Rechtsprechung Bayern

Verwaltungsgericht Augsburg zum Vorausleistungsbescheid

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Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem sie zur Vorausleistung zu dem den Kostenerstattungsbetrag für ökologische Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen herangezogen wird.

Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke Flurnummern 1586/2, 1586/3 und 1578/1 der Gemarkung B. Sie erwarb die Grundstücke mit notariellem Kaufvertrag vom 8. Oktober 2020 von der Beklagten. In § 7 des Kaufvertrages ist unter anderem geregelt, dass die Beklagte der Klägerin das Eigentum zu verschaffen habe, frei von im Grundbuch eingetragenen Belastungen, von Besitzrechten Dritter und von Rückständen an Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart sei. Die Grundstücke befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes B 13/1 „R – 1. Änderung“, Stadtteil B, vom 6. März 2020.

Der Bebauungsplan enthält unter Ziff. 6.7 textliche Festsetzungen zum naturschutzrechtlichen Ausgleich mit konkreten Beschreibungen zu den Maßnahmen und der Entwicklungszeit unter Bezugnahme auf die Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135a – 135c BauGB vom 23. März 2001. Durch die Bebauung entstehe gemäß § 1a Abs. 3 BauGB ein Ausgleichsbedarf von insgesamt 23 034 m2. Dem Gewerbegebiet wurden 10 326 m2 der im Geltungsbereich des Bebauungsplans festgesetzten und zeichnerisch ausgewiesenen „Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ zugeordnet.

Außerhalb des Geltungsbereichs würden der Gewerbegebietsfläche zudem 10 865 m2 aus der Ausgleichsfläche Flur-Nr. 1136 der Gemarkung B zugeordnet. Die Zuordnung erfolge als Sammelzuordnung. Der festgesetzten Straßenverkehrsfläche würden 576 m2 aus der Ausgleichsfläche Flur-Nr. 1136 der Gemarkung B zugeordnet. Den Wirtschaftswegen würden 1267 m2 aus der Ausgleichsfläche Flur- Nr. 1136 der Gemarkung B zugeordnet.

Mit Schreiben vom 11. Februar 2021 übersandte die Beklagte der Klägerin einen Ablösevertrag, mit dem der Kostenerstattungsbetrag endgültig abgegolten sein solle. Mit Schreiben vom 18. März 2021 verweigerte die Klägerin ihre Unterschrift und sandte die Verträge wieder an die Beklagte zurück. Mit Bescheid vom 24. Juni 2022 setzte die Beklagte für das Buchgrundstück, bestehend aus den Flurnummern 1586/2 (13 140 m2), 1586/3 (6316 m2) und 1587/1 (3437 m2), in B, An der L …, gemäß §§ 135a – 135c BauGB i. V. m. der Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen vom 23. März 2001 eine Vorausleistung auf den Kostenerstattungsbetrag für die Herstellung der im Bebauungsplan B 13/1 „R – 1. Änderung“ festgesetzten Flächen zum ökologischen Ausgleich in Höhe von 56 174,10 € fest.

Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 5. Juli 2021 Widerspruch gegen den Vorausleistungsbescheid. Mit Widerspruchsbescheid des Landratsamtes U vom 13. Dezember 2021 wurde dem Widerspruch „nicht abgeholfen“. Die Klägerin ließ am 4. Januar 2022 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg Klage erheben. Mit Bescheid vom 5. Oktober 2022 wurde der Bescheid vom 24. Juni 2021 in Höhe von 245,38 € teilweise aufgehoben.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass auf den klägerischen Grundstücken eine Fläche von 100 m2 im Bebauungsplan als Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt sei. Für diese Fläche habe kein ökologischer Ausgleich zu erfolgen.

Nichtamtliche Leitsätze:

  1. Bei der Wahl des Verteilungsmaßstabes im Rahmen des § 135b BauGB steht der Gemeinde ein ortsgesetzgeberisches Ermessen zu.
  2. Der Kostenerstattungsbetrag nach § 135a bis § 135c BauGB beruht auf dem Verursacherprinzip in abgeschwächter Form. Die Verteilung der Kosten nach der zulässigen Grundfläche, das heißt nach der baulichen Nutzbarkeit und somit entsprechend dem auf die einzelnen Grundstücke gleichermaßen entfallenden Vorteil, kann deshalb durchaus ein Gesichtspunkt sein, dem bei der rechtlichen Bewertung, ob eine gerechte Verteilung der Kosten vorliegt, eine gewichtige Rolle zukommt. 3. § 135a Abs. 2 BauGB regelt den Kreis der Abgabeschuldner – Vorhabensträger und Eigentümer – ausdrücklich und abschließend.

VG Augsburg, Urteil vom 12.10.2022, Au 4 K 22.11 (rechtskräftig)

 

Entnommen aus den Bayerischen Verwaltungsblättern 4/2023, S. 134.