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EuGH: Durch die Weigerung, den vorübergehenden Mechanismus zur Umsiedlung von internationalen Schutz beantragenden Personen umzusetzen, haben Polen, Ungarn und die Tschechische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem Unionsrecht verstoßen

Diese Mitgliedstaaten können sich weder auf ihre Zuständigkeiten im Bereich der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der inneren Sicherheit noch auf das angebliche Nichtfunktionieren des Umsiedlungsmechanismus berufen, um sich der Umsetzung dieses Mechanismus zu entziehen

Im Urteil Kommission/Polen, Ungarn und Tschechische Republik (Vorübergehender Mechanismus zur Umsiedlung von Personen, die internationalen Schutz beantragen) (C-715/17, C-718/17 und C-719/17) vom heutigen Tag gab der Gerichtshof den von der Kommission gegen diese drei Mitgliedstaaten erhobenen Vertragsverletzungsklagen statt, die darauf gerichtet waren, festzustellen, dass diese Mitgliedstaaten dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem Unionsrecht verstoßen haben, dass sie nicht in regelmäßigen Abständen, zumindest aber alle drei Monate, die Zahl der internationalen Schutz beantragenden Personen angegeben haben, die schnell in ihr jeweiliges Hoheitsgebiet umgesiedelt werden konnten, und infolgedessen ihre anschließenden Verpflichtungen zur Umsiedlung nicht erfüllt haben. Der Gerichtshof hat zum einen festgestellt, dass die drei betroffenen Mitgliedstaaten gegen einen Beschluss verstoßen haben, den der Rat erlassen hatte, um 120 000 internationalen Schutz beantragende Personen auf verpflichtender Grundlage aus Griechenland und Italien in die anderen Mitgliedstaaten der Union umzusiedeln[1]. Zum anderen hat der Gerichtshof festgestellt, dass Polen und die Tschechische Republik außerdem gegen ihre Verpflichtungen aus einem vorhergehenden Beschluss verstoßen haben, den der Rat erlassen hatte, um 40 000 internationalen Schutz beantragende Personen auf freiwilliger Grundlage aus Griechenland und Italien in die anderen Mitgliedstaaten der Union umzusiedeln[2]. Ungarn war hingegen nicht an die im letztgenannten Beschluss vorgesehenen Umsiedlungsmaßnahmen gebunden.

Im September 2015 erließ der Rat in Anbetracht der mit der Ankunft von Drittstaatsangehörigen in Griechenland und Italien verbundenen Notlage die genannten Beschlüsse (im Folgenden: Umsiedlungsbeschlüsse). In Anwendung dieser Beschlüsse[3] hatte Polen im Dezember 2015 angegeben, dass 100 Personen schnell in sein Hoheitsgebiet umgesiedelt werden könnten. Es nahm diese Umsiedlungen jedoch nicht vor und erteilte danach keine weitere Umsiedlungszusage mehr. Ungarn wiederum hat zu keinem Zeitpunkt eine Zahl von Personen angegeben, die in Anwendung des für diesen Mitgliedstaat verbindlichen Umsiedlungsbeschlusses in sein Hoheitsgebiet hätten umgesiedelt werden können, und nahm keinerlei Umsiedlungen vor. Im Februar und Mai 2016 gab die Tschechische Republik schließlich in Anwendung der Umsiedlungsbeschlüsse[4] eine Zahl von 50 Personen an, die in ihr Hoheitsgebiet umgesiedelt werden könnten. Zwölf Personen wurden tatsächlich aus Griechenland umgesiedelt, jedoch erteilte die Tschechische Republik danach keine weitere Umsiedlungszusage mehr.

Mit dem vorliegenden Urteil hat der Gerichtshof zunächst das Vorbringen der drei betroffenen Mitgliedstaaten zurückgewiesen, wonach die Klagen der Kommission unzulässig seien, weil es ihnen nach Ablauf der Geltungsdauer der Umsiedlungsbeschlüsse am 17. bzw. 26. September 2017 nicht mehr möglich sei, den behaupteten Vertragsverletzungen abzuhelfen. Insoweit hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass eine Vertragsverletzungsklage zulässig ist, wenn sich die Kommission – u. a. in Situationen wie den in den vorliegenden Rechtssachen in Rede stehenden, in denen der Unionsrechtsakt, dessen Verletzung geltend gemacht wird, endgültig seine Geltung verlor, nachdem die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzte Frist am 23. August 2017 abgelaufen war – darauf beschränkt, beim Gerichtshof die Feststellung des Vorliegens der behaupteten Vertragsverletzung zu beantragen. Zudem besteht an der Feststellung einer Vertragsverletzung weiterhin u. a. deshalb ein sachliches Interesse, weil diese die Grundlage für eine Haftung abgeben kann, die möglicherweise einen Mitgliedstaat als Folge seiner Pflichtverletzung gegenüber anderen Mitgliedstaaten, der Union oder Einzelnen trifft.

