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BVerwG: Keine Entscheidung des EuGH über Planerhaltungsvorschriften bei UVP-pflichtigen Bebauungsplänen

Das BVerwG in Leipzig hat mit Beschluss vom 14.03.2017 (4 CN 3.16) in einer Normenkontrollsache den EuGH um Klärung gebeten, ob bestimmte nationale Vorschriften über die Planerhaltung von Bebauungsplänen den Anforderungen des Unionsrechts genügen.

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Der Antragsteller hat seinen Normenkontrollantrag vor einer Entscheidung des EuGH zurückgenommen; die übrigen Beteiligten haben der Rücknahme zugestimmt. Das BVerwG hat den EuGH von der Rücknahme in Kenntnis gesetzt und das Verfahren eingestellt. Daher wird der EuGH über das Vorabentscheidungsersuchen nicht mehr entscheiden.

Pressemitteilung des BVerwG Nr. 10 v. 02.03.2018 zum Beschluss v. 30.01.2018 – BVerwG 4 CN 1.18