Amtliche Leitsätze:
1. Stellt die Beitragssatzung für das Entstehen der Beitragspflicht auf den Abschluss der Maßnahme ab, setzt dies voraus, dass die nach Art. 78 Abs. 2 Satz 1 BayBO erforderliche Anzeige abgegeben wird und die Maßnahme tatsächlich abgeschlossen ist. Wird eine solche Anzeige nicht abgegeben, die Maßnahme aber baulich fertiggestellt und die Nutzung tatsächlich aufgenommen, so entsteht die sachliche Beitragspflicht auch unabhängig von einer Anzeige nach Art. 78 Abs. 2 Satz 1 BayBO (Fortführung von BayVGH, U.v. 17.11.2022 – 20 B 19.1852).
2. Die Festsetzungsverjährung beginnt erst dann, wenn die Forderung berechnet werden konnte (Art. 13 Abs. 1 Nr. 4b) cc) Spiegelstrich 1 KAG). Das ist im Fall eines Ergänzungsbeitrags (Art. 5 Abs. 2a KAG) in der Regel erst erfüllt, wenn die Beitragspflichtigen dem Beitragsgläubiger die für die Höhe des Beitrags maßgeblichen Veränderungen melden, so dass der Beitragsgläubiger ohne Weiteres den Beitrag festsetzen kann (Art. 5 Abs. 2a KAG). Die Abgabenbehörde ist nicht verpflichtet, von Amts wegen Ermittlungen anzustellen. An der Auffassung, dass es ausreicht, dass der Beitragsgläubiger ohne besondere Schwierigkeiten den Sachverhalt selbst feststellen kann (BayVGH, U.v. 17.11.2022 – 20 B 19.1852 – juris Rn. 18; B.v. 17.08.2001 – 23 ZB 01.1553 – juris Rn. 4), wird insoweit nicht mehr festgehalten.
BayVGH, Urteil vom 30.10.2023, 20 B 22.2100 (nicht rechtskräftig)
Zum Sachverhalt:
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Herstellungsbeiträgen für die Wasserversorgungsanlage der Beklagten. Die A, vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die B-GmbH, diese wiederum vertreten durch den geschäftsführenden Kläger, errichtete auf dem zuvor mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstück, Flur-Nr. 230/3, Gemarkung G im Beitragsgebiet der Beklagten zwei Doppelhäuser. Nach den Grundbuchauszügen war der Kläger seit dem 25. Juli 2012 als Eigentümer dieses Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Die Vermessung und Aufteilung des Grundstücks in vier Grundstücke mit den Flurnummern 230/3, 230/7, 230/8 und 230/9, Gemarkung G erfolgte am 13. Oktober 2015. Am 11. Mai 2016 wurden im Grundbuch für die Flurnummern 230/7, 230/8 und 230/9 neue Eigentümer eingetragen; für die Flurnummer 230/3 war dies am 9. August 2017 der Fall. Die Nutzung der neu geschaffenen Geschossflächen wurde vor der jeweiligen Eigentumsumschreibung aufgenommen. Eine Anzeige nach § 78 Abs. 2 BayBO wurde nicht abgegeben.
Am 9. Dezember 2014 teilte das Stadtbauamt S der Beklagten mit, dass die Bauvorhaben auf den Grundstücken Flurnummern 230/3, 230/7, 230/8 und 230/9, Gemarkung G vollendet seien. Mit vier Bescheiden vom 27. Dezember 2017 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger persönlich Herstellungsbeiträge für die Wasserversorgungsanlage für diese vier Grundstücke in Höhe von insgesamt 4532,34 EUR fest.
Am 15. Januar 2018 gingen vier, diese Grundstücke betreffende Schreiben vom 9. Januar 2018 mit dem Briefkopf der AGmbH & Co. KG sowie einem Brieffuß mit Geschäftsangaben zur A-GmbH & Co. KG bei den Beklagten ein. Diese Schreiben sind unterschrieben von „M, Maurermeister“; neben der Unterschrift befindet sich ein Stempel der B-GmbH. Der Text der Schreiben lautet jeweils: „[G]egen den Herstellungsbeitrag erheben wir Einspruch, da die Beiträge verjährt sind.“ Mit weiterem Schreiben vom 29. Januar 2018 mit dem Briefkopf des Klägers, das bei der Beklagten am 30. Januar 2018 einging, führte der Kläger zur Widerspruchsbegründung ergänzend insbesondere aus: „[N]ach gültige[m] Kaufvertrag mit den jeweiligen jetzigen Eigentümern [sind] wir nicht mehr die zuständigen Rechnungsempfänger.“
Die Widersprüche wurden mit Bescheiden des Landratsamts B vom 17. Januar 2020, dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde am 24. Januar 2020 zugestellt, zurückgewiesen. Mit Urteil vom 27. Januar 2022 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Der BayVGH hat wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils die Berufung zugelassen.
[…]Den vollständigen Beitrag entnehmen Sie den Bayerischen Verwaltungsblättern Heft 7/2024, S. 233 ff.