Gesetzgebung

GVBl. (07/2020): Bayerische Verordnung über eine vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie verkündet

Die o.g. Verordnung v. 24.03.2020 wurde am 26.03.2020 im GVBl. verkündet (GVBl. S. 178). Sie tritt mit Wirkung vom 21. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 3. April 2020 außer Kraft. Die Verordnung war am 24.03.2020 bereits im BayMBl. veröffentlicht (BayMBl. Nr. 130) worden. Gemäß Nr. 2 Satz 3 der VeröffBek sind einem solchen Falle im GVBl. die Überschrift, das Datum der Ausfertigung und die Fundstelle aufzunehmen.

Die Verordnung orientiert sich im Wortlaut an der Allgemeinverfügung des StMGP v. 20.03.2020 und übernimmt deren Regelungsinhalte. Zuletzt hatte das VG München mit zwei Beschlüssen v. 24.03.2020 zugunsten zweier Einzelpersonen die Wirkung der Ausgangsbeschränkungen vom 20. März 2020 aus formalen Gründen vorläufig außer Kraft gesetzt und Zweifel geäußert, ob der Freistaat Bayern die ausgesprochenen Ausgangsbeschränkungen durch Allgemeinverfügung regeln durfte oder nicht durch Rechtsverordnung hätte regeln müssen.

(koh)