Rechtsprechung Bayern

Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Kraftfahrzeuge nach zwei Trunkenheitsfahrten mit Kraftfahrzeugen

© blende11.photo - stock.adobe.com

Amtlicher Leitsatz:

§ 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung regelt die Anforderungen an die Eignung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen nicht hinreichend bestimmt und kann daher als Rechtsgrundlage für behördliche Untersagungen nicht herangezogen werden.

BayVGH, Urteil vom 17.04.2023, 11 BV 22.1234

(rechtskräftig)

Zum Sachverhalt

Der Kläger wendet sich gegen die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Kraftfahrzeuge. Nachdem ihm das Amtsgericht K mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 15. Januar 2016 die Fahrerlaubnis der vor 1980 erteilten Klasse 3 (alt) wegen einer fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr am 9. Dezember 2015 (Blutalkoholkonzentration: 1,82 ‰) mit einer Sperrfrist von einem Jahr entzogen hatte, beantragte der Kläger beim Landratsamt O am 10. November 2016 die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Dies lehnte das Landratsamt ab, da er das geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht beibrachte. Daraufhin verzichtete der Kläger auf einen förmlichen Ablehnungsbescheid.

Am 28. April 2021 wurde dem Landratsamt durch polizeiliche Mitteilung bekannt, dass die Polizei den Kläger am8. April 2021 um 16.37 Uhr auf einem dreirädrigen Mofa einer allgemeinen Verkehrskontrolle unterzogen und dabei deutlichen Alkoholgeruch und glasige, gerötete Augen festgestellt hatte. Ein freiwilliger Atemalkoholtest ergab eine Atemalkoholkonzentration von 0,59 mg/l. Die mehr als eine Stunde nach dem Vorfall entnommene Blutprobe wies eine Blutalkoholkonzentration von 1,24‰ auf. Wegen dieses Vorfalls verhängte das Amtsgericht K mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 27. Mai 2021 ein Fahrverbot von drei Monaten (§ 44 StGB) gegen den Kläger.

Mit Schreiben vom 30. Juni 2021 forderte ihn das Landratsamt im Hinblick auf eine ins Auge gefasste Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier (Kraft-)Fahrzeuge auf der Grundlage von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV i. V. m. Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV auf, bis zum 13. September 2021 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Klärung der Fragen vorzulegen, ob aufgrund der Hinweise auf Alkoholmissbrauch (wiederholte Verkehrsteilnahme mit einem Fahrzeug unter erheblichem Alkoholeinfluss) zu erwarten sei, dass er auch zukünftig ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde, insbesondere gewährleistet sei, dass er das Führen eines Fahrzeugs und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum zuverlässig trennen könne, und ob als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vorlägen, die eine sichere Verkehrsteilnahme mit einem fahrerlaubnisfreien (Kraft-)Fahrzeug infrage stellten.

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 21. Juli 2021 erklärte der Kläger, er werde der Aufforderung nicht nachkommen. Nach Anhörung untersagte das Landratsamt dem Kläger mit Bescheid vom 4. Oktober 2021 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung, fahrerlaubnisfreie Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

Am 5. November 2021 ließ der Kläger beim Verwaltungsgericht Augsburg Klage erheben. Mit Urteil vom 21. Februar 2022 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Mit der vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzziel weiter.

Entnommen aus BayVBl 19/2023 S.667.