Gesetzgebung

GVBl. (20/2018): Straßenausbaubeitrags-Erstattungsverordnung (SABErstV) verkündet

Die o.g. Verordnung v. 15.10.2018 wurde am 31.10.2018 verkündet (GVBl. S. 787). Sie tritt am 01.01.2019 in Kraft. Zuständige Verwaltungsbehörden für Erstattungen nach Art. 19 Abs. 9 Satz 1 und 6 KAG sind die Regierungen. Gemäß der genannten Vorschrift des KAG erstattet der Freistaat Bayern den Gemeinden auf Antrag diejenigen Beträge, die ihnen unmittelbar dadurch entgehen, dass sie infolge der Änderungen des KAG zum 1. Januar 2018 Beiträge für Straßenausbaubeitragsmaßnahmen sowie wiederkehrende Beiträge für Verkehrsanlagen nicht mehr erheben können. Die Verordnung regelt neben des zuständigen Erstattungsbehörden auch das Verfahren der Antragstellung sowie die Fälligkeit der Erstattungsleistungen.

(koh)