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BVerwG: Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen

Sachgebiet: Recht des öffentlichen Dienstes / BVerwG, Urt. v. 17.11.2017 – BVerwG 2 A 3.17

Leitsatz:

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Eine Zulage nach § 45 BBesG kann nur gewährt werden für die Wahrnehmung einer höherwertigen, befristet bestehenden besonderen Aufgabe oder einer höherwertigen Aufgabe, die zwar auf Dauer besteht, von dem Beamten aber regelmäßig nur für einen begrenzten Zeitraum wahrgenommen wird.