Gesetzgebung

Staatsregierung: Gesetzentwurf zur Errichtung der Bayerischen Grenzpolizei

Die Staatsregierung hat o.g. Gesetzentwurf eingebracht (LT-Drs. 17/21859 v. 24.04.2018). Dieser sieht entsprechende Änderungen des POG vor. Hiernach soll Art. 5 POG folgende Fassung erhalten:

Art. 5 Grenzpolizei; Verordnungsermächtigung

(1) 1Die Bayerische Grenzpolizei ist Teil der Landespolizei. 2Sie wird insbesondere für grenzpolizeiliche Aufgaben und die Aufgaben des grenzpolizeilichen Fahndungsdienstes im Sinn des Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 Polizeiaufgabengesetz eingesetzt. 3Die Zuständigkeit der übrigen Dienststellen der Landespolizei zur Wahrnehmung der in Satz 2 genannten Aufgaben bleibt unberührt.

(2) Die grenzpolizeilichen Aufgaben umfassen:

1. die polizeiliche Überwachung der Grenzen;
2. die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs einschließlich

a) der Überprüfung der Grenzübertrittspapiere und der Berechtigung zum Grenzübertritt sowie der beim Grenzübertritt mitgeführten Gegenstände und Transportmittel,
b) der Grenzfahndung,
c) der Beseitigung von Störungen und der Abwehr von Gefahren, die ihren Ursprung außerhalb des Bundesgebietes haben,

3. im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 Kilometern die Beseitigung von Störungen und die Abwehr von Gefahren, die die Sicherheit der Grenzen beeinträchtigen.

(3) 1Die Grenzpolizei gliedert sich in

1. die Direktion der Bayerischen Grenzpolizei, angegliedert an ein Präsidium, als Führungsstelle Grenze,
2. Grenzpolizeiinspektionen,
3. Grenzpolizeistationen.

2Zudem können bei Dienststellen der Landespolizei Grenzpolizeigruppen eingerichtet werden. 3Für Fragen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit können durch das Staatsministerium Koordinatoren bestellt und Gemeinsame Zentren eingerichtet werden.

(4) Art. 4 Abs. 3 gilt entsprechend.

Art. 4 Abs. 3 bezieht sich dabei auf den derzeitigen Art. 4 Abs. 4 POG.

Hintergrund der Gesetzesinitiative

Problem

Zu den zentralen Errungenschaften der europäischen Integration gehört ohne Zweifel das Reisen ohne Grenzkontrollen innerhalb des sog. Schengen-Raums. Der auf dieser Freiheit gründende Verzicht auf Binnengrenzkontrollen darf jedoch nicht zu unverhältnismäßig hohen Gefahren für die innere Sicherheit der Mitgliedstaaten und deren Bürgerinnen und Bürger zum Beispiel durch grenzüberschreitende Kriminalität und illegale Migration führen. Eine nicht akzeptable Einbuße an innerer Sicherheit tritt vor allem dann ein, wenn die Sicherung der Außengrenzen des Schengen-Raums unter Verstoß gegen geltendes Recht der Europäischen Union nicht mit ausreichender Wirkung erfolgt. Eine hinreichende Sicherung der Außengrenzen ist derzeit selbst nach Angaben der Europäischen Union nicht gewährleistet. Dieses Defizit kann nur durch eine Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen kompensiert werden. Hierbei müssen die grenzpolizeilichen Aufgaben in kooperativer Zusammenarbeit von Bundes- und Landespolizei bestmöglich wahrgenommen werden.

Lösung

Als Kompensation für die weggefallenen Binnengrenzkontrollen im Jahr 1995 zu Österreich (und im Jahr 2007 zu Tschechien) führte Bayern als erstes Bundesland 1995 das Erfolgsmodell der sog. Schleierfahndung ein (Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 PAG). Diese ermöglicht es der Bayerischen Polizei, im Streifen entlang der Bundesgrenze zu Österreich und Tschechien bis zu einer Tiefe von 30 Kilometern (1. Fahndungsschleier) sowie auf den Straßen und den Eisenbahnstrecken von erheblicher Bedeutung für den grenzüberschreitenden Verkehr und in öffentlichen Einrichtungen des internationalen Verkehrs (2. Fahndungsschleier) verdachts- und ereignisunabhängige Kontrollmaßnahmen durchzuführen. Die hohen Aufgriffszahlen belegen die Effizienz der bayernweiten Schleierfahndung. Die Schleierfahndung ist seit Jahren ein erfolgreiches Einsatzkonzept. Sie wird mittlerweile in zahlreichen Bundesländern und in Mitgliedstaaten der EU praktiziert.

Im Jahr 2015 kamen nach Angaben des Bundesministeriums des Innern rund 890.000 Asylsuchende nach Deutschland. Mit dem Ziel, diesen Migrationsstrom nach Deutschland in geordnete Bahnen zu lenken, wurde auf Drängen der Staatsregierung die Wiedereinführung der temporären Binnengrenzkontrollen durch den Bundesminister des Innern angeordnet, die die Bundespolizei seit dem 13. September 2015 mit Schwerpunkt an der deutsch-österreichischen Bundesgrenze durchführt. Um das Kontrollnetz – insbesondere an den Hauptverkehrsrouten – noch enger zu knüpfen, unterstützt der Freistaat Bayern diese Grenzkontrollen durch den ständigen Einsatz einer Einsatzhundertschaft der Bayerischen Bereitschaftspolizei seit 15. Dezember 2016.

Daneben erfüllt die Bayerische Polizei auch bisher weitere Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes, die durch entsprechende Verwaltungsvereinbarungen der Bayerischen Polizei durch die Bundesrepublik Deutschland übertragen worden sind.

Die Bayerische Polizei soll ihre Kompetenzen bei der Bekämpfung der illegalen Migration und der grenzüberschreitenden bzw. grenzbezogenen Kriminalität weiter ausbauen und darüber hinaus bestehende grenzpolizeiliche Aufgaben verstärkt koordinieren. Dazu ist beabsichtigt eine Bayerische Grenzpolizei zu errichten. Der vorliegende Gesetzentwurf greift dies auf und sieht entsprechende Änderungen im Polizeiorganisationsgesetz vor. Hauptziel ist dabei die Stärkung der grenzbezogenen Kompetenzen bei der Bayerischen Polizei. Aus diesem Grund sollen die bereits bestehenden Fahndungsdienststellen als Grenzpolizei unter einer fachlichen Leitung neu zusammengefasst und personell weiter gestärkt werden. Die fachliche Leitung und Koordination soll durch die neu zu errichtende Direktion der Bayerischen Grenzpolizei beim Polizeipräsidium Niederbayern als Zentralstelle übernommen werden, ohne dass zugleich neue Verwaltungsstrukturen geschaffen werden müssen. Diese Zentralisierung und fachliche Koordination soll zu einem noch effizienteren und effektiveren Einsatz der Kräfte im grenzpolizeilichen Vollzugs- und Fahndungsdienst führen sowie Schnittstellen reduzieren und notwendige Verwaltungsabläufe optimieren.

Weitere Informationen

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(koh)