Rechtsprechung Bayern

Betrieb eines Wasserzählers unter Verwendung der Funkfunktion

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Art. 24 GO; Art. 1, 2, 13 GG; Art. 100, 101, 106 BV; Art. 4, 21 DSGVO (Öffentliche Wasserversorgungseinrichtung; Betrieb eines Wasserzählers unter Verwendung der Funkfunktion; Widerspruchsrecht nur für Inhaber von Wohnungen [verneint]; Widerspruchsrecht nur bei Nutzung des Objekts durch mehrere Personen [verneint])  

Amtliche Leitsätze:  

  1. Das Widerspruchsrecht nach Art. 24 Abs. 4 Satz 5 GO gegen den Betrieb eines Wasserzählers unter Verwendung der Funkfunktion besteht nicht nur bei Wohnungen, sondern auch bei anderen, zum Beispiel gewerblich oder beruflich genutzten Objekten.
  2. Das Widerspruchsrecht ist nicht nach Art. 24 Abs. 4 Satz 7 GO ausgeschlossen, wenn die in dem versorgten Objekt befindliche Einheit von mehreren Personen genutzt wird.

BayVGH, Urteil vom 27.09.2022, 4 BV 21.2328 (rechtskräftig)

Zum Sachverhalt:

Der Kläger wendet sich im Berufungsverfahren nur noch gegen den Betrieb des vom Beklagten in seinem Anwesen eingebauten elektronischen Wasserzählers unter Verwendung der Funkfunktion.

Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks im Verbandsgebiet des Beklagten, der als Zweckverband eine öffentliche Einrichtung zur Wasserversorgung für das Verbandsgebiet betreibt. Das auf diesem Grundstück befindliche Gebäude wird vom Kläger sowie seinen Mitarbeitern ausschließlich als Architekturbüro genutzt.

Nachdem der Beklagte angekündigt hatte, dass die bisherigen Wasserzähler ab dem Jahr 2019 Zug um Zug erneuert und auf   elektronische Wasserzähler mit der Möglichkeit der Funkauslesung umgestellt würden, widersprach der Kläger mit Schreiben vom 28. Januar 2019. Diesen Widerspruch lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 27. März 2019 ab. Das Widerspruchsrecht   nach Art. 24 Abs. 4 Satz 5 GO finde auf das Objekt des Klägers keine Anwendung, weil sich dort ein Gewerbebetrieb befinde. Daher könnten keine personenbezogenen Daten ausgelesen werden. Entsprechend einer Duldungsanordnung des Beklagten vom 22. Juli 2019, wodurch der Kläger verpflichtet wurde, die Durchführung   des Einbaus eines funkauslesbaren Wasserzählers in seinem Anwesen zu dulden und zu unterstützen, wurde am 7. Oktober 2019 der Wasserzähler im Anwesen des Klägers unter Anwendung von Zwangsmaßnahmen ausgewechselt.

Mit Urteil vom 29. Juli 2021 verurteilte das Verwaltungsgericht München den Beklagten auf Klage des Klägers hin, das Funkmodul des elektronischen Wasserzählers im Anwesen des Klägers abzuschalten.   Gegen das Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Beklagten.

Entnommen aus den Bayerischen Verwaltungsblättern, 01/2023, S. 16.