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Rechtsschutz gegen gerichtliche und staatsanwaltschaftliche Pressemitteilungen

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Pressemitteilungen der Justiz beinhalten oft personenbezogene Daten. Inhaltlich können sie dann auch Persönlichkeitsrechte Betroffener tangieren. Das Zustandekommen und die Verantwortlichkeit für die (Internet-)Veröffentlichung sind derzeit weder rechtsförmlich noch einheitlich geregelt. Der verfassungs-, insbesondere grundrechtliche Rahmen verlangt insoweit gesetzliche Klärungen und Bereinigungen, vor allem im Hinblick auf den Rechtsschutz für namentlich oder erkennbar bezeichnete Personen.

A. Einleitung

Es liegt im eigenen Interesse der Justiz, mit ihren Verfahren in der Öffentlichkeit angemessen wahrgenommen zu werden1. Dass es ihr ([zu] oft?) gerade nicht (mehr) gelingt, auch durch Kommunikation ihrer Entscheidungen Rechtsfrieden zu schaffen2, ist ein anderes Thema. Ein oft benutztes Mittel zur öffentlichen Wahrnehmbarmachung aktueller gerichtlicher Verfahren und Entscheide sind Pressemitteilungen, wobei Erklärungen von Gerichten und Staatsanwaltschaften als Verlautbarungen amtlicher Stellen gesteigertes Vertrauen entgegengebracht werden darf3 – und dies auch regelmäßig geschieht. Damit drängt sich indes die Frage nach den Rechten Betroffener auf, wenn solche Pressemitteilungen unzutreffende Darstellungen zu Tatsachen enthalten, was angesichts einer neuen Entscheidung des BayVGH4 Aktualität erlangt. Die Staatsanwaltschaft Würzburg hatte zu einem Ermittlungsverfahren gegen einen Abgeordneten des Bayerischen Landtages (u. a. wegen des Tatverdachts des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen und wegen Volksverhetzung5) in der Pressemitteilung Nr. 47 vom 31. Oktober 2023 ausgeführt, der Beschuldigte habe in einem bei einer studentischen Verbindung beschlagnahmten Gästebuch mit „Sieg Heil“ unterzeichnet. Tatsächlich befand sich diese Parole jedoch nicht über, sondern unterhalb der Unterschrift6, was die Staatsanwaltschaft erst nach mehr als zwei Monaten in der Online-Fassung ihrer ursprünglichen Pressemeldung7, allerdings dann drucktechnisch hervorgehoben, klarstellte.

Der Rechtsschutz gegen gerichtliche und staatsanwaltschaftliche Pressemitteilungen fügt sich in den größeren Kontext des Rechtsschutzes Betroffener gegen die Berichterstattung in Medien ein und soll im Folgenden auch im Zusammenhang mit datenschutzrechtlichen Fragestellungen erörtert werden.

B. Rechtsschutz Betroffener gegen Berichterstattung in Medien
I. Grundkonstellation: Welche Vorgaben gelten für welche Medien, und wer kann wie deren Beachtung geltend machen?

Art. 11 GRC8 schützt die Freiheit „der Medien“, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 GG9 (auch und zuerst genannt) die „Pressefreiheit“. Unabhängig von der sprachlichen Abweichung gilt die Vermutung, dass das Schutzniveau der Charta der Grundrechte der Europäischen Union durch die Anwendung der Grundrechte des Grundgesetzes mitgewährleistet ist10. Der Begriff „Presse“ ist weit und formal auszulegen11, eine allgemeingültige Definition fehlt indes. Nachdem der Bund von seiner Kompetenz zur Rahmengesetzgebung für die „allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse“ (Art. 75 Abs. 1 Nr. 2 GG a. F.12) bis zu ihrer Aufhebung13 keinen Gebrauch gemacht hatte14, es mithin kein Bundespressegesetz gibt15, haben die Bundesländer ab 1959 nach einem als Muster dienenden Entwurf neue, in den wesentlichen Punkten übereinstimmende Landespressegesetze geschaffen, die in den Jahren 1964 bis 1966 in Kraft traten16. Allerdings wird der Begriff der Presse auch dort nicht definiert, sondern ebenfalls vorausgesetzt.

