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BGH: Eintragung einer auf dem Transsexuellengesetz beruhenden Namensänderung in das Grundbuch

Gegenstand der Entscheidung des BGH ist die Frage, wie eine Namensänderung nach dem Transsexuellengesetz (TSG) in das Grundbuch einzutragen ist.

Sachverhalt

Die Beteiligte war mit ihren damaligen männlichen Vornamen im Grundbuch als Eigentümer eines Teileigentumsrechts eingetragen. Sie hat bei dem Grundbuchamt Namensberichtigung beantragt. Hierzu hat sie den Beschluss eines Amtsgerichts vorgelegt, wonach sie als dem weiblichen Geschlecht zugehörig anzusehen ist und künftig den angegebenen weiblichen Vornamen trägt. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat in dem Grundbuch vermerkt, dass die Eigentümerin nunmehr aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts den weiblichen Vornamen führt. Hiergegen hat die Beteiligte Erinnerung eingelegt und beantragt, mit ihrem neuen Namen unter Bezugnahme auf den Beschluss des Amtsgerichts als Eigentümerin eingetragen zu werden, ohne dass die Namensänderung ausdrücklich erwähnt wird („Eigentümerin gemäß Beschluss des AG … vom …: XY“).

Bisheriger Verfahrensverlauf

Der Rechtspfleger hat die Erinnerung zurückgewiesen. Die Beschwerde der Beteiligten vor dem KG ist ohne Erfolg geblieben.

Entscheidung des BGH

Der unter anderem für Grundbuchsachen zuständige V. Zivilsenat des BGH hat der Rechtsbeschwerde stattgegeben und den Beschluss des KG aufgehoben. Beantragt eine im Grundbuch eingetragene Person gestützt auf einen nach den §§ 1 ff. TSG ergangenen Beschluss Richtigstellung ihres Namens, hat das Grundbuchamt die Namensänderung in dem bisherigen Grundbuchblatt zu vermerken. Anschließend ist zur Wahrung des Offenbarungsverbots gemäß § 5 Abs. 1 TSG das Grundbuch in entsprechender Anwendung der §§ 28 ff. GBV umzuschreiben, d. h., das bisherige Grundbuchblatt wird geschlossen und ein neues Grundbuchblatt wird eröffnet.

Die Schwierigkeit, dem Offenbarungsverbot gemäß § 5 Abs. 1 TSG – Entsprechendes gilt für das Offenbarungsverbot aufgrund einer Adoption (vgl. § 1758 Abs. 1 BGB) – im Grundbuchrecht angemessen Rechnung zu tragen, resultiert daraus, dass bei der Änderung einer Eintragung die vorangegangene, nicht mehr gültige Eintragung weiter sichtbar bleiben muss; gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 GBV darf in dem Grundbuch nichts radiert und unleserlich gemacht werden. Die Dokumentation auch nicht mehr aktueller Eintragungen ist zur Wahrung der Publizitätsfunktion des Grundbuchs unerlässlich. Unzulässig sind zudem irreführende Eintragungen. Die von der Beteiligten vorrangig angestrebte Eintragung ohne Hinweis auf die Namensänderung scheidet deshalb aus, weil sie den Eindruck eines tatsächlich nicht erfolgten Eigentümerwechsels hervorrufen kann.

Das Offenbarungsverbot rechtfertigt jedoch in entsprechender Anwendung des § 28 GBV eine Umschreibung des Grundbuchs. Dies führt dazu, dass das umgeschriebene und die Namensänderung offenlegende Blatt gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 und 2 GBV geschlossen und in dem Schließungsvermerk die Bezeichnung des neuen Blatts sowie der Grund der Schließung angegeben werden. Im Unterschied zu dem alten, geschlossenen Grundbuchblatt sind in dem neu anzulegenden Grundbuchblatt gemäß § 30 Abs. 1 Buchst. c und d GBV grundsätzlich nur die aktuellen Daten aufzunehmen. Dies bietet für Personen wie die Beteiligte den Vorteil, dass in dem neuen Grundbuchblatt – dem Anliegen des § 5 Abs. 1 TSG entsprechend – der bisherige abweichende Vorname nicht mehr erscheint. Der Zweck des Offenbarungsverbots wird auch nicht deshalb verfehlt, weil aus dem alten Grundbuchblatt der frühere Vorname ebenso ersichtlich ist wie aus Urkunden, die sich in der Grundakte befinden. Anders als die Einsicht in das Handelsregister ist die Einsicht in das Grundbuch gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 GBO grundsätzlich nur bei Darlegung eines berechtigten Interesses zulässig. Dieses berechtigte Interesse muss nicht nur an der Einsicht in das Grundbuch überhaupt, sondern hinsichtlich der Teile bestehen, in die Einsicht genommen werden soll. Deshalb ist die Einsicht in das wegen eines Offenbarungsverbots gemäß § 5 Abs. 1 TSG geschlossene Grundbuchblatt nur solchen Personen zu gestatten, die ein berechtigtes Interesse hieran, d.h. (auch) an den früheren Eintragungen dargelegt haben. Besteht ein solches Interesse, ist die hiermit verbundene Offenbarung des früheren Vornamens aus besonderen Gründen des öffentlichen Interesses i.S.d. § 5 Abs. 1 TSG gerechtfertigt. Andernfalls hat das Geheimhaltungsinteresse Vorrang.

Da weitere Feststellungen nicht erforderlich waren, ist das Grundbuchamt angewiesen worden, das Grundbuch umzuschreiben.

Pressemitteilung des BGH Nr. 71 v. 28.05.2019 zum Beschl. v. 07.03.2019 – V ZB 53/18