Rechtsprechung Bayern

Vorrücken auf Probe trotz Verfehlen des Klassenziels

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Art. 52, 53 BayEUG; §§ 23 – 26 RSO (Vorrücken auf Probe; Entscheidung der Lehrerkonferenz; Berechnung der Jahresfortgangsnote; Notenschutz)

Amtliche Leitsätze

Die über einen Antrag auf Vorrücken auf Probe zu treffende fachlich-pädagogische Prognoseentscheidung der Lehrerkonferenz, ob nach dem Notenbild des Jahreszeugnisses das angestrebte Bildungsziel erreicht werden kann, ist nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar; das Gericht darf seine eigene Einschätzung nicht an die Stelle der Beurteilung durch die Lehrerkonferenz setzen.

BayVGH, Beschluss v. 03.11.2022, 7 CE 22.2056

Zum Sachverhalt

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Gestattung zum vorläufigen Vorrücken, hilfsweise auf Probe, in die 8. Jahrgangsstufe der G-H-Realschule in F (im Folgenden Schule), nachdem er wegen mangelhafter Leistungen in Deutsch, Englisch und Geschichte im Jahreszeugnis des Schuljahrs 2021/2022 das Klassenziel nicht erreicht hat. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO mit Beschluss vom 12. September 2022 ab. Mit der vorliegenden Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter.

 

Entnommen aus den Bayerischen Verwaltungsblättern 4/2023, S. 119.