Aktuelles

Hinweise zu Radschnellverbindungen und Radvorrangrouten

© PUNTOSTUDIOFOTO Lda – stock.adobe.com

Das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr hat mit unten vermerktem Schreiben vom 24.05.2022 an die Staatlichen Bauämter mit Straßenbauaufgaben und die kommunalen Spitzenverbände Folgendes ausgeführt: „Die Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) hat die ,Hinweise zu Radschnellverbindungen und Radvorrangrouten‘, Ausgabe 2021 (H RSV 2021) erarbeitet. Die H RSV 2021 ersetzen das ,Arbeitspapier Einsatz und Gestaltung von Radschnellverbindungen‘, Ausgabe 2014.

Radschnellverbindungen (RSV) und Radvorrangrouten (RVR) sind Verbindungen im Radverkehrsnetz, die den Zweck haben, bedeutende Quelle-Ziel-Potentiale des Alltagsradverkehrs durch einen hohen Standard für den Radverkehr, der ein zügiges Radfahren ermöglicht, zu erschließen. Sie stellen keine eigene Führungsform des Radverkehrs dar, sondern verwenden und kombinieren unterschiedliche Führungsformen. Radschnellverbindungen (RSV) kommen bei einer hohen zu erwartenden Nachfrage von mindestens 2.000 Radfahrenden pro Werktag und nach den Hinweisen der FGSV einer Mindestlänge von in der Regel fünf Kilometern zum Einsatz. Radvorrangrouten (RVR) haben hinsichtlich Potential und Länge keine zahlenmäßig definierten Anforderungen und weisen einen geringeren Standard als RSV auf. Radschnellverbindungen und Radvorrangrouten haben beide eine hohe Radverkehrsstärke und eine eigenständige Verbindungsfunktion im Radverkehrsnetz.

Sowohl der Bund, beispielsweise in der ,Verwaltungsvereinbarung Radschnellwege 2017-2030‘ (VV Radschnellwege 2017-2030), als auch Bayern verwenden den Begriff Radschnellwege. Der Begriff Radschnellwege ist weitestgehend gleichbedeutend zum in den H RSV 2021 verwendeten Begriff Radschnellverbindungen (RSV). Die Ausführungen der H RSV 2021 bezüglich der RSV können deshalb ebenso für Planung und Bau von Radschnellwegen angewendet werden.

Die H RSV 2021 enthalten sowohl Handlungsoptionen und Empfehlungen, aber auch Vorgaben und Anforderungen aus den Regelwerken sowie Standards und Regelfälle. Sie ergänzen und vertiefen die maßgeblichen Regelwerke, insbesondere die RIN, RASt, RAL und ERA. Die FGSV empfiehlt, die H RSV 2021 bei allen Planungsprozessen von Radschnellverbindungen und Radvorrangrouten heranzuziehen.

Kommunale Radschnellwegprojekte können in Bayern sowohl mit Finanzhilfen des Bundes als auch aus Landesmitteln gefördert werden. Der Bund regelt in der VV Radschnellwege 2017-2030, welche Radschnellweg- bzw. Radschnellverbindungsmaßnahmen mit Finanzhilfen des Bundes grundsätzlich förderwürdig sind.

Wesentliche Voraussetzung für eine Förderung aus Bundes- und Landesmitteln ist, dass der Radschnellweg bzw. die Radschnellverbindung bau- und verkehrstechnisch einwandfrei ist. In diesem Zusammenhang weisen wir auf die H RSV 2021 hin.

Wir bitten, die H RSV 2021 zur Kenntnis zu nehmen und empfehlen ihre Anwendung.

Den Kommunen wird das Ministerialschreiben zur Kenntnis gegeben, verbunden mit der Empfehlung, die H RSV 2021 in ihrem Zuständigkeitsbereich anzuwenden.“

Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 24.5.2022 – 67-3671-2-17

Entnommen aus GKBY, 15/2022, Nr. 140.