In der Sache haben Polen und Ungarn u. a. geltend gemacht, sie seien berechtigt gewesen, die Umsiedlungsbeschlüsse gemäß Art. 72 AEUV unangewendet zu lassen, wonach die Bestimmungen des AEU-Vertrags über den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, zu denen u. a. die Asylpolitik gehöre, die Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit unberührt lasse. Hierzu hat der Gerichtshof festgestellt, dass Art. 72 AEUV, da er eine Ausnahmebestimmung zu den allgemeinen Regeln des Unionsrechts darstellt, eng auszulegen ist. Diese Vorschrift verleiht den Mitgliedstaaten daher nicht die Befugnis, von den Bestimmungen des Unionsrechts durch bloße Berufung auf die Interessen abzuweichen, die mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und dem Schutz der inneren Sicherheit verbunden sind, sondern verpflichtet sie, nachzuweisen, dass die Inanspruchnahme der in dieser Vorschrift vorgesehenen Ausnahme notwendig ist, damit sie ihre Zuständigkeiten in diesen Bereichen wahrnehmen können.

Vor diesem Hintergrund hat der Gerichtshof festgestellt, dass gemäß den Umsiedlungsbeschlüssen der nationalen Sicherheit und der öffentlichen Ordnung während des gesamten Umsiedlungsverfahrens bis zum Abschluss der Überstellung der internationalen Schutz beantragenden Person Rechnung getragen werden sollte. Insoweit ist den zuständigen Behörden der Umsiedlungsmitgliedstaaten ein weites Ermessen zuzuerkennen, wenn sie bestimmen, ob berechtigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass ein Drittstaatsangehöriger, der umzusiedeln ist, eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung in ihrem Hoheitsgebiet darstellt. Hierzu hat der Gerichtshof ausgeführt, dass der Begriff „Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung“ im Sinne der Umsiedlungsbeschlüsse[5] dahin auszulegen ist, dass er sowohl gegenwärtige als auch potenzielle Bedrohungen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung erfasst. Er hat jedoch klargestellt, dass sich diese Behörden, um sich auf die vorgenannten Gründe berufen zu können, am Schluss einer Einzelfallprüfung auf übereinstimmende, objektive und eindeutige Indizien stützen müssen, die den Verdacht stützen, dass der betreffende Antragsteller eine solche gegenwärtige oder potenzielle Gefahr darstellt. Der Gerichtshof hat daher entschieden, dass die in diesen Bestimmungen vorgesehene Regelung dem entgegenstand, dass ein Mitgliedstaat sich im Rahmen des Umsiedlungsverfahrens allein zu Zwecken der Generalprävention und ohne Nachweis eines unmittelbaren Zusammenhangs mit einem Einzelfall kategorisch auf Art. 72 AEUV berief, um eine Aussetzung oder gar eine Beendigung der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus den Umsiedlungsbeschlüssen zu rechtfertigen.

Sodann hat der Gerichtshof zu dem von der Tschechischen Republik geltend gemachten Verteidigungsvorbringen des Nichtfunktionierens des in Rede stehenden Umsiedlungsmechanismus ausgeführt, dass das den Umsiedlungsbeschlüssen inhärente Ziel der Solidarität sowie der verbindliche Charakter dieser Rechtsakte beeinträchtigt würden, ließe man es zu, dass sich ein Mitgliedstaat auf seine einseitige Beurteilung des behaupteten Mangels an Effektivität oder gar des angeblichen Nichtfunktionierens des durch diese Rechtsakte geschaffenen Umsiedlungsmechanismus stützen kann, um sich jeglicher Umsiedlungsverpflichtung aus diesen Rechtsakten zu entziehen. Schließlich hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass die Umsiedlungsbeschlüsse seit ihrem Erlass und während ihrer Geltungsdauer für die Tschechische Republik verbindlich waren und dieser Mitgliedstaat somit verpflichtet war, den durch diese Beschlüsse auferlegten Umsiedlungsverpflichtungen unabhängig von der Gewährung anderer Arten von Hilfen an Griechenland und Italien nachzukommen.

Pressemitteilung des EuGH Nr. 40 v. 02.04.2020 zum Urt. v. 02.04.2020 – verbundene Rs. C-715/17, C-718/17 und C-719/17 (Kommission / Polen, Ungarn und Tschechische Republik)


[1] Beschluss (EU) 2015/1601 des Rates vom 22. September 2015 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland (ABl. 2015, L 248, S. 80). Die Gültigkeit dieses Beschlusses war Gegenstand der verbundenen Rs. C-643/15 und C-647/15, Slowakei und Ungarn/Rat; siehe auch Pressemitteilung Nr. 91/17.

[2] Beschluss (EU) 2015/1523 des Rates vom 14. September 2015 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland (ABl. 2015, L 239, S. 146).

[3] Art. 5 Abs. 2 der Umsiedlungsbeschlüsse.

[4] Art. 5 Abs. 2 der Umsiedlungsbeschlüsse.

[5] Art. 5 Abs. 4 und 7 der Umsiedlungsbeschlüsse.