Rechtsprechung Bayern

Gebühr für Grabmalgenehmigung auf kirchlichem Friedhof

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Art. 3 GG; Art. 8 BestG; Art. 21, 24 GO; Art. 44, 54 BayVwVfG; Art. 17 BayDSchG; Art. 16 KG

(Gebühr für Grabmalgenehmigung auf kirchlichem Friedhof; Bemessung der Wertgebühr anhand der Herstellungskosten; Verwaltungsaufwand bei denkmalgeschütztem Friedhof; unzulässige vertragliche Übertragung von Verwaltungsbefugnissen auf die Kommune; Rechtsfolge bei Verbandskompetenzverstoß; Prüfungsumfang bei isolierter Anfechtung des Kostenbescheids)

Amtliche Leitsätze:

1. Der zwingende Charakter der öffentlich-rechtlichen Kompetenzordnung lässt es nicht zu, dass sich ein unzuständiger Rechtsträger durch freiwillige Übernahme eine ihm nicht gesetzlich zugewiesene Befugnis zu eigen macht.

2. Die Verwaltungsgebühr für einen begünstigenden Verwaltungsakt, der bereits bestandskräftig ist und vom Adressaten tatsächlich in Anspruch genommen wurde, kann nicht mehr wegen der Rechtswidrigkeit des Grundverwaltungsakts infrage gestellt werden.

BayVGH, Urteil vom 25.10.2023, 4 B 22.39

(rechtskräftig)

Sachverhalt:

Der Kläger wendet sich gegen die Gebühr für eine von der beklagten Stadt erteilte Genehmigung für die Erneuerung eines Grabsteins auf einem kirchlichen Friedhof.

Der Kläger ist Grabnutzungsberechtigter an einem Familiengrab.

Es bestehen Satzungen und Vereinbarungen, wonach die Beklagte für die Genehmigung von Grabmälern auf dem kirchlichen Friedhof St. Rochus zuständig und auch ihre Gebührensatzung einschlägig sein soll. Mit Bescheid vom 15. November 2018 genehmigte die Beklagte auf Antrag des Klägers die Erneuerung eines Grabmals auf diesem Friedhof (Nr. 1) und erhob hierfür unter Nr. 2 eine Gebühr in Höhe von 429 Euro (6 % aus dem Betrag der Herstellungskosten in Höhe von 7.140 Euro).

Auf die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hob das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 12. Februar 2021 den Bescheid der Beklagten in der Fassung des Widerspruchsbescheids in Nr. 2 auf. Gegen das Urteil legte die Beklagte die vom Senat zugelassene Berufung ein.

Beitrag entnommen aus Bayerische Verwaltungsblätter 11/2024, S. 375.