Rechtsprechung Bayern

Keine Außervollzugsetzung der 15. BayIfSMV

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In der Entscheidung vom 07.12.2021 hat der BayVerfGH es abgelehnt, einzelne Vorschriften der 15. BayIfSMV vom 23.11.2021, die durch VO vom03.12.2021 geändert worden ist, durch einstweilige Anordnung außer Vollzug zu setzen. Die darin vorgesehene Ungleichbehandlung von Geimpften und Nicht-Geimpften unter der Prämisse, dass Letztere verstärkt zum Infektionsgeschehen und der Überlastung des Gesundheitssystems beitragen, hat der Normgeber den ihm durch das IfSG als bundesrechtlicher Ermächtigungsgrundlage eröffneten Einschätzungsspielraum nicht offensichtlich überschritten.

Die Ungleichbehandlung von Ungeimpften und Nicht-Genesenen gegenüber Geimpften und Genesenen ist in der aktuellen pandemischen Situation unter Berücksichtigung der Impfquote angesichts deutlicher Unterschiede im Hinblick auf das Risiko, sowohl sich selbst mit dem SARS-CoV-2-Virus zu infizieren und daran zu erkranken als auch das Virus weiter zu verbreiten und dadurch unmittelbar oder mittelbar zur Überlastung des Gesundheitssystems beizutragen, verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Nach den Erkenntnissen des Robert Koch-Instituts belegen Daten aus Zulassungsstudien wie auch aus Untersuchungen im Rahmen der breiten Anwendung, dass die in Deutschland zur Anwendung kommenden COVID-19-Impfstoffe Corona-Infektionen in einem erheblichen Maß verhindern, die Virusausscheidung bei geimpften infizierten Personen kürzer als bei ungeimpften ist, und in der Summe das Risiko, dass Menschen trotz Impfung PCR-positiv werden und das Virus übertragen, auch unter der Deltavariante deutlich vermindert ist.

Eine andere Bewertung gebieten danach derzeit auch die sog. Impfdurchbrüche nicht. Es kann weiterhin für vollständig geimpfte Personen von einer anhaltend hohen Impfeffektivität gegen schwere Verläufe und einem sehr guten Schutz gegen Hospitalisationsbedürftigkeit oder tödlichen Verlauf ausgegangen werden. Hingegen zeige sich weiterhin für ungeimpfte Personen ein deutlich höheres Risiko für eine COVID- 19-Erkrankung, insbes. für eine schwere Verlaufsform. Im Übrigen entspricht es der Intention des Bundesgesetzgebers, durch die Ermächtigungsgrundlage im aktuellen § 28a IfSG den Ländern insbes. auch sog. 2G-Regelungen zu ermöglichen. Die Kontakt- und Zugangsbeschränkungen nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 15. BayIfSMV, die nach diesen Personengruppen und bereichsspezifisch nach typisiertem Infektionsrisiko differenzieren und bis hin zu einer zusätzlichen Testpflicht für Geimpfte und Genesene (2G plus) in weiten Lebensbereichen reichen, genügen trotz der mit ihnen verbundenen erheblichen Grundrechtseingriffe dem Verhältnismäßigkeitsgebot und sind auch sonst verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

Dies gilt angesichts der derzeit erheblichen Gefahrenlage insbes. auch mit Blick auf die in diesen Vorschriften enthaltenen Zugangsbeschränkungen für den Kultur- und Bildungsbereich und die damit verbundenen Eingriffe insbes. in die Kunst- und Wissenschaftsfreiheit oder die Berufsfreiheit.

BayVerfGH, E.v. 07.12.2021, PM v. 08.12.2021