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Erhöhung der tariflichen Entgelte ab 1.4.2022

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Entsprechend dem Tarifabschluss vom 25.10.2020 ist ab 1.4.2022 die zweite Erhöhungsstufe umzusetzen. Das bedeutet, dass die Tabellenentgelte einschließlich der Beträge aus individuellen Zwischen- und Endstufen sowie die Tabellenwerte der Entgeltgruppen 2Ü, 15Ü, S 10, S 13Ü und S 16Ü ab 1.4.2022 um 1,8 Prozent zu erhöhen sind (Sonderregelung jedoch bei den Sparkassen).

Zeitgleich zu erhöhen sind auch die tariflichen Zulagen wie z.B. Ärztezulagen, Garantiebeträge, Funktionszulagen sowie kinderbezogene Entgeltbestandteile, soweit die Dynamisierung vereinbart ist. Ausbildungsentgelte, Praktikantenentgelte sowie Studienentgelte werden um weitere 25 Euro erhöht.

Folgende Hinweise ergehen zur Durchführung der vereinbarten Erhöhung ab 1.4.2022 sowie zu weiteren Tarifänderungen ab diesem Zeitpunkt:

I. Änderungen im Geltungsbereich des TVöD und des TVÜ-VKA

1.Tabellenentgelte für Arbeitnehmer ab 1.4.2022

a) Tabellen

– Anlage A (TVöD-VKA) zu § 15 TVöD

– Anlage C zu § 56 TVöD-V und TVöD-B – Sozial- und Erziehungsdienst

– Anlage E zum TVöD-B bzw. TVöD-K – Pflegedienst

– Anlage C zum TVöD-K – Ärztinnen und Ärzte

– Anlage D zum TVöD-B – Ärztinnen und Ärzte

– Tabelle Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter

– Tabelle TV-V (Versorgungsbetriebe)

– Tabellen für Auszubildende, Studierende und Praktikanten

Hinweis:

Die vorstehend unter a) aufgeführten Entgelttabellen sind unter Berücksichtigung von b) am Ende des Beitrages abgedruckt.

b) Entgeltgruppen 2 Ü und 15 Ü sowie Entgeltgruppen S 10, S 13Ü und S 16Ü

Die geänderten Tabellenentgelte ab 1.4.2022 der Entgeltgruppen 2 Ü und 15 Ü sowie der Entgeltgruppen S 10, S 13Ü und S 16Ü sind in den jeweiligen Tabellen eingefügt oder am Ende ausgewiesen (vgl. § 19 Abs. 1, 2 und 3 TVÜ-VKA, Protokollerklärung zu § 28b Abs. 2 TVÜ-VKA und § 28a Abs. 8 und 9 TVÜ VKA).

c) Erhöhung individueller Zwischen- und Endstufen

Die individuellen Zwischen- und Endstufen sowie das Vergleichsentgelt werden dynamisiert. Sie sind bei den Anlagen A, C und E in allen Entgeltgruppen ab 1.4.2022 um 1,8 % zu erhöhen. Die Besitzstandszulage gem. § 9 TVÜ-VKA erhöht sich ab 1.4.2022 ebenfalls um 1,8 %. Schließlich erhöhen sich auch die Vergleichsentgelte gem. § 28a Abs. 4 Satz 7 TVÜ-VKA ab 1.4.2022 um 1,8 %.

d) Stundenentgelte, Zeitzuschläge, Überstundenentgelte – Hilfstabellen

Tabellen, aus denen die Stundenentgelte, Zeitzuschläge und Überstundenentgelte ab 1.4.2022 ablesbar sind, sind dem einschlägigen Durchführungsrundschreiben A 1/2022 des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Bayern e.V. (KAV) zu entnehmen. Die errechneten Beträge sind unter Berücksichtigung der jeweils geltenden unterschiedlichen regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit ermittelt. Der Divisor beträgt bei 39 Wochenstunden 169,57 (39 × 4,348), bei 40 Wochenstunden 173,92 (40 × 4,348) und bei 38,5 Wochenstunden 167,40 (38,5 × 4,348). Der Divisor ergibt sich aus § 24 Abs. 3 Satz 3 TvöD.

