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Die endgültigen Steuerkraftzahlen 2023

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Um die Kommunen bei der Aufstellung ihrer Haushalte zu unterstützen, wurde das Bayerische Landesamt für Statistik beauftragt, die Steuerkraftzahlen und Umlagegrundlagen für 2023 vorläufig und endgültig zu ermitteln.

Anhand der vorläufigen Steuerkraftzahlen konnten die Gemeinden noch Berichtigungen der Daten beantragen. Das Landesamt für Statistik setzte die Umlagegrundlagen für das Jahr 2023 gemäß § 22 der Bayerischen Durchführungsverordnung Finanzausgleichsgesetz (FAGDV) dann Mitte November 2022 endgültig fest. Abweichend vom früheren Vorgehen werden in diesem Beitrag nicht mehr die vorläufigen, sondern die endgültigen Steuerkraftzahlen und Umlagegrundlagen kommentiert. Das Landesamt veröffentlicht die Daten im Statistischen Bericht L II 8 – j/2023 „Bezirks- und Kreisumlagen, Schlüsselzuweisungen, Steuer- und Finanzkraft für 2023“ in der zweiten Jahreshälfte 2023.

1. Bedeutende Änderungen bei der Ermittlung der Steuerkraftzahlen seit 2016

Gemäß § 4 FAGDV sind bei der Ermittlung der Steuerkraftzahlen für das jeweilige Jahr die Realsteuern sowie die Gemeindeanteile an der Einkommensteuer einschließlich der Ausgleichszahlungen des Familienleistungsausgleichs nach Art. 1b BayFAG und des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer des vorvorhergehenden Jahres heranzuziehen.

Seit einer Reform des kommunalen Finanzausgleichs im Jahr 2015 werden bei der Berechnung der Steuerkraftzahlen die Realsteuereinnahmen der Gemeinden in einem größeren Umfang einbezogen als vorher. Die Nivellierungshebesätze der Grundsteuern A und B wurden im Vergleich zu den Jahren davor von 250 v.H. auf 310 v.H. angehoben. Bei der Gewerbesteuer wurde der Nivellierungshebesatz von 300 v.H. auf 310 v.H. erhöht.

Außerdem wurde ein Zuschlag in Höhe von 10 % der Realsteuereinnahmen, die auf Hebesätze oberhalb der Nivellierungshebesätze entfallen, eingeführt. Sofern also der individuelle Hebesatz einer Gemeinde den Nivellierungshebesatz übersteigt, werden 10 % der Steuereinnahmen, die auf die übersteigenden Prozentpunkte entfallen, zusätzlich bei der Steuerkraftzahl angerechnet. Nachdem der Bund gemeinsam mit den Ländern für das Jahr 2020 erstmals einen pauschalen Ausgleich (Zuweisungsmasse: 2 398 Mio. €) von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie mit deutlicher Auswirkung auf die Steuerkraftzahl der Gewerbesteuer 2022 durchgeführt hat, gewährte der Freistaat Bayern seinen Gemeinden für das Jahr 2021 ohne entsprechende Bundesregelung nochmals Finanzzuweisungen zum pauschalen Ausgleich ihrer Gewerbesteuermindereinnahmen im Wege einer Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch (Zuweisungsmasse: 330 Mio. €).

Diese Finanzzuweisungen waren unabhängig vom Auszahlungszeitpunkt (als Abschlagszahlung 2021 oder als endgültige Auszahlung 2022) bei der Ermittlung der Gewerbesteuerkraftzahlen 2023 zusätzlich zu berücksichtigen. Sie haben zu einem Sondereffekt bei der Steuerkraftzahl 2023 geführt und diese im Ergebnis erhöht. Seit dem Jahr 2020 müssen die Gemeinden zudem deutlich weniger Gewerbesteuerumlage an Bund und Länder abführen. Da die Erhöhungszahl zur Mitfinanzierung der Integration der neuen Länder in den Länderfinanzausgleich entfiel, wurde der Landesvervielfältiger nach § 6 Abs. 3 Gemeindefinanzreformgesetz um 29,0 Prozentpunkte abgesenkt, sodass netto höhere Einnahmen bei den Gemeinden verbleiben. Bei weiter zurückreichenden Vorjahresvergleichen sind diese Sondereffekte bei den Steuerkraftzahlen 2022 und 2023 unbedingt zu berücksichtigen. Basis bei der Ermittlung der Steuerkraftzahlen 2023 waren bei der Einkommensteuer die aus der Einkommensteuerstatistik 2016 ermittelten Schlüsselzahlen, die in den Jahren 2021 bis 2023 zugrunde gelegt werden.

2. Anstieg der Steuerkraft

Den endgültigen Ergebnissen zufolge belaufen sich die Steuerkraftzahlen für 2023 auf 20 134,2 Mio. €. Sie liegen damit um gut 1 545,7 Mio. € oder 8,3 % über dem endgültigen Wert des Vorjahres, in welchem es bereits einen deutlichen Anstieg um 6,5 % gegeben hatte. Bei einem Aufwuchs der Steuereinnahmen der kreisfreien Gemeinden im Jahr 2021 in Höhe von 28,7 % gegenüber 2020 errechnet sich ein Plus bei deren Steuerkraft 2023 von 12,0 %. Die kreisangehörigen Gemeinden wiesen 2021 Steuermehreinnahmen von 12,8 % auf. Ihre Steuerkraft 2023 steigt um 6,3 %.

