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Anerkennung von Leistungen aus Anlass eines Arbeitsunfalls

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1. Hinreichende Erfolgsaussicht i.S.v. § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO ist gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung ausgeht. Zur Beurteilung der Erfolgsaussicht darf und muss sich das Gericht dabei mit einer vorläufigen Prüfung der Erfolgsaussicht begnügen.

Der Erfolg braucht zwar nicht gewiss zu sein, muss aber nach den bisherigen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben. Ist ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte, ist der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen.

2. Beim gerichtlichen Rechtsschutz im Rahmen von Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X ist als richtige Klageart eine kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage anzusehen. Dabei zielt die Anfechtungsklage auf die Aufhebung des Überprüfungsbescheides, die Verpflichtungsklage auf die Aufhebung des Ausgangsbescheides und die Leistungsklage auf die Verurteilung zur dann zu beanspruchenden Leistung (für das Unfallversicherungsrecht zuletzt BSG, Urt. v. 30.1.2020 – B 2 U 2/18 R – Breith. 2021, 121).

3. Hat eine Behörde unter zutreffender Anwendung des § 44 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 SGB X eine erneute Sachprüfung und Sachentscheidung abgelehnt, kann sich das Gericht über diese Entscheidung nicht hinwegsetzen und den gesamten Sachverhalt einer wiederholten Prüfung unterziehen. Denn § 44 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 SGB X gibt nur der Verwaltung selbst, nicht aber dem Gericht die Möglichkeit, sich über eine frühere negative Entscheidung zugunsten des Antragstellers hinwegzusetzen und den gesamten Sachverhalt einer erneuten Prüfung zu unterziehen.

Das bedeutet aber zugleich, dass dem Gericht (weitere) Ermittlungen einschließlich der Einholung von Sachverständigengutachten nach § 106 SGG oder § 109 SGG verwehrt sind, wenn die Verwaltung zu Recht den Überprüfungsantrag schon deshalb abgelehnt hat, weil keine neuen Tatsachen ersichtlich sind.

4. Neu i.S.v. § 44 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 SGB X sind nur solche Tatsachen, die zum Zeitpunkt des Erlasses der bestandskräftigen Bescheide bzw. bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eines darüber geführten Rechtsstreits oder, wenn die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergeht, zum Zeitpunkt dieser Entscheidung noch nicht vorlagen oder bekannt waren.

5. Gutachten stellen keine Tatsachen dar, die im Wege eines Überprüfungsantrages nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 SGB X als neu geltend gemacht werden könnten. Sachverständigengutachten sind grundsätzlich (fach-)medizinische Bewertungen von (Anknüpfungs- oder Befund-)Tatsachen, nicht aber Tatsachen selbst, sofern der Sachverständige nicht selbst im Rahmen der Untersuchung neue und möglicherweise entscheidungserhebliche Befunde erhoben hat und diese im Gutachten dokumentiert sind oder sich nicht der Stand der herrschenden medizinischen Wissenschaft, wie er jeweils in seiner aktuellen Form der Beurteilung zugrunde zu legen ist, geändert hat.

Bay. LSG, Beschl. v. 31.3.2022 – L 2 U 258/17 – [ §§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X; § 37a SGG; § 114 ZPO]

I. Der Kläger begehrt die Anerkennung von weiteren Unfallfolgen und Leistungen aus Anlass eines Arbeitsunfalls vom 1.8.1997 über den 14.11.1997 hinaus im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz. Dazu beantragt der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) auch für das Berufungsverfahren. Der 1958 geborene Kläger erlitt am 1.8.1997 bei seiner versicherten Tätigkeit als selbstständiger Kurierfahrer in H. einen Verkehrsunfall, bei dem ein anderer PKW von hinten auf seinen Kleintransporter auffuhr.

Mit Bescheid vom 13.8.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.11.1998 gewährte die Beklagte dem Kläger Verletztengeld für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit vom 1.8.1997 bis 14.11.1997. Für das Vorliegen eines Anspruchs auf Verletztenrente bestehe kein Anhalt. Durch den Unfall sei es zu einer HWS-Distorsion gekommen, die folgenlos abgeklungen sei. Die weiterhin bestehenden Beschwerden seien auf unfallunabhängige degenerative Veränderungen und ebenfalls unfallunabhängige Bandscheibenvorfälle zurückzuführen. Die hiergegen erhobene Klage wies das SG L. mit Urteil vom 22.10.2001 zurück (S 2 U 220/98). Mit Urteil vom 14.12.2007 wies das LSG Niedersachsen-Bremen die Berufung im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 SGG) zurück (L 9 U 517/02).

