Gesetzgebung

Landtag: Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Land- und Amtsarztgesetzes (BayLArztG) – Beschlussempfehlung mit Bericht

Der federführende Ausschuss hat zu o.g. Gesetzentwurf der Staatsregierung die Beschlussempfehlung mit Bericht vorgelegt (LT-Drs. 18/7390 v. 22.04.2020). Es wurde Zustimmung mit der Maßgabe von Änderungen empfohlen. Nunmehr soll auch das LStVG geändert werden: In jeder Verordnung soll künftig der Zeitpunkt bestimmt werden, an dem sie in Kraft tritt. Zudem soll Art. 51 LStVG geändert werden, die die amtliche Bekanntmachung von Verordnungen betrifft. Der Änderung des LStVG liegt LT-Drs. 18/7347 zu Grunde, die dort näher begründet ist.

§ 50 LStVG soll hiernach wie folgt geändert werden (Änderungen durchgestrichen bzw. gefettet):

Art. 50 Geltungsdauer

(1) 1Bewehrte Verordnungen treten eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 2In der Verordnung kann ein anderer Zeitpunkt bestimmt werden, frühestens jedoch der auf die Bekanntmachung folgende Tag. 3Eine nach Art. 51 Abs. 4 bekanntgemachte Verordnung tritt, wenn in ihr nicht ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, mit der Notbekanntmachung in Kraft.

(1) In jeder Verordnung muss der Zeitpunkt bestimmt werden, an dem sie in Kraft tritt.

(2)-(3) […]

§ 51 LStVG soll hiernach wie folgt geändert werden (Änderungen durchgestrichen bzw. gefettet):

Art. 51 Amtliche Bekanntmachung

(1) Für die amtliche Bekanntmachung von Verordnungen der Gemeinden, Landkreise, Landratsämter, Bezirke und Regierungen gelten die Vorschriften über die Bekanntmachung kommunaler Satzungen entsprechend.

(2) Bewehrte Verordnungen der Staatsministerien und der Staatsregierung sind im Gesetz- und Verordnungsblatt amtlich bekanntzumachen.

(2) (3) 1Lassen sich die Grenzen des Geltungsbereichs einer Verordnung oder die Grenzen des Bereichs, in dem einzelne ihrer Vorschriften gelten, nicht hinreichend deutlich und anschaulich beschreiben oder durch Abdruck einer genauen Karte festlegen, so genügt es, wenn die Verordnung die Grenzen des Bereichs grob umschreibt und im übrigen auf Karten (Maßstab mindestens 1 : 25 000) oder Verzeichnisse Bezug nimmt. 2Diese Unterlagen müssen von der in der Verordnung bezeichneten Behörde archivmäßig verwahrt werden und allgemein zugänglich sein.

(4) 1Ist es zur Verhütung erheblicher Gefahren für Leben, Gesundheit oder zum Schutz von Sachgütern erforderlich, eine Verordnung sofort bekanntzumachen und ist eine Bekanntmachung nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht rechtzeitig möglich, so kann die Verordnung im Rundfunk oder Fernsehen, im Internet, durch geeignete elektronische Kommunikationsmittel, Lautsprecher oder in ortsüblicher Art amtlich bekanntgemacht werden (Notbekanntmachung). 2Die Verordnung ist sodann unverzüglich nach Absatz 1 oder Absatz 2 zu veröffentlichen; hierbei ist auf Zeit und Art der Notbekanntmachung hinzuweisen.

(3) 1Ist es zur Verhütung erheblicher Gefahren für Leben, Gesundheit oder zum Schutz von Sachgütern erforderlich, eine Verordnung sofort bekanntzumachen und ist eine Bekanntmachung andernfalls nicht rechtzeitig möglich, so kann die Verordnung auch im Internet, in Rundfunk oder Medien oder durch geeignete Kommunikationsmittel wirksam bekannt gemacht werden. 2Der Wortlaut der Verordnung ist anschließend nachrichtlich im amtlichen Verkündungsorgan zu veröffentlichen, soweit er nicht bereits im Rahmen der Bekanntmachung nach Satz 1 öffentlich und dauerhaft gesichert nachlesbar ist.

Weitere Informationen

  • Wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfs: hier.
  • Zum Gesetzentwurf (Vorgangsmappe des Landtags): hier.
  • Beratungsstand- bzw. Verlauf: hier.
  • Verbundene Meldungen: hier.

(koh)