Im Landesdurchschnitt betragen die endgültigen Steuerkraftzahlen 2023 je Einwohner bei den

  • kreisfreien Gemeinden 1 884 € (Vorjahr 1 683 €)
  • kreisangehörigen Gemeinden 1 379 € (Vorjahr 1 302 €)
  • Gemeinden insgesamt 1 528 € (Vorjahr 1 415 €)

Der Zuwachs der Steuerkraftzahl aus der Gewerbesteuer ist erneut am höchsten, jedoch ist er nicht mehr so deutlich ausgeprägt wie im Vorjahr (hier gab es einen Anstieg von 20,0 % gegenüber dem Vorjahr. Die Steuerkraftzahl der Grundsteuer A bleibt nahezu auf dem Niveau des Vorjahres und die der Grundsteuer B ist moderat um 1,8 % gewachsen. Die errechnete Steuerkraftzahl aus dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer (einschließlich Ausgleichszahlungen nach dem Familienleistungsausgleich) liegt mit 8,8 % wieder deutlich über dem Vorjahresniveau (hier war im Vorjahr ein Rückgang von 5,0 % zu verzeichnen), die aus der Umsatzsteuerbeteiligung ist um 2,0 % angestiegen. Für die Berechnung der Gewerbesteuerkraftzahl werden vom Nivellierungshebesatz von 310 v.H. der Bundesvervielfältiger (14,5 v.H.) und der Landesvervielfältiger (2020 nur noch 20,5 v.H.) abgezogen.

Vereinfacht ausgedrückt, wird vom Nivellierungshebesatz der Prozentsatz abgezogen (35,0 % für 2021), der von den Gemeinden als Gewerbesteuerumlage abzuführen war. Der zur Berechnung der Steuerkraft 2023 auf den Grundbetrag der Gewerbesteuer 2021 anzuwendende Nivellierungssatz gemäß Art. 4 Abs. 2 Nr. 3 BayFAG beträgt daher wie im Vorjahr 275,0 v.H. (= 310 v.H. – 14,5 v.H. – 20,5 v.H.). Die Zusammensetzung der Steuerkraftzahlen (Bayern insgesamt) lässt sich in der Gegenüberstellung mit den Vorjahresergebnissen aus nachfolgender Übersicht ersehen (Werte gerundet):

3. Regionale Entwicklung
a) Steuer- bzw. Umlagekraft 2023 nach Regierungsbezirken

Die Steuerkraft konzentriert sich nach wie vor auf die Kommunen in den drei Regierungsbezirken Oberbayern, Schwaben und Mittelfranken, die gemeinsam rund 70 % zur Bayernsumme beisteuern. Die durchschnittliche Steuerkraft aller Bezirke liegt 2023 bei 1 528 € je Einwohner. Wie schon in den vergangenen Jahren wird dieser Durchschnittswert nur im Regierungsbezirk Oberbayern (1 953 € je Einwohner) übertroffen, wobei in allen Regierungsbezirken ein Anstieg der Steuerkraft im Vorjahresvergleich zu verzeichnen ist. In Oberbayern (+10,8 %) und in Mittelfranken (+9,7 %) lagen die Zuwächse über dem bayernweiten Anstieg von 8,3 %. In Niederbayern und Oberfranken (jeweils +7,2 %), in Schwaben (+6,1 %) und in der Oberpfalz (+5,4 %) fielen die Zuwächse etwas niedriger aus. Der geringste Zuwachs ist mit +0,6 % in Unterfranken zu verzeichnen. Die Umlagekraft 2023, bestehend aus der Steuerkraft 2023 und 80 % der Gemeindeschlüsselzuweisungen 2022, hat gegenüber dem Vorjahr um 1 403,3 Mio. € bzw. 6,8 % auf 22 182,2 Mio. € zugenommen.

Die regionale Verteilung der Steuerkraft hat sich gegenüber 2022 nicht grundlegend verändert. Nach wie vor steht der Regierungsbezirk Oberbayern mit einer Steuerkraft von 1 953 € je Einwohner mit großem Vorsprung an der Spitze, gefolgt von Mittelfranken mit 1 392 € je Einwohner sowie der Oberpfalz mit 1 380 j je Einwohner. Die nächsten Plätze nehmen Schwaben (1 281 €/Einw.) und Niederbayern (1 258 €/Einw.) vor Oberfranken (1 232 €/ Einw.) ein. Am Ende der Skala befindet sich Unterfranken (1 167 €/Einw.). Hinsichtlich der Umlagekraft nähern sich die Beträge pro Einwohner an. Während bei der Steuerkraft zwischen dem „Spitzenreiter“ Oberbayern und dem „Schlusslicht“ Unterfranken ein Unterschied von 786 € je Einwohner besteht, vermindert sich der Abstand bei der Umlagekraft zwischen Oberbayern und dem „Schlusslicht“ Unterfranken auf 646 € je Einwohner.

b) Steuerkraft 2023 nach Landkreisen

Insgesamt 67 Landkreise (im Vorjahr 69) verzeichnen prozentuale Zunahmen bei der Steuerkraft 2023 ihrer Gemeinden2), wobei für die Landkreise Erlangen- Höchstadt (+25,1 %), Forchheim (+21,4 %), Weilheim-Schongau (+16,4 %) und Regen (+15,8 %) die größten Zuwachsraten errechnet wurden. Vier Landkreise (im Vorjahr zwei) müssen einen Rückgang ihrer Steuerkraft hinnehmen, der Landkreis Rhön-Grabfeld um –16,2 %, der Landkreis Main-Spessart um –11,7 %, der Landkreis Starnberg um –1,6 % und der Landkreis Erding um –0,8 %.

(Vgl. für das Vorjahr Randnummer 34/2022)

 

Entnommen aus der Gemeindekasse Bayern 8/2023, Rn. 70.