Gesetzgebung

Änderung des Bayerischen Wasser- und Immissionsschutzgesetzes

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Mit dem Gesetz zur Änderung des Bayerischen Wassergesetzes und des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes vom 09.11.2021 wird die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.12.2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) (RED II), welche am 24.12.2018 in Kraft getreten ist, umgesetzt, soweit Landesrecht betroffen ist.

Die Richtlinie sieht bestimmte Vorgaben für das Verwaltungsverfahren bei der Zulassung von Anlagen zur Produktion von Energie aus erneuerbaren Quellen vor, die zum größten Teil durch den Neuerlass von § 11a Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie die Ergänzung von §§ 10, 23b Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) umgesetzt worden sind.

Im WHG nicht umgesetzt werden konnten Verfahrensvorgaben für Anlagen nach Art. 20 BayWG. Gleiches gilt für die Bestimmung der mit § 11a Abs. 2 WHG und §§ 10 Abs. 5a, 23b Abs. 3a BImSchG eingeführten einheitlichen Stelle.

Lesen Sie mehr in Fundstelle Bayern, Heft 3/2022, Rn 33.