Die Höchstgrenze für die Reisekostenvergütung nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 5 und 6 BayRKG bemisst sich im Falle der Gewährung von Auslagenersatz nach Art. 12 Abs. 2 BayUKG unter Berücksichtigung der Strecke zwischen Wohnort und neuer Dienststelle abzüglich der Wegstrecke zur bisherigen Dienststelle.
BayVGH, Urteil vom 10.10.2022, 24 B 22.400 (rechtskräftig).
Zum Sacherhalt
Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen die Verpflichtung, an den Kläger für eine Dienstreise weitere Wegstreckenentschädigung bezahlen zu müssen. Der Kläger ist Beamter des Beklagten und beim IT-Servicezentrum der Bayerischen Justiz beschäftigt. Bis ins Jahr 2016 war er bei der Außenstelle in W(N-Straße) tätig. Der Weg von seinem Wohnort zur Außenstelle betrug circa elf Kilometer. Nachdem die bayerische Staatsregierung den Sitz der IT-Servicestelle im Rahmen der „Heimatstrategie“ verlegt hatte, verlegte der Beklagte den Dienstsitz des Klägers auf seinen Antrag hin mit Wirkung zum 1. August 2016 nach A. Die Strecke vom Wohnort des Klägers zum neuen Dienstort beträgt circa 100 Kilometer. Der Beklagte sah von einer Zusage der Umzugskostenerstattung ab und genehmigte die Einrichtung eines alternierenden Telearbeitsplatzes mit zwei Bürotagen in A und drei Tagen Telearbeit am Wohnort des Klägers. Für die Fahrten von seiner Wohnung zur Dienststelle erhält der Kläger Fahrkostenerstattung nach dem Bayerischen Umzugskostengesetz in Höhe von 51,00 € je Fahrt. Üblicherweise fährt der Kläger dienstags und mittwochs nach A.
Vor der beantragten Dienststellenverlegung erkundigte sich der Kläger beim Landesamt für Finanzen (im Folgenden: Landesamt) telefonisch und per E-Mail hinsichtlich der Kostenerstattung für Dienstreisen. Mit E-Mail vom 26. April 2016 fasste er die Ergebnisse der bisherigen Gespräche zusammen und bat um Bestätigung der Richtigkeit. Er führte aus: „…Der Auslagenersatz für die Fahrkosten würde an sämtlichen Arbeitstagen am Dienstort gewährt. Das heißt wird an regulären Heimarbeitstagen Dienst am Dienstort geleistet so werden die Auslagen erstattet. Werden in einer Woche statt der regulären zwei Arbeitstage mehr Arbeitstage am Dienstort geleistet, so wird für jeden Reisetag der Auslagenersatz gewährt. … Sofern Dienstreisen an Heimarbeitstagen durchgeführt werden müssen, so berechnet sich die Reisekostenerstattung grundsätzlich ab dem Dienstort. Sollte die Reisekostenerstattung ab dem Wohnort günstiger sein, so wird sie ab dem Wohnort gewährt. Bei einer entsprechenden Vergleichsberechnung würde der Auslagenersatz für die Fahrten zur Dienststelle mit einbezogen“. Das Landesamt bestätigte diese Annahmen mit E-Mail vom 27. April 2016. Die hohe Anzahl von Dienstreisen führte der Kläger mit seinem hierzu anerkannten privaten Pkw durch. Nach seinen Angaben erfolgte eine Erstattung zuerst auch entsprechend dieser Auskunft unter Einbeziehung des Auslagenersatzes.
Mit E-Mail vom 20. Juli 2018 teilte das Landesamt dem Kläger unter Hinzufügung einer offiziellen Absenderangabe mit, „… nach nochmaliger intensiver, sorgfältiger und gesetzeskonformer Überlegung wird hiermit folgende Vorgehensweise festgehalten: Gemäß Art. 5Abs. 1 Satz 3 BayRKG werden bei einem Antritt der Dienstreise an der Wohnung höchstens die Fahrtkosten erstattet, die bei der Abreise oder Ankunft an der Dienststelle angefallen wären (Höchstgrenzenregelung). Das bedeutet in ihrem Fall, dass die Fahrt ab Dienststelle (A) zum jeweiligen Geschäftsort als Höchstgrenze anzusetzen ist. Diese Höchstgrenze beinhaltet aber auch die Fahrt zur Dienststelle und hier muss der Auslagenersatz berücksichtigt werden. Somit kann für die Dienstreise nach P die Strecke am Wohnort erstattet werden, weil die Höchstgrenze nicht überschritten ist“.
Am 23./24. Juli 2019 führte der Kläger eine Dienstreise nach P durch. Dafür setzte das Landesamt mit Bescheid vom 29. August 2019 erstmals die Wegstreckenentschädigung nur in Höhe von 38,50 Euro für die circa 55 km lange Fahrstrecke zwischen A und P und zurück (0,35 Euro x 110 km) fest, obwohl der Kläger eine Wegstreckenentschädigung für die einfach circa 100 km lange Fahrstrecke von seiner Wohnung bis zum Geschäftsort in P und zurück beantragt hatte. Mit E-Mail vom 19. September 2019 teilte das Landesamt dem Kläger daraufhin mit, die Aussagen der E-Mails aus den Jahren 2016 und 2018 könnten nicht aufrechterhalten werden. Diese würden dahingehend abgeändert, dass ein Auslagenersatz bei der Berechnung der Wegstreckenentschädigung nach dem Bayerischen Reisekostengesetz keinerlei Anwendung finde.
Den gegen den Bescheid vom 29. August 2019 erhobenen Widerspruch hat das Landesamt mit Widerspruchsbescheid vom 13. November 2019 zurückgewiesen. Das Landesamt lehnte am 5. November 2019 einen Antrag des Klägers auf ergänzenden Auslagenersatz für die Dienstreise am 23./24. Juli 2019 für die Strecke vom Wohnort zur neuen Dienststelle ebenfalls ab. Auf die gegen den Widerspruchsbescheid vom 13. November 2019 und das Schreiben vom5. November 2019 erhobene Klage mit dem Hauptantrag, den Bescheid vom 5. November 2019 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, anteiligen Auslagenersatz nach Art. 12 Abs. 2 BayUKG zu gewähren, sowie hilfsweise den Bescheid vom 29. August 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. November 2019 teilweise aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, Reisekosten unter Erstellung einer Vergleichsberechnung und unter Berücksichtigung der Kosten für Auslagenersatz nach Art. 12Abs. 2BayUKG ab dem Wohnort des Klägers zu gewähren, hat das Verwaltungsgericht R den Beklagten verpflichtet, dem Kläger für die Dienstreise am 23./24. Juli 2019 weitere Wegstreckenentschädigung in Höhe von 31,50 € zu gewähren, den Bescheid vom 29. August 2019 und den Widerspruchsbescheid vom 13. November 2019 aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Berufung.
Entnommen aus den Bayerischen Verwaltungsblättern, 4/2023, S. 125