Die Begriffsbestimmungen des TKG17 und des TMG18 enthalten beziehungsweise betreffen ebenfalls nicht den (formalen) Pressebegriff. MStV19 und JMStV20 betreffen Rundfunk und „Telemedien“ (§ 1 Abs. 1 Satz 1 TMG); der (nicht rechtsverbindliche) Pressekodex21 formuliert die publizistischen Grundsätze der Presse, wobei auch hier der Begriffsinhalt vorausgesetzt wird. In der Informationsgesellschaft weicht zudem ein herkömmliches, durch (rechtlich und tatsächlich) anerkannte Seriositäts-Standards geprägtes (Berufs-) Bild der Presse und des Journalisten (als Teil einer Personengruppe bzw. Wirtschaftsbranche) immer mehr auf und wird überlagert oder gar verdrängt durch (als aufklärend bzw. investigativ deklarierende) Jedermanns-Tätigkeiten in „sozialen Medien“22. Diese Aktivitäten sollten jedoch nur beziehungsweise erst dann als grundrechtlich relevant beziehungsweise (gleichermaßen) schutzwürdig erachtet werden, wenn, soweit und solange Recherche und Verbreitung von Inhalten professionellen (Sorgfalts-)Maßstäben genügen, die letztlich nach wie vor aus dem herkömmlichen Presserecht herrühren23 und auf gewissen institutionellen wie prozeduralen Voraussetzungen beruhen24. Im Internet verbreitete Inhalte werden jedenfalls dann von der (die Presse umfassenden, aber weiter reichenden) Medienfreiheit erfasst, soweit die dort präsentierten Inhalte durch eine Auswahl oder Aufbereitung für eine unbestimmte Personenmehrheit geprägt sind, soweit es also um medienspezifische Vermittlungsleistungen geht25. Insoweit ist der Pressebegriff (i. S. d. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) offen und jedenfalls in dem Sinne dynamisch, wie er auch Änderungen, Abweichungen und sogar das Verschwinden der klassischen (und historisch26 auszulegenden) Begriffsinhalte umfasst. In „sozialen Medien“ werden Ereignisse häufig nur noch in kleinen oder kleinsten Gruppen kommuniziert und reflektiert27, so dass es sich zwar bei den verwendeten Medien um „Massenkommunikationsmittel“28 handelt, diese Zuordnung auf die kommunizierten Inhalte aber gerade nicht mehr zutrifft. Dadurch verschwimmt zwangsläufig auch die Grenze zur Meinungs(äußerungs)freiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, wenn sie sich nicht sogar vollständig auflöst. Damit zeichnet sich die durchaus problematische Tendenz ab, dass der Inhalt des Grundrechts der Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG sich nicht mehr aus der Verfassung selbst ergibt, sondern von denjenigen (oder letztlich jedem!) determiniert wird, der sich darauf beruft.

Ein Korrektiv könnte freilich bieten, dass unabhängig von dem (wie auch immer zu definierenden) Begriffsinhalt der Presse(freiheit) gerade nicht gefolgert werden kann, der Schutz des Grundrechts müsse jedem (Presseorgan) in jedem rechtlichen Zusammenhang und für jeden Inhalt seiner Äußerungen in gleicher Weise zuteil werden. Bei der Abwägung zwischen der Pressefreiheit einer- und anderen verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern andererseits ist stets zu berücksichtigen, ob ein Pressevertreter im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllt und zur Bildung der öffentlichen Meinung beiträgt, oder ob die Betätigung lediglich das Bedürfnis einer mehr oder minder breiten Leserschicht nach oberflächlicher Unterhaltung befriedigt29.

II. Allgemeines Persönlichkeitsrecht betroffener Personen

1. Grundrechtlicher Schutz: Abwehrrecht gegen staatliche Maßnahmen und schutzrechtliche Dimension zugunsten der Betroffenen im Verhältnis zu Medien-Berichterstattung (unter Einbeziehung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung) Das Grundgesetz gewährt dem Individuum einen unantastbaren Schutzbereich zur Entfaltung der Persönlichkeit im Kernbereich höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung, der der Einwirkung der öffentlichen Gewalt entzogen ist und wegen seiner besonderen Nähe zur Menschenwürde absolut geschützt ist, sodass dieser Schutz auch keiner Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zugänglich ist30. Wenngleich die Grundrechte primär in ihrer abwehrrechtlichen Dimension Schutz gegen und vor staatlichen Eingriffen statuieren, sind sie auch Ausdruck einer objektiven Wertordnung, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts gilt31, mithin sich auch auf die Beziehungen der Grundrechtsberechtigten untereinander erstreckt32. Diesem allgemeinen Zweck dient im Bereich des Privatrechts (auch) die Rechtsfigur des allgemeinen Persönlichkeitsrechts33.

