Gesetzgebung

StMI: Gesetz zur Bayerischen Grenzpolizei im Landtag beschlossen

Der Bayerische Landtag hat heute den Gesetzentwurf von Bayerns Innenminister Joachim Herrmann zur Verankerung der Bayerischen Grenzpolizei im Bayerischen Polizeiorganisationsgesetz (POG) beschlossen. „In unserem neuen Artikel 5 POG werden die Aufgaben der Bayerischen Grenzpolizei gebündelt“, erklärte der Minister. Die zum 1. Juli 2018 errichtete Grenzpolizei fußte bislang auf Basis der bisherigen Rechtsgrundlagen (Art. 4 Absatz 4 POG). Für Herrmann ist die neue Bayerische Grenzpolizei ein großer Schritt zu mehr Sicherheit, nicht nur im grenznahen Raum, sondern in ganz Bayern.

„Durch die deutlich erhöhte Polizeipräsenz und Kontrolldichte können wir noch mehr Kriminelle aus dem Verkehr ziehen“, erklärte der Minister.

Die neuen Grenzpolizeieinheiten werden laut Herrmann vor allem die illegale Migration, menschenverachtende Schleuserbanden und grenzüberschreitende Kriminelle noch besser bekämpfen.

Schwerpunktmäßig soll mit der Bayerischen Grenzpolizei die Schleierfahndung intensiviert werden, vor allem im 30 Kilometer breiten Streifen entlang der Bundesgrenze zu Österreich und Tschechien sowie auf den Straßen und Eisenbahnstrecken von erheblicher Bedeutung für den grenzüberschreitenden Verkehr. Neu ist, dass zukünftig nicht nur zivile Fahnder im grenznahen Raum unterwegs sein werden, sondern auch in Uniform, um die sichtbare Polizeipräsenz deutlich zu steigern. Geplant sind Schwerpunkteinsätze durch uniformierte Kräfte, unterstützt durch die Bayerische Bereitschaftspolizei. Darüber hinaus soll die neue Grenzpolizei künftig Grenzkontrollen an den Binnengrenzen durchführen können.

„Das habe ich mit Bundesinnenminister Horst Seehofer klar vereinbart“, erklärte Herrmann.

Ganz zentral für den bayerischen Innenminister ist, die Bayerische Grenzpolizei personell und ausstattungsmäßig deutlich zu verstärken.

„Wir stocken das Personal in den Dienststellen der Grenzpolizei von aktuell 500 auf insgesamt 1.000 Stellen im Jahr 2023 auf“, kündigte Herrmann an.

„Damit werden wir die Zahl der Fahndungsexperten in Grenznähe und an der Grenze verdoppeln.“

Außerdem erhält die neue Grenzpolizei nach Herrmanns Worten modernste Sachausstattung, wie zum Beispiel Smartphones mit polizeilichem Messenger-Dienst, mobile Fingerabdruckscanner in den Einsatzfahrzeugen und spezielle Drohnen sowie Wärmebild- und Nachtsichtgeräte. Insgesamt sind dafür rund 14 Millionen Euro vorgesehen.

Die Koordination und Fachaufsicht der Bayerischen Grenzpolizei wird die neue Direktion mit Dienstsitz in Passau übernehmen, die zum 1. Juli 2018 ihren Betrieb aufgenommen hat. Ein zentrales Aufgabenfeld der Direktion liegt in der Zusammenarbeit mit den Gemeinsamen Zentren Schwandorf/Petrovice (für die Zusammenarbeit mit der tschechischen Polizei) und Passau (für die Zusammenarbeit mit der österreichischen Polizei) sowie mit benachbarten Behörden wie Bundespolizei und Zoll.

Pressemitteilung des StMI Nr. 249 v. 11.07.2018

Redaktionelle Hinweise

  • Wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfs: hier; Beschlussempfehlung mit Bericht: hier.
  • Verbundene Meldungen: hier.
  • Vorgangsmappe des Landtags: hier.

Der neue Art. 5 POG lautet:

Art. 5 Grenzpolizei; Verordnungsermächtigung

(1) 1Die Bayerische Grenzpolizei ist Teil der Landespolizei. 2Sie wird insbesondere für grenzpolizeiliche Aufgaben und die Aufgaben des grenzpolizeilichen Fahndungsdienstes im Sinn des Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 Polizeiaufgabengesetz eingesetzt. 3Die Zuständigkeit der übrigen Dienststellen der Landespolizei zur Wahrnehmung der in Satz 2 genannten Aufgaben bleibt unberührt.

(2) Die grenzpolizeilichen Aufgaben umfassen:

1. die polizeiliche Überwachung der Grenzen;
2. die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs einschließlich

a) der Überprüfung der Grenzübertrittspapiere und der Berechtigung zum Grenzübertritt sowie der beim Grenzübertritt mitgeführten Gegenstände und Transportmittel,
b) der Grenzfahndung,
c) der Beseitigung von Störungen und der Abwehr von Gefahren, die ihren Ursprung außerhalb des Bundesgebietes haben,

3. im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 Kilometern die Beseitigung von Störungen und die Abwehr von Gefahren, die die Sicherheit der Grenzen beeinträchtigen.

(3) 1Die Grenzpolizei gliedert sich in

1. die Direktion der Bayerischen Grenzpolizei, angegliedert an ein Präsidium, als Führungsstelle Grenze,
2. Grenzpolizeiinspektionen,
3. Grenzpolizeistationen.

2Zudem können bei Dienststellen der Landespolizei Grenzpolizeigruppen eingerichtet werden. 3Für Fragen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit können durch das Staatsministerium Koordinatoren bestellt und Gemeinsame Zentren eingerichtet werden.

(4) Art. 4 Abs. 3 gilt entsprechend.

Anmerkung: Art. 4 Abs. 3 bezieht sich dabei auf den derzeitigen Art. 4 Abs. 4 POG.