Gesetzgebung

StMFH: Bezahlbare Mitarbeiterwohnungen steuerlich attraktiver machen – Bundesratsinitiative zur steuerlichen Entlastung verbilligter Wohnraumüberlassungen

Bezahlbares Wohnen bleibt ein wichtiges Anliegen der Bayerischen Staatsregierung. „Die Situation auf den Wohnungsmärkten kann sich nachhaltig nur dann entspannen, wenn ausreichend Wohnraum zur Verfügung steht. Das heißt bauen, bauen, bauen! Durch Enteignungen, mit denen die Grünen liebäugeln, entsteht dagegen keine einzige neue Wohnung. Notwendig sind vor allem mehr private Investitionen in den Wohnungsbau, um eine bedarfsgerechte Neubautätigkeit zu gewährleisten“, stellte Finanz- und Heimatminister Albert Füracker anlässlich einer bayerischen Bundesratsinitiative zur Schaffung attraktiver steuerlicher Rahmenbedingungen für Mitarbeiterwohnungen fest.

„Kurzfristig müssen Maßnahmen ergriffen werden, um preistreibende Faktoren zu beseitigen“, erläuterte der Minister.

„Hierzu gehört, dass Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern Mietvorteile gewähren, aus steuerrechtlichen Gründen gezwungen werden, Mieterhöhungspotenziale auszuschöpfen. Durch eine steuerliche Entlastung verbilligter Vermietungen an Arbeitnehmer entstünden darüber hinaus auch Anreize für Unternehmen, mehr in den Werkswohnungsbau zu investieren“, bekräftigte Füracker.

Konkret geht es nach den Worten von Füracker darum, dass nicht jedes Unterschreiten der ortsüblichen Vergleichsmiete durch einen Vermieter zu einem geldwerten Vorteil führen soll. Gerade in hochpreisigen Regionen ist die Überlassung von Wohnraum durch den Arbeitgeber zu attraktiven Konditionen durchaus verbreitet und notwendig zur Gewinnung von Personal. Die Staatsregierung fordert deshalb einen gesetzlichen Toleranzbereich von bis zu 35 Prozent, durch den der Mietanpassungsdruck deutlich abgemildert würde. Erst wenn die tatsächliche Miete unterhalb dieser Nichtaufgriffsgrenze liegt, soll steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegen. Dieser soll zusätzlich künftig mit 25 Prozent durch den Arbeitgeber pauschal versteuert werden können.

Darüber hinaus will die Staatsregierung steuerliche Nachteile für private Mieter beseitigen, die ihre Mieterhöhungspotenziale über Jahre hinweg nicht ausgeschöpft haben. Unterschreitet der tatsächliche Mietzins 66 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, kann der Vermieter Werbungskosten, d. h. Schuldzinsen, Abschreibungen, Gebäudeversicherungen etc., nur noch anteilig steuerlich geltend machen. Bayern will die Grenze auf 50 Prozent der ortsüblichen Marktmiete absenken. Dies würde insbesondere privaten Kleinvermietern entgegenkommen, die mitunter auch aus sozialen Gründen die Miete über Jahre hinweg kaum erhöht haben.

Pressemitteilung des StMFH Nr. 78 v. 10.04.2019