Gesetzgebung

GVBl. (3/2018): Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) verkündet

Die o.g. Verordnung v. 21.02.2018 wurde am 28.02.2018 verkündet (GVBl. S. 55). Sie tritt am 01.03.2018 in Kraft. Sie bringt insbesondere Änderungen beim Zentrale-Orte-System (neue Kategorien „Metropolen“ und „Regionalzentren“), beim RmbH, dem Anbindegebot, hinsichtlich Stromtrassen und bzgl. des Alpenplans (landesplanerische Ermöglichung der „Skischaukel“ am Riedberger Horn).

Stichworte: Teilfortschreibungen bei den Festlegungen zu den Zentralen Orten, zu den Teilräumen mit besonderem Handlungsbedarf, zum Vorrangprinzip (Teilräume mit besonderem Handlungsbedarf sind vorrangig zu entwickeln), zur Vermeidung von Zersiedelung bzw. zum Anbindegebot (wird gelockert) sowie zum Um- und Ausbau der Energieinfrastruktur und zum Alpenplan. Zentrale-Orte-System: neben den Grund-, Mittel- und Oberzentren werden erstmals auch Metropolen (München, Nürnberg/Fürth/Erlangen/Schwabach und Augsburg) und Regionalzentren (Ingolstadt, Regensburg, Würzburg) ausgewiesen; Verdichtung des Netzes Zentraler Orte – 17 neue Oberzentren (gesamt: 41) und 18 neue Mittelzentren (gesamt: 153); RmbH: Erweiterung und Aufnahme auch von Einzelgemeinden; der RmbH umfasst künftig 33 Landkreise einschließlich neun kreisfreier Städte und zusätzlich 150 Einzelgemeinden außerhalb dieser Kreise. Anbindegebot: Künftig gelten Ausnahmen auch für Gewerbe- und Industriegebiete an Ausfahrten von Autobahnen und vierstreifigen Straßen sowie Gleisanschlüssen, für interkommunale Gewerbe- und Industriegebiete und für große Freizeit- und Tourismusprojekte; Einzelhandel bleibt bei den Gewerbe- und Industriegebieten ausgeschlossen, um die verbrauchernahe Versorgung in den Gemeinden und den innerstädtischen Einzelhandel nicht zu gefährden; die neuen Ausnahmen greifen überdies nur dann, wenn hierdurch das Orts- und Landschaftsbild nicht wesentlich beeinträchtigt wird und kein angebundener Alternativstandort vorhanden ist. Stromtrassen: Für Neu- und Ausbau von Höchstspannungsleitungen gelten künftig klare Abstandsregeln; zum Schutz des Wohnumfeldes soll durch die Änderung des LEP ein Mindestabstand von 400 Metern zu Wohngebäuden und Schulen eingehalten werden; außerhalb von Ortschaften soll dieser Mindestabstand 200 Meter betragen; Überspannungen von Siedlungsgebieten soll es künftig gar nicht mehr geben. Alpenplan – Landesplanerische Ermöglichung des Vorhabens am Riedberger Horn (Zusammenschluss der Skigebiete Balderschwang [Gemeinde Balderschwang] und Grasgehren [Gemeinde Obermaiselstein] über eine Bergbahn und eine Skiabfahrt): Hierzu werden am Riedberger Horn Flächen von ca. 80 ha aus der Zone C herausgenommen und der Zone B zugeordnet; gleichzeitig werden naturschutzfachlich wertvolle Flächen am Bleicherhorn sowie am Hochschelpen mit einer Gesamtfläche von rund 304 ha künftig der Zone C des Alpenplans zugeordnet. Sonstiges: Verlängerung der Übergangsregelung zu den Lärmschutzbereichen der Flughäfen München, Salzburg und Lechfeld; begriffliche Definitionen bzw. Präzisierungen (Einzelhandelsgroßprojekt, Agglomeration). Inkrafttreten geplant zum 01.03.2018.

  • Wesentliche Inhalte des Verordnungsentwurfs: hier. Beschlussempfehlung mit Bericht: hier.
  • Verfahrensverlauf, ggfls. Beiträge und amtliche bzw. kommunale Stellungnahmen zur LEP-Überarbeitung insgesamt (seit Inkrafttreten der letzten LEP-Änderung am 01.09.2013) auf einen Blick: hier.
  • Vorgangsmappe des Landtags: hier.
  • Gesetzgebungsübersicht für den Freistaat Bayern: hier.

(koh)