Rechtsprechung Bayern

Anweisung zur Kostenermittlung und zur Veranschlagung von Straßenbaumaßnahmen

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Das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (StMB) hat mit unten vermerktem Schreiben vom 20.6.2023 an die Staatlichen Bauämter mit Straßenbauaufgaben und die kommunalen Spitzenverbände ausgeführt:

„Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat mit beiliegendem ARS Nr. 07/2023 – StB 12/722.2/4-4/3798809 die Fortschreibung der Anweisung zur Kostenermittlung und zur Veranschlagung von Straßenbaumaßnahmen, Ausgabe 11/2020 (AKVS 2014, Ausgabe 11/2020), mit Ausgabe 04/ 2023 bekanntgegeben und gebeten, diese für den Bereich der Bundesfernstraßen einzuführen. Die Änderungen zur bisher gültigen Fassung zur Fortschreibung der Anweisung zur Kostenermittlung und zur Veranschlagung von Straßenbaumaßnahmen, Ausgabe 11/2020, betreffen neben redaktionellen Anpassungen auch die Verpflichtung zur Durchführung von Kostenfortschreibungen unter dem Gesichtspunkt der Wesentlichkeit. Die AKVS 2014 unterscheidet dabei Kostenfortschreibungen in der Planung und Kostenfortschreibungen während der Baudurchführung.

Die bisherige Pflicht zur Vorlage einer formellen Kostenfortschreibung ab einer Kostenüberschreitung von 5 % gegenüber den genehmigten Gesamtkosten wird mit der vorliegenden Novellierung angepasst und stellt sich ab sofort wie folgt dar:

Kostenfortschreibung in der Planung

Kostenfortschreibungen sind bei Über- oder Unterschreiten der prognostizierten Gesamtkosten um mehr als 15 % gegenüber den genehmigten Gesamtkosten und/oder bei wesentlichen Planungsänderungen erforderlich.

Kostenfortschreibung während der Baudurchführung

Kostenfortschreibungen sind bei erheblicher Abweichung von den in § 24 Bundeshaushaltsordnung (BHO) definierten Haushaltsunterlagen erforderlich. Eine Abweichung kann gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 BHO als erheblich erachtet werden, wenn sie zu einer wesentlichen Änderung der Baumaßnahme oder zu einer Kostenüberschreitung um mehr als 15 % der genehmigten Gesamtkosten führt.

Durch die Anpassung der oben beschriebenen Grenzen der Kostenüber- bzw. -unterschreitung ergeben sich im Ergebnis erhebliche Erleichterungen hinsichtlich der Erfordernisse der Erstellung von Kostenfortschreibungen für die Staatlichen Bauämter mit Straßenbauaufgaben. Die mit Ministerialschreiben vom 5.4.2019 – 42-43411-2 – festgelegten Vorlagegrenzen (Stand 18.3.2019) bleiben hiervon unberührt …

Ungeachtet der nun eingeführten Erleichterungen zur Erstellung von Kostenfortschreibungen verweisen wir darauf, dass Maßnahmen weiterhin unter dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit, Maßhaltigkeit und Sparsamkeit durchzuführen sind. Insbesondere durch realistische Kostenberechnungen und ein fortlaufendes Kostencontrolling in den einzelnen Projektphasen wird Transparenz und nicht zuletzt Akzeptanz geschaffen.

Den kommunalen Straßenbaulastträgern wird empfohlen, die AKVS 2014, Ausgabe 04/2023, auch für ihre eigenen Planungen anzuwenden. Die AKVS 2014, Ausgabe 04/2023, und alle Anlagen stehen auf der Internetseite des BMDV (www.bund.bmdv.de) im Bereich des Handbuchs ,Anweisung zur Kostenermittlung und zur Veranschlagung von Straßenbaumaßnahmen (AKVS 2014) zum kostenlosen Download bereit. Für Rückfragen steht Referat 42 (referat-42@stmb.bayern.de) gerne zur Verfügung.“

Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 20.6.2023 – StMB-42-43411-11-3-7

Entnommen aus Fundstelle Bayern Heft 21, Rn. 247.