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BayVGH: Befristete Sperrung des „Würgauer Bergs“ für Motorradfahrer an Wochenenden und Feiertagen rechtmäßig

Mit Beschluss vom 28.06.2018 hat der BayVGH im Eilverfahren die Beschwerde eines Motorradfahrers gegen einen Beschluss des VG Bayreuth zurückgewiesen. Der Antragsteller hatte sich gegen die vom Landratsamt Bamberg erlassene (zunächst probeweise bis 31.12.2018 befristete) Streckensperrung des „Würgauer Bergs“, einem Teilstück der B 22, für Motorräder an Wochenenden und Feiertagen gewandt.

Nach Ansicht des BayVGH ist von einer besonders gefährlichen Verkehrssituation auszugehen. Wie durch Erhebungen belegte fachliche Einschätzungen zeigten, stelle die Strecke seit Jahren einen Unfallschwerpunkt dar, wobei Unfälle weit überwiegend von Kraftradfahrern verursacht worden seien. Es handle sich um eine ehemalige Bergrennstrecke mit langgezogenen engen Kurven, Beschleunigungspotential und geringer Straßenbreite außerhalb der Kurvenbereiche, die an Wochenenden und Feiertagen von Kraftradfahrern stark frequentiert und zum Teil zu bewusst risikoreichem Fahren aufgesucht worden sei.

Mit der Streckensperrung solle geprüft werden, ob die Unfallzahlen hierdurch wesentlich gesenkt und damit hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit geschützt werden können. Da sie zunächst nur eine zeitlich begrenzte Erprobungsmaßnahme darstelle, unterliege sie geringeren Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit, die vorliegend erfüllt seien. Insbesondere habe sich das Landratsamt erst für die Sperrung entschieden, nachdem etliche andere bauliche, polizeiliche und straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit die Unfallsituation nicht nachhaltig entschärft hätten. Aufgrund der starken Schwankungen des Kraftradaufkommens an verschiedenen Wochentagen und während verschiedener Jahreszeiten sowie möglicher, erfahrungsgemäß erst nach einiger Zeit einsetzender Reaktionen der Kraftradfahrer auf die neue Verkehrsregelung („Gewöhnungseffekt“) sei eine zuverlässige Eignungsbeurteilung erst nach längerer Erprobung zu erwarten, sodass die hier gewählte Maßnahmedauer von 14 Monaten ebenso nicht zu beanstanden sei.

Ob eine dauerhafte Sperrung an einzelnen Tagen rechtmäßig wäre, hatte der BayVGH nicht zu entscheiden. Dies bleibt der Prüfung des Landratsamts Bamberg nach Auswertung seines Verkehrsversuchs vorbehalten.

Gegen den Beschluss des BayVGH gibt es keine Rechtsmittel.

Pressemitteilung des BayVGH v. 29.06.2018 zum Beschl. v. 28.06.2018 – 11 CS 18.964