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Temporäre Absenkung des Umsatzsteuersatzes auf Gas- und Wärmelieferungen

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Mit unten vermerktem Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz vom 19.10.2022 hat der Gesetzgeber auf die rasant gestiegenen Gas- und Wärmepreise reagiert.

Damit die Entlastung der Verbraucher gelingt, ist die vollständige Weitergabe der Absenkung durch die Energieversorgungsunternehmen erforderlich. Dies wird, so die Bundesregierung im Gesetzentwurf, von den Unternehmen auch erwartet. Das Gesetz hat vier Artikel, wobei die Artikel 2 und 3 erst im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens mit aufgenommen wurden.

Art. 1 befasst sich mit der Änderung des Umsatzsteuergesetzes. In § 28 UStG n.F. (zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften) werden die Absätze 5 und 6 angefügt. In Absatz 5 wird bestimmt, dass der ermäßigte Steuersatz des § 12 Abs. 2 UStG auch für die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz gilt. Anzuwenden ist die Regelung vom 01.10.2022 bis 31.03.2024. Nach Absatz 6 gilt das ebenfalls für die Lieferung von Wärme über ein Wärmenetz.

In Art. 2 wird eine weitere Steuerbefreiung für Zuschüsse und Sachbezüge des Arbeitgebers bis zu 3 000 € eingeführt, die zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise geleistet werden (§ 3 Nr. 11c EStG n.F.). Die Befreiung gilt für den Leistungszeitraum 26.10.2022 bis 31.12.2024.

Die gemäß Art. 2 gewährten steuerfreien Leistungen werden gemäß Art. 3 im Rechtsregime des SGB II nicht als Einkommen berücksichtigt (§ 1 Abs. 1 Nr. 7 Arbeitslosengeld-II-Sozialgeld-Verordnung n.F.).

Das Gesetz trat nach Art. 4 mit Wirkung ab 01.10.2022 in Kraft.

Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz vom 19.10.2022 (BGBl 2022 I S. 1743)

 

Entnommen aus der Gemeindekasse Bayern, 1/2023, Rn. 5.