Art. 34 BayNatSchG; Art. 30 BayNatSchG a. F.; Art. 59, 60 BayBO (Naturschutzrecht; Verwirkung des Klagerechts gegen Zaunanlage [verneint]; naturschutzrechtliche Beseitigungsanordnung bei bestandskräftiger Baugenehmigung aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Art. 34 BayNatSchG zum 1. März 2011)
Amtliche Leitsätze:
- Ob eine nachträgliche naturschutzrechtliche Beseitigungsanordnung gemäß Art. 34 Abs. 3 BayNatSchG einer Baugenehmigung widerspricht, hängt vom Umfang der Feststellungswirkung der konkret im Raum stehenden Baugenehmigung ab, wofür wiederum der Umfang des Prüfprogramms im Baugenehmigungsverfahren maßgeblich ist.
- Art. 30 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG in der bis zum 28. Februar 2011 geltenden Fassung enthielt die in Art. 34 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG n. F. vorgesehene Wendung „… unter Beachtung der Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 1 …“ nicht, weswegen jedenfalls nach dieser Gesetzesfassung das Prüfprogramm der Baugenehmigung (Art. 59, 60, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO) nicht entsprechend naturschutzrechtlich erweitert wurde.
Lesen Sie den vollständigen Beitrag im VBl Bayern, Heft 1/2022.