Aktuelles

Ärztliche Untersuchung vor der Ernennung in ein Beamtenverhältnis

©Stockfotos-MG - stock.adobe.com

Mit dieser Thematik befasste sich eine Schriftliche Anfrage im Bayerischen Landtag. Die unten vermerkte Antwort des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat vom 2.2.2022 im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege – geben wir nachfolgend auszugsweise wieder:

1.1 In welchem Umfang werden vor der Ernennung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf ärztliche Untersuchungen durchgeführt?

1.2 In welchem Umfang werden vor der Ernennung in ein Beamtenverhältnis auf Probe ärztliche Untersuchungen durchgeführt?

1.3 In welchem Umfang werden vor der Ernennung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ärztliche Untersuchungen durchgeführt?

2.1 Auf welcher Rechtsgrundlage werden die jeweiligen Untersuchungen durchgeführt?

„Die Fragen 1.1 bis 2.1 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

Rechtsgrundlage für die vor Ernennung in ein Beamtenverhältnis erfolgenden ärztlichen Untersuchungen sind Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) und § 9 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Danach sind Ernennungen in Beamtenverhältnisse nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen. Zur Eignung gehört auch ein notwendiges Maß an gesundheitlicher Eignung. Zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung findet eine amtsärztliche Einstellungsuntersuchung statt.

Anlass und Umfang der Untersuchungen sind in der durch das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat erlassenen Bekanntmachung vom 31.5.2016 – 46-G8033-2011/2-57 Gesundheitszeugnisseverwaltungsvorschrift – GesZVV) geregelt.

Danach finden amtsärztliche Untersuchungen vor einer Einstellung als Dienstanfängerin oder Dienstanfänger, einer Einstellung in den Vorbereitungsdienst (Beamtenverhältnis auf Widerruf) sowie vor einer Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe statt (siehe B.3.1 bis B.3.3 der Anlage 1 zu Nr. 1.2 GesZVV).

Den Umfang der Untersuchung bestimmt Nr. 2.1.3.2 GesZVV. Danach kann der Dienstherr einer Bewerberin bzw. einem Bewerber die gesundheitliche Eignung für die angestrebte Laufbahn nur dann absprechen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, sie bzw. er werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt oder bis zur Pensionierung über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen. Für eine entsprechende Prognosebeurteilung muss in aller Regel die ärztliche Gutachterin bzw. der ärztliche Gutachter eine fundierte medizinische Tatsachenbasis auf der Grundlage allgemeiner medizinischer Erkenntnisse und der gesundheitlichen Verfassung der Bewerberin bzw. des Bewerbers erstellen. Die Ärztin bzw. der Arzt muss das Ausmaß der Einschränkungen feststellen und deren voraussichtliche Bedeutung für die Leistungsfähigkeit sowie für die Erfüllung der dienstlichen Anforderungen medizinisch fundiert einschätzen. Dabei hat sie bzw. er verfügbare Erkenntnisse über den voraussichtlichen Verlauf chronischer Krankheiten auszuwerten und in Bezug zum gesundheitlichen Zustand der Bewerberin bzw. des Bewerbers zu setzen.

Sie bzw. er muss in ihrer bzw. seiner Stellungnahme Anknüpfungs- und Befundtatsachen darstellen, ihre bzw. seine Untersuchungsmethoden erläutern und ihre bzw. seine Hypothesen sowie deren Grundlage offenlegen. Auf dieser Grundlage hat sie bzw. er unter Ausschöpfung der vorhandenen Erkenntnisse zum Gesundheitszustand der Bewerberin bzw. des Bewerbers eine Aussage über die voraussichtliche Entwicklung des Leistungsvermögens zu treffen, die den Dienstherrn in die Lage versetzt, die Rechtsfrage der gesundheitlichen Eignung eigenverantwortlich zu beantworten…“

7.1 In welchem Umfang wird der Dienstherr über durchgeführte Untersuchungen informiert?

„Eine Datenübermittlung von medizinischen Daten an den Dienstherrn findet nicht statt. Das erstellte Gutachten ist nur für die betroffene Person einsichtig. Dem Dienstherrn wird ein separates Gesundheitszeugnis (ohne Diagnosen und ohne Angabe von medizinischen Daten) überstellt (vgl. Anlage 3 zu Nr. 2.4 GesZVV). Dieses enthält die ärztliche Einschätzung über die gesundheitliche Eignung der Beamtenanwärterin bzw. des Beamtenanwärters.“

7.2 Wird der Dienstherr über einen durchgeführten HIV-Test und dessen Ergebnis informiert?

„Eine Bluttestung zum Nachweis von HIV-Antikörpern ist nach Auskunft des StMGP bei den ärztlichen Untersuchungen vor Ernennung in ein Beamtenverhältnis nicht vorgesehen. Sollte im Einzelfall dennoch eine entsprechende Testung durchgeführt worden … sein, findet keine Übermittlung von medizinischen Daten an den Dienstherrn statt.“

7.3 Erlangt der Dienstherr Kenntnisse über die sexuelle Identität der untersuchten Person?

„Die sexuelle Identität der zu untersuchenden Person ist wie dargestellt nicht Bestandteil der Einstellungsuntersuchungen. Sollte die Amtsärztin bzw. der Amtsarzt im Verlauf des gutachterlichen Gesprächs aufgrund der freiwilligen Angaben der Beamtenanwärterin bzw. des Beamtenanwärters Kenntnis über die genaue sexuelle Identität erhalten, wird diese nicht an den Dienstherrn übermittelt.

Gemäß § 9 BeamtStG (Kriterien der Ernennung) sind Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.“

Antwort des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat vom 2.2.2022 (LT-Drs. 18/19962)

Entnommen aus FStBy 19/2022, Rn. 230.