Gesetzgebung

Anpassung der Gewerbesteuerzerlegung bei Wind- und Solarkraftanlagen

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Durch Art. 9 des unten vermerkten Fondsstandortgesetzes (FoStoG) vom 03.06.2021 wurde der Sonder-Zerlegungsmaßstab nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) dergestalt verändert, dass an die Stelle des bisherigen Zerlegungsmaßstabs „30 v.H. Arbeitslöhne/ 70 v.H. Sachanlagevermögen“ der Maßstab „10 v.H. Arbeitslöhne / 90 v.H. installierte Leistung“ trat. Die Regelung ist seit 11.06.2021 in Kraft.

Die installierte Leistung ist ein den Standortgemeinden klar zuordenbares Kriterium mit wenig Gestaltungsmöglichkeiten und großer Stabilität bei der Verteilung der Zerlegungsanteile auf die einzelnen Standort-Gemeinden mit EE-Anlagen. Die kommunalen Spitzenverbände hatten sich daher im Vorfeld für diese Gesetzesänderung stark gemacht.

Der Sonderzuteilungsmaßstab nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG lautet nun wie folgt:

„2. bei Betrieben, die ausschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern sowie Wärme aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie betreiben,

a) vorbehaltlich des Buchstabens b zu einem Zehntel das in Nummer 1 bezeichnete Verhältnis und zu neun Zehnteln das Verhältnis, in dem die Summe der installierten Leistung i. S. v. § 3 Nummer 31 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in allen Betriebsstätten (§ 28) zur installierten Leistung in den einzelnen Betriebsstätten steht,

b) für die Erhebungszeiträume 2021 bis 2023 bei Betrieben, die ausschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern sowie Wärme aus solarer Strahlungsenergie betreiben,

aa) für den auf Neuanlagen i.S.v. Satz 3 entfallenden Anteil am Steuermessbetrag zu einem Zehntel das in Nummer 1 bezeichnete Verhältnis und zu neun Zehnteln das Verhältnis, in dem die Summe der installierten Leistung i.S.v. § 3 Nummer 31 EEG in allen Betriebsstätten (§ 28) zur installierten Leistung in den einzelnen Betriebsstätten steht, und

bb) für den auf die übrigen Anlagen i.S.v. Satz 4 entfallenden Anteil am Steuermessbetrag das in Nummer 1 bezeichnete Verhältnis. Der auf Neuanlagen und auf übrige Anlagen jeweils entfallende Anteil am Steuermessbetrag wird ermittelt aus dem Verhältnis, in dem

aa) die Summe der installierten Leistung i.S.v. § 3 Nummer 31 EEG für Neuanlagen und

bb) die Summe der installierten Leistung i.S.v. § 3 Nummer 31 EEG für die übrigen Anlagen zur gesamten installierten Leistung i.S.v. § 3 Nummer 31 EEG des Betriebs steht. Neuanlagen sind Anlagen, die nach dem 30.6.2013 zur Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern sowie Wärme aus solarer Strahlungsenergie genehmigt wurden. Die übrigen Anlagen sind Anlagen, die nicht unter Satz 3 fallen.“

Gesetz zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65 /EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (Fondsstandortgesetz – FoStoG) vom 03.06.2021 (BGBl I S. 1498).

Erschienen in der GKBay 2022/2