Rechtsprechung Bayern

Sicherung eines für unzulässig erklärten Bürgerbegehrens

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Amtlicher Leitsatz

Zielt ein Bürgerbegehren auf eine ohne weitere Vollzugshandlung eintretende Rechtswirkung, so muss sich die Reichweite dieser angestrebten Regelung schon aus der Formulierung der Fragestellung klar erkennen lassen.

BayVGH, Beschluss vom 16.12.2021, 4 CE 21.2839

Zum Sachverhalt

Die Antragsteller begehren als Vertreter eines von der Antragsgegnerin für unzulässig erklärten Bürgerbegehrens den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung ihres Zulassungsanspruchs. Das bei der Antragsgegnerin eingereichte Bürgerbegehren „Stopp der Verstädterung“ hat folgenden Text: „Sind Sie für die Grundsatzentscheidung, dass kein neues Wohnbaurecht für den freien Privatmarkt ermöglicht werden darf, solange das Genehmigte nicht realisiert wurde und dass danach für diesen Markt höchstens 4000 qm Geschossfläche pro Jahr ermöglicht werden dürfen mit mindestens 0,5 qm Grünfläche je 1 qm Geschossfläche? Begründung Das Rathaus irritiert mit einer nicht existenten ‚Verpflichtung, Wohnraum zu schaffen‘. Überdies lassen der Bürgermeister und eine große Ratsmehrheit offen, wer sich die Preise am Privatmarkt noch leisten kann und wer wirklich profitiert.

Aber vor allem: Unsere Einwohnerzahl stieg von 1500 um das Zwölffache auf über 18 000. …

Mit 4500 Einwohnern plant das Rathaus einen enormen Zuwachs von 25 % allein bis 2025. Diese Entwicklung führt zur gesichtslosen Vorstadt und zu weiterer Verkehrslast auf unseren dörflichen Straßen. …

Mit diesem Begehren bietet sich die vielleicht letzte Chance, den Lebenswert unserer mit Freiräumen durchzogenen Gemeinde zu wahren. Mit circa 100 Einwohnern/Jahr in den 4000 qm wachsen wir organisch und schränken die Anzahl der sozialen Wohnungsbauten nicht ein. …“.

Die Unterschriftslisten enthalten unterhalb des Begründungstextes Angaben zu den Vertretern des Bürgerbegehrens und vier Leerzeilen für die Unterschriften. Danach folgt der Zusatz „Weitere Hinweise auf der Rückseite“. Dort finden sich zusätzliche Informationen insbesondere zur Entwicklung der Einwohnerzahlen und zu den laufenden Bebauungsplanungen im Gemeindegebiet.

Aufgrund eines Gemeinderatsbeschlusses vom 12. August 2021 wies die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 23. August 2021 das Bürgerbegehren wegen eines Verstoßes gegen das Koppelungsverbot als unzulässig zurück. Über die dagegen von den Antragstellern erhobene Klage ist noch nicht entschieden.

Einen Eilantrag der Antragsteller mit dem Ziel, der Antragsgegnerin bis zur rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung eine Bekanntmachung von Satzungsbeschlüssen zu Bebauungsplänen zu untersagen, lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 27. Oktober 2021 ab. Gegen diesen Beschluss wenden sich die Antragsteller mit ihrer Beschwerde.

 

Lesen Sie den kompletten Beitrag in BayVBl 10/2022, S. 342.