2.Ausbildungs- und Praktikantenentgelte ab 1.4.2022

Die Ausbildungs-, Praktikanten- und Studienentgelte sind ab 1.4.2022 einheitlich um 25,00 Euro zu erhöhen. Die Beträge sind den am Ende des Beitrages beigefügten Tabellen zu entnehmen. Bei den Auszubildenden in der Pflege ist zu unterscheiden, ob es sich um Auszubildende in der Gesundheits- und Krankenpflege bzw. nach § 1 Abs. 1 b) TVAöD-AT oder um Auszubildende in betrieblich- schulischen Gesundheitsberufen nach § 1 Abs. 1 c) TVAöD-AT handelt.

Der Eigenanteil der Auszubildenden bei der Erstattung der Fahrtkosten beim Besuch einer auswärtigen Berufsschule nach § 10 Abs. 3 TVAöD-BT-BBiG beträgt ab 1.4.2022 64,10 Euro im Monat (= 6 v.H. des Ausbildungsentgelts für das erste Ausbildungsjahr).

3.Erhöhung besonderer Entgeltbestandteile ab 1.4.2022

a) Funktionszulage für Ärztinnen/Ärzte im Geltungsbereich des BT-K Die Funktionszulage der Leitenden Oberärztin/des Leitenden Oberarztes gemäß § 51 Abs. 3 BT-K bzw. § 15 Abs. 2.2 TVöD-K wird ab 1.4.2022 um 1,8 % auf1.068,55 Euro monatlich angehoben. Ärztinnen/Ärzte, die für einen selbständigen Funktionsbereich die Verantwortung tragen, erhalten ab 1.4.2022 die Funktionszulage gemäß § 51 Abs. 4 BT-K bzw. § 15 Abs. 2.3 TVöD-K in Höhe von monatlich 714,60 Euro.

b) Funktionszulage für Ärztinnen/Ärzte im Geltungsbereich des BT-B

Die Funktionszulagen für Ärztinnen/Ärzte gem. § 51 BT-B bzw. § 15 TVöD-B erhöhen sich ab 1.4.2022 ebenfalls um 1,8 %

– gemäß § 51 Abs. 3 BT-B (§15 Abs. 2.2a TVöD-B) auf 494.22 Euro (ständige Vertreter der/des leitenden Ärztin/Arztes)

– gemäß § 51 Abs. 4 BT-B (§ 15 Abs. 2.2b TVöD-B) auf 353,95 Euro (Leitung eines selbständigen Funktionsbereiches mit mindestens zehn Beschäftigten)

– gemäß § 51 Abs. 5 BT-B (§15 Abs. 2.2c TVöD-B) auf 353,95 Euro (Unterstellung von mindestens fünf Ärzten)

c) Einsatzzuschlag im Rettungsdienst

– Geltungsbereich des BT-K

Der Einsatzzuschlag im Rettungsdienst beträgt gemäß § 42 Abs. 2 BT-K ab 1.4.2022 28,08 Euro. (§ 42 BT-K entspricht § 3.1 TVöD-K der durchgeschriebenen Fassung.)

– Geltungsbereich des BT-B

Der Einsatzzuschlag im Rettungsdienst gemäß § 42 Abs. 2 Satz 2 BT-B beträgt ab 1.4.2022 22,15 Euro. (§ 42 BT-B entspricht § 3.1 TVöD-B der durchgeschriebenen Fassung.)

d) Persönliche Zulagen

aa) nach § 14 Abs. 3 TVöD-VKA Die persönliche Zulage bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ist in den Entgeltgruppen 9a bis 14, S 9 bis S 18 und P 9 bis P 16 individuell zu berechnen. Sie bemisst sich aus dem Differenzbetrag zwischen der höheren Entgeltgruppe und der Entgeltgruppe und Stufe, in die die Beschäftigten eingruppiert sind. Es ist also eine fiktive Höhergruppierung vorzunehmen; die Zulage ist ab 1.4.2022 neu zu ermitteln.

