Gesetzgebung

StK: Aufruf zu reger Wahlbeteiligung bei Stichwahlen zur Kommunalwahl am 29. März – Briefwahl für bestmöglichen Infektionsschutz / Abgabe von Briefwahl-Unterlagen auch während vorläufiger Ausgangsbeschränkungen zulässig

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Die Staatsregierung setzt trotz der aktuellen Corona-Pandemie auf eine rege Wahlbeteiligung bei den Stichwahlen zur Kommunalwahl am 29. März. Insgesamt kommt es zu rund 750 Stichwahlen in Bayern für den ersten Bürgermeister, Oberbürgermeister und für Landräte. Um einen bestmöglichen Infektionsschutz zu gewährleisten, werden die Stichwahlen ausschließlich per Briefwahl durchgeführt. Eine persönliche Stimmabgabe im Wahllokal am 29. März ist nicht möglich. Die Briefwahl-Unterlagen werden den Wählern automatisch per Post zugestellt, ohne dass diese – wie sonst üblich – einen Antrag stellen müssten. In der Millionenstadt München wurden die ersten Tranchen der Unterlagen bereits versandt. Wer bis 25. März noch keine Unterlagen erhalten hat, soll sich bei seiner jeweiligen Gemeinde erkundigen. Dabei ist die Abgabe der ausgefüllten Briefwahl-Unterlagen auch während der aktuell geltenden, vorläufigen Ausgangsbeschränkungen zulässig. Wer wegen Krankheit oder aus sonstigen Gründen das Haus nicht verlassen kann oder will, darf sich von Familienangehörigen, Freunden, Bekannten oder Nachbarn helfen lassen, den Wahlbrief aufzugeben.

Die Durchführung der Stichwahlen als reine Briefwahl beruht zum einen auf einer infektionsschutzrechtlichen Anordnung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege. Zudem soll im Zuge des Erlasses des Bayerischen Infektionsschutzgesetzes auch eine klarstellende wahlgesetzliche Regelung geschaffen werden. Der entsprechende Gesetzentwurf soll am Mittwoch, 25. März, vom Landtag beschlossen werden.

Pressemitteilung der Staatskanzlei Nr. 71 v. 24.03.2020 (Bericht aus der Kabinettssitzung)