Gesetzgebung

GVBl. (3/2018): Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Studienakkreditierungsstaatsvertrags

Der im Zeitraum vom 01. bis 20.06.2017 unterzeichnete und mit Bekanntmachung vom 11.12.2017 (GVBl. S. 573) veröffentlichte Studienakkreditierungsstaatsvertrag ist nach seinem Art. 18 Abs. 1 Satz 2 am 01.01.2018 in Kraft getreten. Der Staatsvertrag ist eine Reaktion auf den Beschluss des BVerfG v. 17.02.2016 (1 BvL 8/10). Das BVerfG hatte entschieden, dass das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zwar Vorgaben zur Qualitätssicherung von Studienangeboten grundsätzlich nicht entgegenstehe; wesentliche Entscheidungen zur Akkreditierung dürfe der Gesetzgeber jedoch nicht weitgehend anderen Akteuren überlassen, sondern müsse sie unter Beachtung der Eigenrationalität der Wissenschaft selbst treffen. Im Ausgangsverfahren hatte die beklagte Akkreditierungsagentur eine Akkreditierung zweier von einer privaten Fachhochschule angebotener Studiengänge versagt (sog. Programmakkreditierung). Das Normenkontrollverfahren betraf nordrhein-westfälisches Landesrecht.

  • Stichworte: Qualitätssicherung; Grundlagen und Maßstäbe; Verfahren; Studienakkreditierungsverordnung; Stiftung Akkreditierungsrat; Stiftungsvermögen, Gebühren; Satzung; Geschäftsordnung; Organe der Stiftung; Akkreditierungsrat; Vorstand; Stiftungsrat; Geschäftsstelle der Stiftung; Wirtschaftsführung, Rechnungslegung; Aufsicht; Evaluation; Übergangsvorschriften; Berufsakademien; Kirchenverträge; Schlussvorschriften
  • Wesentliche Regelungen des Staatsvertrags: hier. Beschlussempfehlung mit Bericht: hier.
  • Verfahrensverlauf, ggfls. Beiträge und amtliche bzw. kommunale Stellungnahmen auf einen Blick: hier.
  • Vorgangsmappe des Landtags: hier.
  • Gesetzgebungsübersicht für den Freistaat Bayern: hier.

(koh)