bb) nach § 10 Abs. 1 Satz 6 TVÜ-VKA Bei Beschäftigten, denen aufgrund der Überleitungsbestimmung eine Besitzstandszulage § 10 Abs. 1 Satz 6 TVÜ-VKA zusteht, ist die Entgelterhöhung ab 1.4.2022 in voller Höhe anzurechnen, vgl. § 10 Abs. 1 Satz 9 TVÜ-VKA.

cc) nach § 10 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA Bei Beschäftigten, die eine nicht dynamische Besitzstandszulage nach § 2 der Anlage 3 zum BAT (Ausbildungs- und Prüfungspflicht bei Verwaltungsangestellten) erhalten, ist zu prüfen, ob sich bei Anwendung des § 10 Abs. 1 Satz 2 TVÜ- VKA eine höhere Zulage ergäbe.

Ergibt sich aufgrund der vorzunehmenden Vergleichsberechnung bei Anwendung des § 14 Abs. 3 TVöD eine höhere Zulage, steht diese ab 1.4.2022 zu.

dd) nach § 17 Abs. 9 Satz 1 und 2 TVÜ-VKA Die Zulage für Vorarbeiter/innen, Vorhandwerker/innen, Fachvorarbeiter/innen und vergleichbare Beschäftigte oder Lehrgesellen/innen erhöht sich ab 1.4.2022 um 1,8 %. Dem KAV-Rundschreiben A 8/2018 ist als Anlage 22d eine Tabelle der Erhöhungsbeträge ab 1.5.2004 bis 1.3.2020 beigefügt. (Protokollerklärung zu § 17 Abs. 9 TVÜ-VKA).

e) Besondere Entgeltbestandteile im Sozial- und Erziehungsdienst

Die Zulagenbeträge der Entgeltgruppen S 11b und S 12 (§ 28a Abs. 8 Satz 1 Buchst. a und b TVÜ-VKA) erhöhen sich für die Zeit ab 1.4.2022 um 1,8 %, somit in der Entgeltgruppe S 11b auf den Betrag von 81,34 Euro, in der Entgeltgruppe S 12 auf 92,93 Euro.

f) Besitzstandszulagen gemäß § 29a TVÜ-VKA und kinderbezogene Entgeltbestandteile gemäß § 11 TVÜ-VKA

Die Besitzstandszulagen gemäß § 29a Abs. 4 (Entgeltausgleich) und Abs. 5 (ehemalige Vergütungsgruppenzulage gemäß § 9 TVÜ-VKA) TVÜ-VKA sowie kinderbezogene bzw. besitzstandsgesicherte Entgeltbestandteile gem. § 11 TVÜ- VKA sind entsprechend der linearen Erhöhung der Entgelte ab 1.4.2022 um 1,8 % zu erhöhen. Die Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-VKA für jedes berücksichtigungsfähige Kind beträgt ab 1.4.2022 128,21 Euro. Soweit die Besitzstandszulage auch den früheren Kindererhöhungsbetrag enthält, erhöht sich die gesamte Besitzstandszulage individuell entsprechend der linearen Erhöhung ab 1.4.2022 um 1,8 %.

g) Bereitschaftsdienstentgelte und spezielle Zeitzuschläge

Die Bereitschaftsdienstentgelte sind ab 1.4.2022 ebenfalls entsprechend der allgemeinen linearen Erhöhung angepasst worden. Die festgesetzten Bereitschaftsdienstentgelte gemäß § 46 Abs. 4 BT-K (= § 8.1 Abs. 4 Satz 1 TVöD-K) bzw. § 46 Abs. 4 Satz 2 BT-B (= § 8.1 Abs. 4 Satz 1 TVöD-B) sind den jeweiligen Anlagen G und E zum BT-K bzw. BT-B zu entnehmen.

h) Garantiebeträge nach § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD

Ab 3.2017 ist für Beschäftigte, die Entgelt nach der Anlage A, der Entgeltgruppe N oder der P-Tabelle erhalten, bei Höhergruppierungen der Garantiebetrag entfallen, da die Höhergruppierung ab diesem Zeitpunkt gem. § 17 Abs. 4 TVöD stufengleich zu erfolgen hat. Nur für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst (Anlage C) gelten die Garantiebeträge weiterhin und werden dynamisiert. Bedingt ist dies aufgrund der überwiegend deutlich niedrigeren Höhergruppierungsgewinne bei Anwendung der stufengleichen Höhergruppierung. Ab 1.4.2022 erhöhen sich die Garantiebeträge gemäß § 17 Abs. 4a.1 Satz 2 TVöD-V/TVöD-B um 1,8 %. Sie betragen in den

– Entgeltgruppen S 2 bis S 8b 65,46 Euro,

– Entgeltgruppen S 9 bis S 18 104,74 Euro.

