Rechtsprechung Bayern

Unwirksamkeit eines Bebauungsplans: Planunterlagen nur mit Benutzernamen und Passwort abrufbar

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Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan des Antragsgegners mit integrierter Grünordnung „K. I“, bekannt gemacht am 23.07.2021. Im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung hatte der Antragsteller Einwendungen erhoben. Mit Schriftsatz vom 08.10.2021 stellte er einen Normenkontrollantrag, er wendet u.a. ein, der Antragsgegner habe relevante Planunterlagen nicht ins Internet eingestellt.

Der VGH bejaht einen relevanten Verstoß gegen § 4a Abs. 4 BauGB und erklärt den Bebauungsplan für unwirksam, seinem Urteil ist Folgendes zu entnehmen:

1. Die Regelungen des § 4a Abs. 4 BauGB erfordern den ungehinderten Zugriff auf die im Internet bereitgestellten Unterlagen

„Die auszulegenden Unterlagen sind … nicht vollständig in das Internet eingestellt und zugänglich gemacht worden (§ 4a Abs. 4 BauGB). Nach § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB sind der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen zusätzlich in das Internet einzustellen und über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Anders als die bis zum 12.05.2017 geltende Kann-Bestimmung der Vorgängerfassung handelt es sich bei dem zum Zeitpunkt der Öffentlichkeitsbeteiligung geltenden § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB in der Fassung vom 04.05.2017 (BGBl I S. 1057) um eine Verpflichtung der Gemeinde zur Veröffentlichung im Internet (vgl. OVG SH, Urteil vom 22.11.2021 – 1 KN 13/16 – juris Rn. 57).

Unabhängig davon, dass zwar die Bekanntmachungen für die Öffentlichkeitsbeteiligung vom 25.08.2020 und vom 26.02.2021 im Internet veröffentlicht sind, während die in der Abwägung angeführte Bekanntmachung vom 23.04.2021 dort nicht zu finden ist, sind die eingestellten Planunterlagen (,Bebauungsplan‘, ,BPL Begründung‘ und ,BPL Umweltbericht‘) zur Auslegung vom 08.03.2021 bis 12.04.2021 jedenfalls nicht vollständig für die Öffentlichkeit zugänglich. Bei verschiedenen Abrufeversuchen des Senats sowie eines Abrufs des Bevollmächtigten des Antragstellers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat … zeigte sich, dass die ins Internet eingestellte Begründung des Bebauungsplans (,BPL Begründung‘) teilweise nur mit Anmeldung, d.h. unter Angabe eines Benutzernamens und Passwortes, aufgerufen werden kann.

Es ist daher davon auszugehen, dass ein ungehinderter Zugriff auch im maßgeblichen Zeitraum der öffentlichen Auslegung nicht möglich war. Damit bestehen jedoch Zugangshindernisse, die geeignet sind, die Öffentlichkeit von einer Einsichtnahme abzuhalten. Den Anforderungen des § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB, den Inhalt der Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen ins Internet einzustellen und über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen, wird nicht Genüge geleistet, wenn die eingestellten Planunterlagen (teilweise) nur mit Eingabe eines Benutzernamens und Passwortes abrufbar sind.“

2. Beachtlichkeit der nicht ausreichenden Zugänglichmachung von Unterlagen im Internet

„Dieser Fehler ist auch gem. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 1 BauGB beachtlich, da nur die fehlende Zugänglichmachung über ein zentrales Internetportal des Landes gem. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 Buchst e) BauGB unbeachtlich ist (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2021, § 214 Rn. 41a, 50c).[1]

Dabei kann offenbleiben, ob dieser Fehler vom Antragsteller durch den Vortrag, § 4aAbs. 4 BauGB sei bezüglich der Einstellung relevanter Planunterlagen nicht beachtet worden, wobei insoweit allerdings hinsichtlich umweltbezogener Stellungnahmen der Einschätzungsspielraum der Gemeinde nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB zu beachten wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.7.2013 – 4 CN 3.12 – juris Rn. 21),[2] ausreichend dargelegt ist. Denn die Kontrollbefugnis des Senats ist mangels Ablauf der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des am 23.7.2021 bekannt gemachten Bebauungsplans nicht eingeschränkt (vgl. NdsOVG, Urteil vom13.10.2015 – 1KN66/14 – juris Rn. 30; VGH BW, Urteil vom 24.1.2013 – 5 S 913/11 – juris Rn. 61).“

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 24.5.2022 – 15 N 21.2545

 

Entnommen aus der Fundstelle Bayern 5/2023, Rn. 54.

[1] und nicht die fehlende Einstellung ins Internet.

[2] FStBay Randnummer 190/2014.