Rechtsprechung Bayern

Heranziehung von Außenbereichsgrundstücken für die Wasserversorgungseinrichtung

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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat sich in unten vermerktem Beschluss vom 09.02.2023 mit Bescheiden auseinandergesetzt, mit denen Grundstücke im Außenbereich, die insbesondere mit großflächigen Gewächshäusern bebaut sind, zum Herstellungsbeitrag für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung herangezogen wurden.

Die Klägerin machte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend, dass sich in den Gewächshäusern nur Brauchwasseranschlüsse zu Reinigungszwecken, jedoch keine Anschlüsse an die Trinkwasserversorgung des Beklagten befinden würden. Sie beziehe für die Versorgung der Gewächshäuser kein Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgung.

Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Beitragserhebung vorliegen, da die Grundstücke durch eine Versorgungsleitung erschlossen bzw. tatsächlich angeschlossen seien. Es hielt die vom Beklagten vorgenommene Umgriffsbildung hinsichtlich der Grundstücksfläche für zutreffend. Zudem ließ es die Festsetzung des Geschossflächenbeitrags (abgesehen von einer kleinen Teilfläche für ein Heizungsgebäude) für mehrere weitere Gebäude (Sozialgebäude, Abpackhallen und Verwaltungsgebäude) unbeanstandet. Die Veranlagung der Gewächshäuser zum Geschossflächenbeitrag erachtete es für rechtmäßig, da diese nach der Art ihrer Nutzung einen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung haben würden, weswegen nicht weiter aufgeklärt zu werden brauche, ob es sich bei ihnen um eigenstände Gebäude oder selbständige Gebäudeteile handele.

Der VGH lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung ab und hebt in seiner Entscheidung einige allgemeine Aspekte der ständigen Rechtsprechung zur Beitragspflicht hervor. In den konkreten Streitsachen, bei denen erhebliche Geschossflächen (insgesamt ca. 276.000 m2) und Streitwerte (456.475,01 € bzw. 669.184,42 €) inmitten standen, geht er von einem Anschlussbedarf der Gewächshäuser aus, hält es zudem für unbeachtlich, dass der Wasserbedarf durch eine betriebseigene Regenwassersammelanlage gedeckt wird, und sieht ferner keine Grundlage für das Erfordernis einer satzungsrechtlichen Beitragsabstufung. Mit der Entscheidung lehnte der VGH daher den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts, das die Klage gegen die Beitragsbescheide bereits im Wesentlichen abgewiesen hatte, ab. Der Entscheidung des VGH entnehmen wir:

1. Die Frage, ob ein Gebäude oder selbständiger Gebäudeteil einen Anschlussbedarf auslöst, ist nach objektiven Gesichtspunkten typisierend zu entscheiden

Allgemein wird im Beschluss eingangs ausgeführt:

„Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) können Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme der gemeindlichen Einrichtungen einen besonderen Vorteil bietet. Bei bebauten Grundstücken im Außenbereich ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der Beitragstatbestand insoweit einzuschränken, als nur dann eine Beitragspflicht entsteht, wenn mit der bestimmungsgemäßen Nutzung des Grundstücks ein Anschlussbedarf (hier bzgl. der Wasserversorgung) verbunden ist (BayVGH, Urteil vom 23.06.1998 – Az. 23 B 96.4116 1; BayVGH, Urteil vom19.08.2019 – Az. 20 B 18.1346 2). Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist die Frage, ob ein Gebäude oder ein selbstständiger Gebäudeteil nach der Art seiner Nutzung einen Bedarf nach Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung oder Entwässerungsanlage auslöst, nach objektiven Gesichtspunkten typisierend zu entscheiden (BayVGH, Beschluss vom 11.09.2001 – Az. 23 ZB 01.401; Beschluss vom 11.11.2002 – Az. 23 ZB 02.1417; BayVerfGH vom 30.09.2002 – Az. Vf 81-VI-01). Maßgebend für die Frage, ob ein vorhandenes Gebäude nach seiner bestimmungsgemäßen Nutzung eines Wasseranschlusses bedarf, ist grundsätzlich die erteilte Baugenehmigung, die eine bestimmte Nutzung festschreibt (BayVGH, Urteil vom 22.10.1998 – Az. 23 B 97.35053). Auf die konkret im Einzelfall praktizierte Betriebsweise kommt es nicht an (BayVGH, Urteil vom 10.3.1999 – Az. 23 B 97.1221).“

2. Gewächshäuser unterliegen mit ihrer kompletten überbauten Fläche der Beitragspflicht

Der VGH erläutert insoweit:

„Dass Gewächshäuser nach ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung einen Wasserbedarf haben, steht außer Zweifel (BayVGH, Urteil vom 9.3.1990 – Az. 23 B 88.2965). Das Zulassungsvorbringen zieht schon nicht in Zweifel, dass die an die Wasserversorgungsanlage tatsächlich angeschlossenen Grundstücke, auch soweit sie mit Gewächshäusern bebaut sind, einen Vorteil im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG erfahren. Die Klägerin trägt selbst vor, dass die baurechtlich genehmigte Nutzung einen Wasser- und damit auch einen Anschlussbedarf an die öffentliche Wasserversorgungsanlage auslöst. Allein maßgebend für die Annahme eines beitragsrelevanten Vorteils ist die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung, weil dadurch dem klägerischen Grundstück ein besonderer objektiver Vorteil vermittelt wird, der in der Art und Weise und dem Umfang der Zurverfügungstellung von Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage besteht.“

[…]

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 9.2.2023 – 20 ZB 22.2367, 22.2415

 

Den vollständigen Beitrag lesen Sie in der Gemeindekasse Bayern 16/2023, Rn. 149.