Art. 103, 118 BV; Art. 51 VerfGHG (Substanziierung einer Verfassungsbeschwerde; fehlende Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung)
Nichtamtlicher Leitsatz:
Mangels Substanziierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Bauwerks auf einem benachbarten Grundstück.
BayVerfGH, Entscheidung vom 03.05.2024, Vf. 65-VI-21
Zum Sachverhalt:
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine Baugenehmigung für die Errichtung eines zweiten Wohnhauses auf einem benachbarten Grundstück.
Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer des unbebauten Grundstücks Flur-Nr. 1 der Gemarkung S. Das sich nordöstlich unmittelbar anschließende, 1108 m2 große Grundstück Flur-Nr. 2 (Vorhabengrundstück) ist im vorderen Bereich mit einem Wohnhaus und im rückwärtigen Bereich an der Grenze zum Grundstück der Beschwerdeführer mit einer Doppelgarage bebaut. Beide Grundstücke grenzen an die P-Straße. Dasjenige der Beschwerdeführer liegt in zweiter Reihe und ist an die P-Straße über einen etwa 5 m breiten und 23 m langen Streifen unmittelbar angebunden. Für diese Teilfläche ist im Grundbuch zulasten des Grundstücks der Beschwerdeführer ein Geh- und Fahrtrecht zugunsten der jeweiligen Eigentümer des Vorhabengrundstücks eingetragen. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 3 „D-Süd“ der Stadt S, der für den fraglichen Bereich ein allgemeines Wohngebiet festsetzt und die überbaubaren Grundstücksflächen durch Baugrenzen bestimmt.
Mit dem angegriffenen Bescheid vom 1. August 2018 erteilte das Landratsamt N den Beigeladenen (im fachgerichtlichen Ausgangsverfahren) im vereinfachten Verfahren die Baugenehmigung für die Errichtung eines – zweiten – Einfamilienhauses im rückwärtigen Grundstücksbereich.
Dabei ließ es im Einvernehmen mit der Stadt S die Überschreitung der Baugrenze unter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31Abs. 2 BauGB zu. Das Bauvorhaben soll im nordöstlichen Grundstücksbereich – etwa 14 m von der Grenze zum Grundstück der Beschwerdeführer entfernt – errichtet werden.
Die Beschwerdeführer erhoben Klage gegen die Baugenehmigung zum Verwaltungsgericht München.
Nachdem das Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz ohne Erfolg geblieben war (VGMünchen, E.v. 20.02.2019 –M9 SN 18.4319 – und BayVGH, E.v. 21.05.2019 – 1 CS 19.474), wies das Verwaltungsgericht die Klage mit U. v. 18. September 2019–M9K18.4318 ab. Der Antrag der Beschwerdeführer auf Zulassung der Berufung gegen diese Entscheidung wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit B. v. 31.Mai 2021 – 1 ZB 19.2034 abgelehnt.
Die Beschwerdeführer haben Verfassungsbeschwerde „gegen die Baugenehmigung“ eingelegt.
Beitrag entnommen aus Bayerische Verwaltungsblätter 15/2024, S. 519.