Sachgebiet: Recht des öffentlichen Dienstes / BVerwG, Urt. v. 17.11.2017 – BVerwG 2 A 3.17
Leitsatz:
AnzeigeEine Zulage nach § 45 BBesG kann nur gewährt werden für die Wahrnehmung einer höherwertigen, befristet bestehenden besonderen Aufgabe oder einer höherwertigen Aufgabe, die zwar auf Dauer besteht, von dem Beamten aber regelmäßig nur für einen begrenzten Zeitraum wahrgenommen wird.