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EuG: Gericht bestätigt Weigerung des Parlaments, Zugang zu Dokumenten bezüglich der Tagegelder, Reisekostenerstattungen und Zulagen für parlamentarische Assistenz der Europaabgeordneten zu gewähren

Das Parlament hat sich zu Recht darauf berufen, dass die betreffenden Dokumente personenbezogene Daten enthalten und die Antragsteller die Notwendigkeit ihrer Übermittlung nicht nachgewiesen haben

Im Jahr 2015 beantragten mehrere Journalisten und Journalismusverbände beim Parlament Zugang zu Dokumenten bezüglich der Tagegelder, Reisekostenerstattungen und Zulagen für parlamentarische Assistenz der Europaabgeordneten. Das Parlament lehnte sämtliche dieser Anträge ebenso wie die anschließenden Zweitanträge ab.

Die betreffenden Personen wandten sich mit einer Klage auf Nichtigerklärung der Beschlüsse des Parlaments an das Gericht der Europäischen Union.

Mit Urteil vom heutigen Tag weist das Gericht die Klagen ab und bestätigt die Beschlüsse des Parlaments, mit denen den Antragstellern der Zugang zu den gewünschten Dokumenten verweigert wurde.

Das Gericht weist zunächst darauf hin, dass die Unionsorgane den Zugang zu einem Dokument verweigern können, wenn dessen Weitergabe den Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen beeinträchtigen würde, wobei diese Regel im Einklang mit den Unionsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden ist[1]. Nach diesen Vorschriften sind unter personenbezogenen Daten alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person zu verstehen. Sämtliche angeforderten Dokumente enthalten Informationen über bestimmte natürliche Personen (die Europaabgeordneten) und die Einstufung dieser Informationen als personenbezogene Daten kann nicht aufgrund des bloßen Umstands ausgeschlossen werden, dass sie mit öffentlich zugänglichen Daten zu diesen Personen im Zusammenhang stehen.

Zudem weist das Gericht darauf hin, dass der Zugang zu Dokumenten, die personenbezogene Daten enthalten, gleichwohl gewährt werden kann, wenn der Antragsteller die Notwendigkeit der Datenübermittlung nachweist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass die berechtigten Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden könnten. Nach Auffassung des Gerichts ist die erste dieser beiden kumulativen Bedingungen (Notwendigkeit der Übermittlung der angeforderten Daten) hier nicht erfüllt. Die Antragsteller haben nämlich nicht nachweisen können, inwiefern die Übermittlung der fraglichen personenbezogenen Daten notwendig ist, um eine ausreichende Kontrolle der von den Mitgliedern des Parlaments für die Ausübung ihres Mandats getätigten Ausgaben sicherzustellen, insbesondere die behaupteten Unzulänglichkeiten der bestehenden Mechanismen zur Kontrolle dieser Ausgaben zu beheben. Auch die Absicht, eine öffentliche Debatte einzuleiten, genügt nicht zum Nachweis der Notwendigkeit der Übermittlung der personenbezogenen Daten, da sich ein solches Argument nur auf das Ziel bezieht, das mit dem Antrag auf Dokumentenzugang angestrebt wird. Schließlich haben die Antragsteller nicht nachgewiesen, dass diese Übermittlung gemessen am dem verfolgten Zweck angemessen und verhältnismäßig ist. Jedenfalls zielt die Argumentation der Kläger weniger darauf, die Rechtmäßigkeit der Weigerung des Parlaments, ihnen Zugang zu den angeforderten Dokumenten zu gewähren, in Frage zu stellen als darauf, auf die Unzulänglichkeiten und die Ineffizienz der bestehenden Kontrollmechanismen hinzuweisen. Es ist aber nicht Aufgabe des Gerichts, dies im Rahmen der bei ihm eingereichten Klagen zu bewerten.

Soweit argumentiert wird, das Parlament hätte die personenbezogenen Daten in den angeforderten Dokumenten unkenntlich machen und damit einen teilweisen Zugang zu diesen Dokumenten gewähren können, ist das Gericht der Auffassung, dass die Weitergabe einer Fassung der angeforderten Dokumente, aus der alle personenbezogenen Daten (einschließlich der Namen der Europaabgeordneten) entfernt wurden, dem Zugang zu diesen Dokumenten jeden Nutzen genommen hätte. Denn ein derartiger Zugang hätte es den Antragstellern nicht erlaubt, die Ausgaben der Mitglieder des Parlaments individuell nachzuvollziehen, da es unmöglich gewesen wäre, die angeforderten Dokumente den betreffenden Personen zuzuordnen. Jedenfalls bedeutete die Unkenntlichmachung sämtlicher personenbezogener Daten in den angeforderten Dokumenten angesichts des Umfangs dieser Dokumente (über vier Millionen Dokumente für die Anträge insgesamt) einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand.

Pressemitteilung des EuG Nr. 138 v. 25.09.2018 zum Urt. v. 25.09.2018 – Rs. T-639/15 bis T-666/15 (M. P. u. a. / Parlament und T-94/16 G. S. / Parlament)

Redaktioneller Hinweis

Am 27.09.2018 verhandelt das BVerwG über den presserechtlichen Auskunftsanspruch über die Beschäftigung von Angehörigen durch einen Landtagsabgeordneten (7 C 5.17) – vgl. hier. Dem liegt ein Fall aus Bayern zu Grunde.


[1] Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. 1995, L 281, S. 31) und Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. 2001, L 8, S. 1).