Die Nichtzulassungsbeschwerde verwarf das BSG mit Beschluss vom 28.5.2008 als unzulässig (B 2 U 30/08). Mit Schreiben vom 15. und 16.6.2009 beantragte der Kläger erstmals eine „Wiederaufnahme des Verfahrens“ nach § 44 SGB X sowie die Löschung aller gutachterlichen Stellungnahmen in diesem Verfahren. Zur Begründung nahm der Kläger Bezug auf ein Gutachten des W. vom 4.5.2009, welches im Zusammenhang mit einem weiteren/ anderen Arbeitsunfall vom 30.5.2008 erstellt worden war.

Mit Schreiben vom 20.9.2009 machte der Kläger – wie schon im vorangegangenen Gerichtsverfahren – geltend, dass es sich bei den Röntgenaufnahmen vom 17.10.1997 nicht um seine eigenen Bilder, sondern die eines anderen Mannes (Geburtsjahrgang 1926) gehandelt habe. Im Verlauf des Überprüfungsverfahrens entfernte die Beklagte auf Betreiben des Klägers die (fach)ärztlichen Stellungnahmen und Sachverständigengutachten aus ihren Akten und sagte außerdem zu, die Röntgenbilder vom 17.10.1997 nicht mehr zu verwenden.

Mit Bescheid vom 9.9.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.3.2012 lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag des Klägers ab. Selbst nach Entfernung der zahlreichen gutachterlichen Äußerungen sowie unter Außerachtlassung der Röntgenaufnahmen vom 17.10.1997 habe nicht festgestellt werden können, dass der Bescheid vom 13.8.1998 unrichtig gewesen sei. Klage wurde nicht erhoben.

Mit Schreiben vom 16.2.2015 stellte der Kläger durch seinen jetzigen Bevollmächtigten einen weiteren Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X. Der Sachverhalt sei im Bescheid vom 13.8.1998 sowie dem anschließenden Widerspruchs- und gerichtlichen Verfahren unzutreffend gewürdigt worden. Mit Bescheid vom 25.6.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2015 lehnte die Beklagte eine Überprüfung ihres Bescheides vom 13.8.1998 ab. Mit der dagegen am 18.1.2016 zum SG M. erhobenen Klage (S 24 U 29/16) verfolgte der inzwischen nach Bayern verzogene Kläger sein Begehren weiter.

Mit Beschluss vom 22.7.2016 lehnte das SG den Antrag auf Bewilligung von PKH ab, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Die Beklagte habe es aus Sicht des Gerichts zu Recht abgelehnt, erneut zu ermitteln, ob beim Kläger weitere Folgen des Arbeitsunfalls vom 1.8.1997 eingetreten seien. Die Stellung eines Antrages nach § 109 SGG allein rechtfertige nicht die Annahme einer ausreichenden Erfolgsaussicht. Unabhängig davon, seien bei der Gewährung von PKH auch nicht die Kosten für ein Gutachten nach § 109 SGG umfasst.

Die dagegen am 16.8.2016 zum Bayerischen LSG eingelegte Beschwerde (L 3 U 309/16 B PKH) gegen den Beschluss des SG vom 22.7.2016 begründete der Kläger mit Schreiben vom 4.10.2016 und nahm dazu im Wesentlichen auf den bisherigen Vortrag Bezug. Zugleich legte er Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 21.6.2016 ein. Das SG hätte von der Einholung eines Kostenvorschusses absehen müssen, da der Kläger mittellos sei und die im abgeschlossenen Verfahren eingeholten Stellungnahmen und Gutachten zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen seien. Mit Beschluss vom 31.1.2017 hat das LSG die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 22.7.2016 zurückgewiesen (L 3 U 309/16 B PKH). Die Rechtsverfolgung des Klägers biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Weder stehe eine schwierige, bislang ungeklärte Rechtsfrage zur Entscheidung an noch komme eine weitere Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht. Derartiges ergebe sich insbesondere nicht aus dem erheblichen Umfang der vorliegenden Unterlagen. Woraus sich vorliegend weiterer Aufklärungsbedarf und somit die Notwendigkeit weiterer Beweiserhebungen ergeben sollten, sei nicht ersichtlich.

Weiterer Aufklärungsbedarf könne jedenfalls nicht aus dem völlig unzureichenden Gutachten des K1 abgeleitet werden. Das Vorliegen sich widersprechender Gutachten verpflichte ebenfalls nicht zu weiterer Beweisaufnahme. Vielmehr habe das Gericht zu prüfen, ob und ggf. inwieweit die einzelnen Gutachten eine geeignete Grundlage für die richterliche Überzeugungsbildung darstellen würden. Einen Anspruch darauf, dass die Ermittlungen so lange fortgesetzt würden, bis das gewünschte Beweisergebnis erzielt werde, bestehe nicht.

