Gesetzgebung

StMFH: Bundeskabinett beschließt steuerlichen Freibetrag für Mitarbeiterwohnungen – Einsatz Bayerns für Entlastung von Werkswohnungen hat sich gelohnt

„Bezahlbares Wohnen ist und bleibt ein wichtiges Anliegen der Bayerischen Staatsregierung. Vor diesem Hintergrund hat Bayern bereits am 9. April 2019 eine Initiative in den Bundesrat eingebracht, mit der die Bundesregierung aufgefordert wird, die steuerlichen Rahmenbedingungen für Mitarbeiterwohnungen attraktiver auszugestalten. Erfreulicherweise hat nun die Bundesregierung einen wichtigen Teil der bayerischen Initiative im ‘Gesetzentwurf zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften‘ aufgegriffen“, so Füracker.

Zukünftig soll nicht jedes Unterschreiten der ortsüblichen Vergleichsmiete zu einem lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen geldwerten Vorteil führen.

„Der Gesetzentwurf der Bundesregierung enthält den von Bayern geforderten Freibetrag, durch den der Druck, die Miete anzupassen, deutlich abgemildert wird“, betonte der Finanz- und Heimatminister.

„Erst wenn die tatsächliche Miete unterhalb des gesetzlichen Toleranzbereiches von zwei Dritteln der ortsüblichen Miete liegt, soll zukünftig steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegen. Dies ist ein wichtiger Schritt zur steuerlichen Förderung von Mitarbeiterwohnungen“, so Füracker weiter.

Für darüberhinausgehende Vergünstigungen ist aus bayerischer Sicht langfristig die Einführung der Möglichkeit einer Pauschalversteuerung notwendig.

„Positiv ist, dass Sachleistungen des Arbeitgebers in Form von Gutscheinen bzw. Guthaben-Kreditkarten an den Arbeitnehmer auch weiterhin bis zur Höhe der monatlichen Freigrenze von 44 Euro von der Besteuerung ausgenommen werden. Die ursprünglich von Bundesfinanzminister Scholz vorgesehene Änderung, die zu einer Schlechterstellung von vielen Arbeitnehmern geführt hätte, ist vom Tisch“, hob Finanzminister Füracker hervor.

Pressemitteilung des StMFH Nr. 185 v. 31.07.2019