Rechtsprechung Bayern

Fahrradkorso auf der Autobahn

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Eine Aktivistin beantragte ein Fahrradkorso auf einem Abschnitt der Bundesautobahn 8 unter dem Motto „Für wöchentliche autofreie Tage auf der A8“. Der Antrag wurde abgelehnt. Dagegen begehrte die Antragstellering vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht auf.

Nichtamtliche Leitsätze

1. Bundesfernstraßen sind nicht generell ein „versammlungsfreier Raum“.

2. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit dürfen beim Erlass von versammlungsrechtlichen Beschränkungen oder eines Versammlungsverbots keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose gestellt werden. Sie ist auf konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte zu stützen, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben.

BayVGH, Beschluss vom 12.05.2023, 10 CS 23.847

Zum Sachverhalt

Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren in erster Instanz erfolglosen Antrag weiter, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Auflage in Nr. 2.1. des Bescheids der Antragsgegnerin vom 24. April 2023 (Anordnung zum Streckenverlauf) anzuordnen.

Mit diesem Bescheid bestätigte die Antragsgegnerin die von der Antragstellerin für Sonntag, den 14. Mai 2023, ab 15:00 Uhr (bis 15:50 Uhr) im Wesentlichen in Form eines Fahrradkorsos über ein Teilstück der BAB 8 (zwischen den Anschlussstellen Augsburg-West oder Augsburg-Ost und Friedberg) angezeigte Versammlung mit dem Thema „Für wöchentliche autofreie Tage auf der A8, bei denen die A8 zur Fahrradstraße umgewidmet wird, ein Tempolimit von 80 km/h auf der A8 und für eine Ablehnung des Landes Bayern zum beschleunigten Ausbau der A8, wie er von der Bundesregierung vorgeschlagen wurde, und gegen Verbote von Fahrraddemonstrationen auf der A8“. Im Rahmen ihrer Anordnungen zum Versammlungsablauf setzte die Antragsgegnerin in Nr. 2.1. des Bescheids – abweichend von der Versammlungsanzeige – unter Verlegung der Route von der Autobahn A8 auf nachgeordnete Straßen eine andere Streckenführung für den Fahrradkorso fest.

Den gegen die Routenverlegung gerichteten Eilantrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 9. Mai 2023 abgelehnt.

 

Entnommen aus den BayVBl 18/2023, S. 630.