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BVerfG: Urteilsverkündung in Sachen „Fixierung im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Unterbringung“ am 24.07.2018

Der Zweite Senat des BVerfG wird auf Grundlage der mündlichen Verhandlung vom 30. und 31. Januar 2018 (siehe Pressemitteilung Nr. 107 v. 01.12.2017) am Dienstag, 24.07.2018, um 10.00 Uhr, im Sitzungssaal des BVerfG, Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe sein Urteil verkünden.

Pressemitteilung des BVerfG Nr. Nr. 51 (Ausschnitt) v. 22.06.2018 – 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16

Redaktioneller Hinweis

Die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 502/16 betrifft die 7-Punkt-Fixierung des Beschwerdeführers – das heißt die Fesselung an das Krankenbett an beiden Armen, beiden Beinen sowie um Bauch, Brust und Stirn – während eines insgesamt gut zwölfstündigen Psychiatrieaufenthalts. Die Maßnahme wurde auf ärztliche Anordnung vorgenommen und dauerte acht Stunden an. Das Bayerische Unterbringungsgesetz (BayUnterbrG), welches Rechtsgrundlage für die vorläufige Unterbringung des Beschwerdeführers war, sieht keine spezielle Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung von Fixierungen vor. Der Beschwerdeführer nahm den Freistaat Bayern erfolglos auf Schadensersatz und Schmerzensgeld für die auf Grund der Fixierung erlittenen Verletzungen in Anspruch. Seine Verfassungsbeschwerde ist gegen die in dem Amtshaftungsverfahren ergangenen Entscheidungen gerichtet.

Zu weiteren inhaltlichen Informationen vgl. hier.

(koh)