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BVerwG: Prüfberichte des Bundesrechnungshofs unterliegen verwaltungsgerichtlicher Kontrolle

Betroffene können Ansprüche auf Widerruf und Richtigstellung von Äußerungen in einem Bericht des BRH vor den Verwaltungsgerichten geltend machen. Dies hat das BVerwG in Leipzig heute entschieden.

Der Kläger war bis ins Jahr 2007 kaufmännischer Geschäftsführer der Kunst- und Ausstellungshalle der Bundesrepublik Deutschland GmbH, Bonn (KAH). Er wendet sich gegen die Feststellung von Mängeln in der Geschäftsführung der KAH im Bericht des BRH vom 15. Mai 2007 und begehrt den Widerruf und die Richtigstellung einzelner Äußerungen.

Gegenstand des Revisionsverfahrens war allein die Zulässigkeit der Klage, die das Berufungsgericht vorab im Wege eines Zwischenurteils bejaht hatte. Die Beklagte hat dagegen im Wesentlichen geltend gemacht, die in richterlicher Unabhängigkeit ausgeübte und vertrauliche Beratungstätigkeit des BRH sei einer gerichtlichen Kontrolle entzogen. Jedenfalls gelte dies für Beschäftigte der von der Prüfung betroffenen staatlichen Stelle.

Das BVerwG hat die Rechtsauffassung des OVG Nordrhein-Westfalen bestätigt. Die Beratungstätigkeit des BRH für den Bundestag ist einer gerichtlichen Überprüfung nicht entzogen. Ein in dem Bericht identifizierbarer Beschäftigter kann geltend machen, durch die sein Handeln betreffenden Aussagen in seinem Persönlichkeitsrecht betroffen zu sein. Die mögliche Rechtsbetroffenheit wird bereits mit der Weiterleitung des Berichts an den Bundestag und nicht erst durch eine spätere Presseberichterstattung oder eine Veröffentlichung durch den Bundesrechnungshof ausgelöst. Für in den Akten dokumentierte ehrschutzrelevante Äußerungen kommt ein Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses durch bloßen Zeitablauf nicht in Betracht.

Pressemitteilung des BVerwG Nr. 14 v. 27.02.2019 zum Urt. v. 27.02.2019 – BVerwG 6 C 1.18