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VG Ansbach: Zirkus darf mit Wildtieren auftreten

Die 4. Kammer des VG Ansbach hat mit Beschluss vom 27. Februar 2019 dem Eilantrag eines Zirkusbetriebs auf Zulassung zu einem Festplatz der Stadt Ansbach für ein Gastspiel ohne Beschränkung für Wildtiere stattgegeben.

Die Antragstellerin ist eine Zirkusunternehmerin mit mehr als 100 Jahren Tradition. Im Rahmen ihres Programms werden Dressuren mit exotischen Tieren wie Nashorn, Löwe, Tiger und Elefant gezeigt. Für das Zurschaustellen besitzt sie eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 d) Tierschutzgesetz (TierSchG). Sie plant im Rahmen ihrer Tournee 2019 einen Gastauftritt in der Stadt Ansbach für Ende Oktober. Die in Betracht kommende Veranstaltungsfläche der Stadt ist als kommunale Einrichtung gewidmet. Nach dem Widmungszweck darf die Fläche nur an Zirkusbetriebe vergeben werden, die keine Wildtiere mit sich führen. Die Antragstellerin wurde für ihr geplantes Gastspiel seitens der Antragsgegnerin unter Verweis auf diesen Widmungszweck nicht zugelassen. Hiergegen wendete die Antragstellerin sich mit ihrem Eilantrag.

Die Antragstellerin argumentiert, sie werde in ihrem Recht auf Gleichbehandlung verletzt. Sie habe eine Erlaubnis nach § 11 TierSchG und es habe nie größere Beanstandungen mit der Haltung gegeben. Das kommunale Selbstverwaltungsrecht erlaube keinen Eingriff in die Berufsfreiheit der Antragstellerin. Die Antragsgegnerin habe kein allgemeinpolitisches Mandat.

Die Antragsgegnerin argumentiert, dass es sich bei der kommunalen Einrichtung um die Wahrnehmung einer freiwilligen Aufgabe der Gemeinde handelt. Sie habe im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts einen weiten Spielraum. Das Tierschutzgesetz werde nicht unterlaufen, da nicht das „Ob“ einer Erlaubnis sondern die Ausübung, also das „Wie“ geregelt werde.

Das Gericht hat dem Antrag am 27. Februar 2019 stattgegeben. In den Gründen führt es im Wesentlichen aus, dass die Gemeinden auch im Rahmen ihrer freiwilligen Aufgaben der grundgesetzlichen Zuständigkeitsordnung sowie der Grundrechtsbindung unterliegen. Nach derzeitiger Rechtslage enthält § 11 TierSchG zu der Frage des Zurschaustellens von Wildtieren eine abschließende Regelung. Die Gemeinde konnte vorliegend auch im Rahmen der ihr zustehenden Selbstverwaltung keine Tierhaltung unterbinden, die der Gesetzgeber ausdrücklich erlaubt hat. Insoweit fehlt es am spezifischen Bezug zur örtlichen Gemeinschaft. Somit greift der Widmungszweck in diskriminierender und nicht gerechtfertigter Weise in die Berufsausübungsfreiheit der Antragstellerin (Art. 12 Abs. 1 GG) ein.

Gegen diesen Beschluss kann die Antragsgegnerin Beschwerde zum BayVGH erheben.

Pressemitteilung des VG Ansbach v. 27.02.2019 zum Beschl. v. 27.02.2019 – AN 4 E 19.00277