Beschäftigte, die vor dem 1.4.2022 höhergruppiert wurden und bereits einen Anspruch auf einen Garantiebetrag hatten, erhalten auch ab dem 1.4.2022 den erhöhten Garantiebetrag.

j) Erschwerniszuschläge

Die Höhe bzw. die Dynamisierung der Erschwerniszuschläge richtet sich nach den landesbezirklichen Vorschriften. In Bayern sind die Erschwerniszuschläge vom 1.4.2021 mit 28.2.2022 gem. § 1 des 16. Landesbezirklichen Tarifvertrages vom 18.3.2021 um 1,4 % zu erhöhen. Weitere Erhöhungen sind zwischen den Tarifpartnern auf Landesebene zu vereinbaren.

4.Jahressonderzahlung

Für das Kalenderjahr 2022 gelten für die Jahressonderzahlung folgende Prozentsätze:

a) Beschäftigte, deren Entgelt sich nach der Anlage A oder C richtet

– Entgeltgruppe 1–8 84,51 %

– Entgeltgruppe 9a bis 12 (wie bisher) 70,28 %

– Entgeltgruppe 13 bis 15 (wie bisher) 51,78 %

gem. § 20 Abs. 2 TVöD

b) Beschäftigte in der Pflege

– Entgeltgruppe P 5 bis P 8 84,74 %

– Entgeltgruppe P 9 bis P 16 70,48 %

gem. § 20 Abs. 2.1 TVöD-K und TVöD-B.

c) Auszubildende, Studenten und Praktikanten

Für die Auszubildenden nach dem TVAöD-Besonderer Teil BBiG und dem TVAöD-Besonderer Teil Pflege beträgt der Bemessungssatz 90 % (vgl. § 14 TVAöD-BT-BBiG und § 14 TVAöD-BT-Pflege). 90 % erhalten auch Studierende gem. § 14 TVSöD).

Bei Praktikantinnen/Praktikanten im Bereich der VKA beträgt die Jahressonderzahlung unverändert 82,14 % des für November gem. § 8 Abs. 1 TVPöD zustehenden Entgelts (§14 TVPöD).

5.Zusätzliche Umlage zur Zusatzversorgungskasse – Grenzbeträge gemäß § 38 ATV-K

Nach § 38 ATV-K/§ 39 Abs. 2 ATV ist für Beschäftigte, für die für Dezember 2001 schon und für Januar 2002 noch eine zusätzliche Umlage nach § 7 Abs. 4 VersTV-G/§ 29 Abs. 4 VBL-Satzung a.F. zu zahlen war, eine zusätzliche Umlage in Höhe von 9 % zu entrichten. Die zu entrichtende zusätzliche Umlage errechnet sich aus dem Entgelt, das den jeweiligen Grenzbetrag nach § 38 Satz 3 ATV-K/ § 39 Abs. 2 Satz 3 ATV übersteigt. Die Grenzbeträge errechnen sich auf der Grundlage des Tabellenentgelts der Entgeltgruppe 15 Stufe 6 TVöD.

Aufgrund der linearen Erhöhung der Tabellenentgelte ergeben sich ab 1.4.2022 für das Tarifgebiet West folgende Grenzbeträge (in Euro):

– Entgeltgruppe 15 Stufe 6 7.144,27 Euro

– Monatlicher Grenzbetrag 8.094,46 Euro (7.144,27 × 1,133)

– Grenzbetrag im Monat der Jahressonderzahlung 12.285,76 Euro [1,133 × (7.144,27 × 1,5178)]

 

Lesen Sie den kompletten Beitrag in der GKBay 2022/6, Rdnr. 55, S. 125.