Mit Gerichtsbescheid vom 10.7.2017 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen des § 44 SGB X lägen nicht vor. Ausgehend von den vorliegenden Unterlagen sei nicht festgestellt worden, dass bei den genannten Entscheidungen das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden wäre, der sich als unrichtig erweise. Das Gericht sei vielmehr davon überzeugt, dass der Kläger über den 14.11.1997 hinaus nicht an den Folgen des Arbeitsunfalls vom 1.8.1997 gelitten habe, welche einen Anspruch auf weitergehende Leistungen begründen könnten.

Nach den aus Sicht des Gerichts zutreffenden sowohl von der Beklagten als auch in den früheren Gerichtsverfahren eingeholten Gutachten ergebe sich nichts, dem zu entnehmen wäre, dass den vorherigen Entscheidungen ein unzutreffender Sachverhalt zugrunde gelegt worden sei, insbesondere halte das Gericht die Ausführungen von K1 in seinem Gutachten vom 1.5.2011 für unzutreffend.

Zur weiteren Begründung werde auf den ausführlichen und aus Sicht des Gerichts in vollem Umfang zutreffenden Beschluss des LSG vom 31.1.2017 (L 3 U 309/16 B PKH) verwiesen, in dem zu Recht dargelegt worden sei, dass dem Kläger keine Ansprüche gegen die Beklagte mehr zustünden. Dies gelte zur Überzeugung des Gerichts nicht nur bei einer summarischen Prüfung, sondern auch bei einer vollständigen rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes. Der Vortrag des Bevollmächtigten vom 8.6. und 29.6.2017, in dem dieser trotz des bindenden Beschlusses des LSG erneut vortrage, dass ein PKH-Antrag Aussicht auf Erfolg haben müsse, da die Beklagte Gutachten gelöscht habe, weswegen der Sachverhalt neu ermittelt werden müsse, sei aus Sicht des Gerichts nicht zutreffend. Er trage keine neuen Argumente vor, mit denen sich das LSG nicht bereits umfassend und zutreffend auseinandergesetzt habe.

Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei, dass erneut Antrag auf Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG gestellt worden sei, obwohl im Rahmen des PKH-Antrages Bedürftigkeit geltend gemacht worden und insoweit nicht schlüssig sei, durch welche Mittel der Kläger dennoch in der Lage sein wolle, 4 000 Euro Vorschuss (wenn auch in Raten) zu entrichten. Unabhängig davon sei der Beschluss vom 21.6.2016, ein Gutachten von K1 einzuholen, davon abhängig gemacht worden, dass der Kläger innerhalb von 4 Wochen einen Kostenvorschuss in Höhe von 4 000 Euro einzahle.

Diese Bedingung sei bis heute nicht eingetreten. Auch der mit Schriftsatz vom 8.6.2017 nochmals gestellte Antrag nach § 109 SGG, diesmal H1 zu hören, werde nach § 109 Abs. 2 SGG abgelehnt, da durch die Einholung des Gutachtens der Rechtsstreit verzögert worden sei und der Antrag zur Überzeugung des Gerichts aus grober Nachlässigkeit nicht früher gestellt worden sei, da das Gericht mit Schreiben vom 2.3.2017 erneut angeregt habe, die Klage zurückzunehmen, und damit zu erkennen gegeben habe, dass keine weitere Beweiserhebung beabsichtigt sei.

Trotzdem sei der erneute Antrag nach § 109 SGG erst 3 Monate später am 12.6.2017 bei Gericht eingegangen. Der Bevollmächtigte hätte nach dem Schreiben vom 2.3.2017 erkennen müssen, dass das Gericht keine weiteren Ermittlungen von Amts wegen durchführe und hätte deshalb innerhalb angemessener Frist den Antrag nach § 109 SGG stellen müssen. Dies sei in der Regel, wenn das Gericht keine Frist setze, eine solche von einem Monat.

Mit Schriftsatz vom 16.8.2017 hat der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des SG Berufung zum LSG eingelegt und beantragt, „den Gerichtsbescheid des SG M. vom 10.7.2017 (…) aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 25.6.2015 (…) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2015 (…) aufzuheben und den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.“ Zugleich hat der Kläger beantragt, ihm unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwalts B PKH zu bewilligen.

II. Dem Antrag des Klägers vom 16.8.2017, ihm für das Berufungsverfahren vor dem LSG PKH unter Beiordnung von Rechtsanwalt B zu bewilligen, bleibt der Erfolg versagt.

1. Anzuwendender Maßstab für die hinreichende Erfolgsaussicht Nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH. Voraussetzungen sind die Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit, der Ausschluss der Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung und eine hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung.

Ist, wie im sozialgerichtlichen Verfahren, eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 ZPO). Hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung ausgeht (Schmidt in: MeyerLadewig/Keller/Leitherer/ Schmidt, Komm. zum SGG, 13. Aufl. 2020, § 73a RdNr. 7a m.w.N.).

