Gesetzgebung

BayMBl. (210/2020): Notbekanntmachung Verordnung zur Änderung der Zweiten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung [Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung]

Die o.g. Verordnung v. 21.04.2020 wurde am 21.04.2020 bekanntgemacht (BayMBl. Nr. 210). Sie betrifft die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (vgl. hierzu auch die Pressemitteilung des StMGP Nr. 114 v. 21.04.2020). Die Verordnung tritt am 27.04.2020 in Kraft und ändert die 2. BayIfSMV v. 16.04.2020 (BayMBl. Nr. 205). Die geänderten konsolidierten Vorschriften lauten wie folgt (Änderungen gefettet bzw. durchgestrichen):

§ 2 Betriebsuntersagungen

(1) – (5) […]

(6) 1Für die nach vorstehenden Regelungen geöffneten Geschäfte gilt:

1. Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden eingehalten werden kann,

2. das Personal soll eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen,

2. das Personal hat eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen,

3. die Kunden sollen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, die sie entweder selbst mitbringen oder die ihnen im Rahmen der Verfügbarkeit vom Betreiber zur Verfügung gestellt wird,

3. die Kunden und ihre Begleitpersonen ab dem siebten Lebensjahr haben eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen,

4. der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept (z. B. Einlass, Mund-Nasen-Bedeckung) und, falls Kundenparkplätze zur Verfügung gestellt werden, ein Parkplatzkonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.

2Die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden können im Einzelfall ergänzende Anordnungen erlassen, soweit es aus infektionsschutzrechtlicher Sicht erforderlich ist.

 

§ 6 Öffentlicher Personennahverkehr

Personen sollen bei der Nutzung von Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Personen ab dem siebten Lebensjahr haben bei der Nutzung von Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs und der hierzu gehörenden Einrichtungen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

 

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.-5. […]

6. entgegen § 2 Abs. 6 als Betreiber eines Ladengeschäfts nicht sicherstellt, dass grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten werden kann, oder kein Schutz- und Hygienekonzept oder kein Parkplatzkonzept vorlegen kann,

6.  entgegen § 2 Abs. 6 

a) als Betreiber eines Ladengeschäfts

aa) nicht sicherstellt, dass grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten werden kann,

bb) nicht sicherstellt, dass das Personal eine Mund-Nasen-Bedeckung trägt, oder

cc) kein Schutz- und Hygienekonzept oder kein Parkplatzkonzept vorlegen kann,

b) als Kunde oder Begleitperson keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt,

7.-9. […]

10. entgegen § 6 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt.

 

(koh)