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Der Landesschulbeirat – Garant verfassungsrechtlichen Ausgleichs?

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Schule ist ein wichtiges und umstrittenes Thema. Dies zeigte sich in den lebhaften Diskussionen im Zuge zahlreicher Bildungsreformen in der Vergangenheit und zuletzt im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung des Schulbetriebs während der Corona-Pandemie.

Geprägt waren und sind diese Debatten in erster Linie von sozialen und pädagogischen Fragen. Niederschlag findet dies dann im Schulrecht. Das Grundgesetz wie auch die Bayerische Verfassung lassen dem Gesetzgeber viel Raum für die konkrete Ausgestaltung der schulischen Organisation. Gleichwohl müssen die einfachrechtlichen Vorgaben den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügen.

Dies zeigt sich bei der konkreten Ausgestaltung und insbesondere der Besetzung des Landesschulbeirats als Ausfluss verfassungsgebotener Elternmitwirkung. Ein Anspruch von Landeselternverbänden auf Beteiligung am Besetzungsverfahren folgt aus Art. 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayEUG. Dieser wird jedoch durch § 1 Abs. 1 LSchulbeiratVO in unzulässiger Weise eingeschränkt. Es steht dem Kultusministerium nicht zu, die Vertreter der Elternschaft oder deren Anzahl einseitig zu bestimmen. Auch kann es nicht vorgeben, welche konkreten Elternverbände vorschlagsberechtigt sind.

Der Landesschulbeirat hat nach Art. 73 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayEUG unter anderem Mitglieder „aus dem Kreis der Eltern“. Hierdurch wird dem verfassungsrechtlichen Erfordernis, die Elternschaft im Schulwesen mitwirken zu lassen, genügt. Die Auswahl der elterlichen Mitglieder muss sachgerecht und diskriminierungsfrei sein. Dem genügen die Verfahrensregeln der LSchulbeiratVO nicht in jeder Hinsicht.

Lesen Sie den kompletten Beitrag im BayVBl, Ausgabe 22/2021.