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BayVGH: Syrern droht allein wegen einer Entziehung vom Militärdienst bei einer Rückkehr nach Syrien keine Verfolgung [Änderung der Rechtsprechung]

Der 21. Senat des BayVGH hat mit Urteil vom 12. April 2019 unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass einem männlichen Syrer im militärdienstpflichtigen Alter (18 – 42 Jahre) bei einer unterstellten Rückkehr in seine Heimat nicht allein deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrelevante Verfolgung droht, weil er sich dem Militärdienst entzogen hat.

Der BayVGH hat mit dieser Entscheidung der veränderten Lage in Syrien Rechnung getragen. Die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 10. April 2019 vorliegenden Erkenntnismittel rechtfertigen nicht mehr die Bewertung, dass das syrische Regime um sein Überleben kämpft und zurückkehrende Syrer allein deshalb flüchtlingsrelevant in ihren Menschenrechten verletzt, weil es ihnen in Hinblick auf den Militärdienstentzug eine regimefeindliche Gesinnung unterstellt. Nach den aktuellen Erkenntnissen hat sich das syrische Herrschaftssystem stabilisiert. Insbesondere ist der militärische Konflikt in Syrien so weit eingedämmt, dass die Regierung die Demobilisierung eingeleitet hat. Ein Erlass des syrischen Präsidenten gewährt syrischen Männern, die sich dem Militärdienst entzogen haben, eine Amnestie. Es liegen keine konkreten Erkenntnisse vor, dass die syrischen Behörden diesen Erlass nicht beachten.

Das Urteil bedeutet für den Kläger nicht, dass er derzeit nach Syrien zurückkehren muss. Er ist subsidiär schutzberechtigt und besitzt deshalb ein Aufenthaltsrecht.

Der BayVGH hat die Revision zum BVerwG nicht zugelassen. Dagegen kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils, das in den nächsten Wochen erwartet wird, Beschwerde eingelegt werden.

Pressemitteilung des BayVGH v. 15.04.2019 zum Urt. v. 12.04.2019 – 21 B 18.32459)