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BVerfG: Eine Verfassungsbeschwerde kann bislang nicht per De-Mail eingereicht werden

Die 4. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat mit dem heute veröffentlichten Beschluss eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die per De-Mail eingereicht wurde. Diese genügt nicht dem Schriftformerfordernis des § 23 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, der verlangt, dass ein körperliches Schriftstück eingehen muss.

Der Gesetzgeber hat bislang noch keine entsprechende gesetzliche Regelung geschaffen, die eine Übermittlung einer Verfassungsbeschwerde per De-Mail ermöglicht. Bislang steht die De-Mail – wie auch die gewöhnliche E-Mail – beim BVerfG nur für Verwaltungsangelegenheiten zur Verfügung.

Pressemitteilung des BVerfG Nr. 84 v. 07.12.2018 zum Beschl. v. 19.11.2018 – 1 BvR 2391/18