Gesetzgebung

StMFH: Steuerliche Forschungsförderung ist Investition in die Zukunft – Bundeskabinett bringt langjährige bayerische Forderung auf den Weg

„Forschung und Entwicklung zur Neuausrichtung und Verbesserung von Produkten und Verfahren sind das Erfolgsgeheimnis vor allem der mittelständischen Betriebe in Deutschland. Stillstand ist Rückschritt. Deshalb dürfen wir als Hochtechnologiestandort in den Anstrengungen nicht nachlassen, im internationalen Wettbewerb weiterhin mit vorne dabei zu sein“, so Finanz- und Heimatminister Albert Füracker. Auch Deutschland muss die Wirtschaft dabei finanziell unterstützen, wie dies in fast allen EU-Mitgliedstaaten sowie der Mehrzahl der OECD-Mitglieder seit Jahren Realität ist.

Die heute vom Bundeskabinett beschlossene Einführung einer steuerlichen Forschungszulage ist ein Meilenstein und eine wichtige Ergänzung der bestehenden Projektförderung, die Bayern seit Jahren vom Bund einfordert.

Füracker: „Die neue steuerliche Forschungsförderung ist unsere Investition für den künftigen Wohlstand in Deutschland!“

Um einen möglichst großen Effekt vor allem für kleine und mittlere Unternehmen zu erreichen, sollten auch Aufwendungen für die Auftragsforschung förderfähig sein.

„Darauf muss im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren noch Wert gelegt werden“, fordert Füracker.

Nach dem heute im Bundeskabinett beschlossenen Gesetzentwurf soll es beginnend ab dem Jahr 2020 eine Steuergutschrift von einem Viertel der Löhne und Gehälter der mit Forschung und Entwicklung befassten Beschäftigten geben – begrenzt auf 500.000 Euro je Unternehmen und Jahr. Die steuerliche Forschungszulage soll dazu beitragen, den Anteil der Ausgaben von Bund, Ländern und Wirtschaft für Forschung und Entwicklung bis 2025 auf mindestens 3,5 Prozent des Bruttoinlandsprodukts zu steigern.

„Die nun bis zum Jahr 2024 bundesweit vorgesehenen insgesamt fünf Milliarden Euro sind gut angelegtes Steuergeld, das eine entsprechende Rendite in Gestalt von Arbeitsplätzen und Steuereinnahmen abwerfen wird“, so Füracker.

Pressemitteilung des StMFH Nr. 111 v. 22.05.2019