Zur Beurteilung der Erfolgsaussicht darf und muss sich das Gericht dabei mit einer vorläufigen Prüfung der Erfolgsaussicht begnügen. Der Erfolg braucht zwar nicht gewiss zu sein, muss aber nach den bisherigen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben. Ist ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte, ist der Antrag auf Gewährung von PKH abzulehnen (Thüringisches LSG, Beschl. v. 24.9.2019 – L 1 U 29/19 B; Bay. LSG, Beschl. v. 30.12.2019 – L 9 U 109/18 B PKH; Bay. LSG, Beschl. v. 24.7.2017 – L 17 U 168/17 B PKH; Bay. LSG, Beschl. v. 15.10.2010 – L 2 U 290/10 B PKH; jeweils m.w.N.).

2. Anwendung dieses Maßstabs auf den vorliegenden Fall Hieran gemessen hat das Begehren des Klägers, wie es aus dem Berufungsantrag vom 16.08.2017 hervorgeht, keine Aussicht auf Erfolg. 2.1 Zur Zulässigkeit der Berufung Die Berufung erweist sich bereits als unzulässig, weil es an einem ordnungsgemäßen Antrag fehlt (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, a.a.O., Vor § 143 RdNr. 2 ff.; Vor § 51 RdNr. 15 ff.; jeweils m.w.N.). Der im Berufungsverfahren – wie bereits zuvor im Verfahren vor dem SG – gestellte, oben zitierte Antrag beinhaltet seinem Wortlaut nach ausschließlich eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG, Letztere in Form der Bescheidungsklage, da der Antrag darauf abzielt, die Verwaltung zu einer neuen Entscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten.

Dieser Antrag kann auch nicht anders ausgelegt werden, weil bei einem Rechtsanwalt als rechtskundigem Bevollmächtigten in der Regel davon auszugehen ist, dass er das Gewollte auch richtig wiedergibt (vgl. Bay. LSG, Urt. v. 18.5.2020 – L 20 VG 6/19 – unter Hinweis auf BSG, Urt. v. 14.6.2018 – B 9 SB 2/16 R – RdNr. 11 des Urt.; Keller, a.a.O., § 123 RdNr. 3).

Anlass und Raum, den klägerischen Antrag anders als einen Anfechtungs- und Verbescheidungsantrag auszulegen, bestehen nicht. Für diesen Antrag besteht vorliegend jedoch kein Rechtsschutzbedürfnis. Nach ganz überwiegender Auffassung ist beim gerichtlichen Rechtsschutz im Rahmen von Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X als richtige Klageart eine kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage anzusehen.

Dabei zielt die Anfechtungsklage auf die Aufhebung des Überprüfungsbescheides, die Verpflichtungsklage auf die Aufhebung des Ausgangsbescheides und die Leistungsklage auf die Verurteilung zur dann zu beanspruchenden Leistung (für das Unfallversicherungsrecht zuletzt BSG, Urt. v. 30.1.2020 – B 2 U 2/18 R – Breith. 2021, 121 = RdNr. 9 des Urt.; Baumeister in: jurisPK zu § 44 SGB X, RdNr. 154; jeweils m.w.N.). Hierauf wurde der Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben des Berichterstatters vom 23.11.2021 hingewiesen; eine Korrektur/Ergänzung erfolgte nicht. Der gestellte Anfechtungs- und Verbescheidungsantrag bleibt damit (weit) hinter dem tatsächlichen Ziel des Klägers, nämlich der Anerkennung weiterer Unfallfolgen und der Gewährung von Verletztenrente, zurück.

Sowohl die Anerkennung von Unfallfolgen als auch die Gewährung von Verletztenrente stellen keine Ermessensentscheidungen dar, sondern gebundene Entscheidungen. Mit einem Bescheidungsurteil, wie es hier der Kläger beantragt, wäre das Ziel des Klägers nach wie vor offen, obwohl eine rechtsverbindliche und sachlich abschließende Entscheidung im gerichtlichen Verfahren bei entsprechender Antragstellung möglich wäre. Dies führt dazu, dass eine Bescheidungsklage nicht in Betracht kommt und daher unzulässig ist (vgl. BSG, Urt. v. 14.7.1976 – 9 RV 176/75). Aus dem gleichen Grund ist dann auch die zusammen mit der Bescheidungsklage erhobene Anfechtungsklage unzulässig (vgl. Bay. LSG, Beschl. v. 17.1.2017 – L 15 VK 13/16 und Bay. LSG, Urt. v. 18.5.2020 – L 20 VG 6/19 – BeckRS 2020, 43427). Damit erweist sich die Berufung bereits als unzulässig.

Entnommen aus Breithaupt 8/2022, Rn. 87