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BVerwG: Kein Anspruch auf Zugang zu einem Betäubungsmittel zum Zweck der Selbsttötung ohne krankheitsbedingte Notlage

Nach den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) ist die Erteilung einer Erlaubnis für den Erwerb eines Betäubungsmittels zum Zweck der Selbsttötung grundsätzlich ausgeschlossen. Das hat das BVerwG in Leipzig heute entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung (Urt. v. 2. März 2017 – BVerwG 3 C 19.15) bestätigt.

Die Kläger (geb. 1937 und 1944) sind langjährig verheiratet. Im Juni 2014 beantragten sie beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die Erlaubnis zum Erwerb von jeweils 15 g Natrium-Pentobarbital zum Zweck einer gemeinsamen Selbsttötung. Zur Begründung führten sie aus, sie wünschten, dass ihr Leben zu einem Zeitpunkt enden solle, in dem sie noch handlungsfähig und von schweren Erkrankungen verschont seien. Sie wollten nicht miterleben, wie ihre körperlichen und geistigen Kräfte immer weiter nachließen. Auch sei es stets ihr Wunsch gewesen, den Lebensabend nicht ohne den anderen verbringen zu müssen. Das BfArM lehnte den Antrag der Kläger mit Bescheid vom 1. Oktober 2014 ab, weil der Erwerb eines Betäubungsmittels mit dem Ziel der Selbsttötung nicht erlaubnisfähig sei. Die dagegen gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.

Die Revision der Kläger hat das BVerwG zurückgewiesen. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG ist die Erlaubnis zum Erwerb eines Betäubungsmittels zu versagen, wenn sie nicht mit dem Zweck dieses Gesetzes vereinbar ist, die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Damit setzt die Erlaubniserteilung voraus, dass die Verwendung des beantragten Betäubungsmittels eine therapeutische Zielrichtung hat, also dazu dient, Krankheiten oder krankhafte Beschwerden zu heilen oder zu lindern. Danach schließt § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG die Erteilung einer Erwerbserlaubnis zum Zweck der Selbsttötung grundsätzlich aus, weil sie mit dem Ziel des Betäubungsmittelgesetzes, die menschliche Gesundheit und das Leben zu schützen, nicht vereinbar ist. Dieser Gesetzeszweck rechtfertigt es auch verfassungsrechtlich, den Zugang zu einem Betäubungsmittel zu verbieten. Soweit von dem Verbot eine Ausnahme für schwer und unheilbar erkrankte Antragsteller zu machen ist, die sich in einer extremen Notlage befinden (vgl. Urt. v. 2. März 2017 – BVerwG 3 C 19.15), liegen diese Voraussetzungen bei den Klägern nicht vor.

Pressemitteilung des BVerwG Nr. 42 v. 28.05.2019 zum Urt. v. 28.05.2019 – BVerwG 3 C 6.17