Gesetzgebung

GVBl. (3/2018): Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften verkündet

Das o.g. Gesetz v. 21.02.2018 wurde am 28.02.2018 verkündet (GVBl. S. 48). Es tritt am 01.03.2018 in Kraft. Mit Ablauf des Vortages tritt die Anlagenverordnung (VAwS) außer Kraft. Stichworte: Änderungen des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG), des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) und der Delegationsverordnung (DelV); Anpassung des BayWG an das im Zuge des Hochwasserschutzgesetzes II vom 30.06.2017 (BGBl. I S. 2193) geänderte WHG; Grünlandumbruch (Abweichung vom Bundesrecht: kein Verbot, sondern nur Genehmigungsvorbehalt); Satzungsermächtigung („höchst vorsorglich“) für die Gemeinden: Nach Art. 42 Abs. 4 Satz 1 BayWG setzen die Gemeinden ihre Beitrags- bzw. Vorschussansprüche für einen von ihnen durchgeführten Pflichtausbau bzw. für den ihnen erwachsenden Aufwand selbst fest; in einer Satzung können sie nunmehr „das Nähere, insbesondere den Beitragsmaßstab und die Grundsätze der Beitragserhebung, regeln“. Hintergrund ist ein obiter dictum des BayVGH, in dem dieser Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Art. 42 Abs. 2 BayWG geäußert hat. Im Rahmen der Beschlussempfehlung u.a.: Beschränkung des Vorkaufsrechts; Aufhebung der Möglichkeit zur Herabsetzung des Kaufpreises auf den Verkehrswert eines Grundstücks.

  • Anzeige

    Wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfs: hier. Beschlussempfehlung mit Bericht: hier.

  • Verfahrensverlauf, ggfls. Beiträge und amtliche bzw. kommunale Stellungnahmen auf einen Blick: hier.
  • Zum Gesetzentwurf (Vorgangsmappe des Landtags): hier.
  • Gesetzgebungsübersicht für den Freistaat Bayern: hier.

(koh)