Die Reichweite dieses Rahmenrechts steht nicht absolut fest, sondern muss im konkreten Fall durch Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden. Dabei sind die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte (Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 2; Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG einerseits sowie Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG andererseits) und (in deren Rahmen) die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen34, kommt jedoch keinem der Rechtsgüter von vornherein Vorrang gegenüber dem anderen zu. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht beinhaltet indes kein allgemeines und umfassendes Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person und gibt dem Einzelnen gerade nicht den Anspruch, von anderen nur so dargestellt zu werden, wie er sich selbst sieht oder gesehen werden möchte35, vielmehr schützt es (erst) gegen unrichtige beziehungsweise unwahre Darstellungen, Entstellungen und Verfälschungen36. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht beinhaltet auch nicht die Macht, öffentlich zugängliche Informationen nach freier Entscheidung und allein eigenen Vorstellungen zu filtern und auf die Aspekte zu begrenzen, die ein Betroffener für relevant oder für dem eigenen Persönlichkeitsbild angemessen hält37. Die Feststellung gilt aber auch spiegelbildlich, denn ebenso wenig wie Einzelne gegenüber den Medien einseitig darüber bestimmen können, welche Informationen im Rahmen der öffentlichen Kommunikation über sie verbreitet werden, haben Letztere eine solche Bestimmungsrecht, weder gegenüber dem Betroffenen noch gegenüber Dritten, zum Beispiel gegenüber Suchmaschinenbetreibern38.

Zivilrechtliche Grundlage zur Durchsetzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist § 1004 Abs. 1 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1, § 823 Abs. 2 BGB, §§ 185 ff. StGB39 Von den äußerungsrechtlichen Schutzdimensionen ist das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG40) als eine eigenständige Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu unterscheiden, welches vor jeder Form der Erhebung personenbezogener Informationen schützt41. Auch dieses Recht kann im Verhältnis zwischen Privaten Bedeutung entfalten. Seine Wirkungen unterscheiden sich hier allerdings von denen unmittelbar gegenüber dem Staat, indem es insoweit die Möglichkeit gewährleistet wird, in differenzierender Weise darauf Einfluss zu nehmen, in welchem Kontext und auf welche Weise die eigenen Daten anderen zugänglich sind und von ihnen genutzt werden können, und so über der eigenen Person geltende Zuschreibungen selbst substanziell mitzuentscheiden42.

[…]
G. Fazit

Pressemitteilungen (auch) ohne vorherige Anfragen der Medien sind ein Mittel zur öffentlichen Wahrnehmbarmachung aktueller gerichtlicher Verfahren und Entscheide, wobei solchen Erklärungen regelmäßig gesteigertes Vertrauen in Bezug auf inhaltliche Richtigkeit entgegengebracht wird. Da Pressemitteilungen mangels gesetzlicher Normierung von Gerichten entweder als Verwaltungsakte oder Justizverwaltungsakte eingeordnet werden, gibt es auch keinen einheitlichen Rechtsschutz, wenn durch Bekanntgabe falscher Tatsachen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der dort Genannten verletzt wird. Gleichwohl stehen Betroffenen auch gegen gerichtliche (und staatsanwaltschaftliche) Pressemitteilungen Unterlassungs- und Folgenbeseitigungsansprüche zu. Ein förmlicher, auch in der Überschrift explizit als solcher bezeichneter Widerruf von Pressemitteilungen der Justiz wird dabei nur ausnahmsweise, nur bei schwersten Persönlichkeitsrechtsverletzungen in Betracht kommen; im Regelfall reichen abgeschwächte Formen der Korrektur aus. Dabei kommt es weniger darauf an, wie sie bezeichnet werden. Nach dem Grundsatz der Folgeverantwortung ist stets die Form zu wählen, die der medialen Reichweite der inhaltlich falschen Mitteilung möglichst nahekommt. Eine Problematik eigener Art ergibt sich vor dem Hintergrund zweier neuer Entscheide des EuGH zum (auch kurzfristigen) Kontrollverlust über eigene Daten. So wird schon bei den obersten Bundesgerichten bei der Erstellung von Pressemitteilungen nicht einheitlich verfahren, und siwerden zum Teil auch von Pressesprechern verfasst, also Richtern, die nicht dem zur Streitentscheidung berufenen Spruchkörper angehören. Der Gesetzgeber ist aufgerufen, die seit über 60 Jahren unterlassene Konkretisierung des § 23 EGGVG zumindest in Bezug auf Pressemitteilungen dringend nachzubessern. Bis dahin sollte die Justiz im Rahmen gerichtsorganisatorischer Vorschriften235 eigene einheitliche Regelungen schaffen.

 

1 BVerfG, B.v. 19.12.2007 – 1 BvR 620/07 BVerfGE 119, 309, juris Rn. 31.

2 Lütke, FS Ludwig Gramlich, 2021, 311.

3 BVerfG, B.v. 09.03.2010 – 1 BvR 1891/05 – NJW-RR 2010, 1195, juris Rn. 35; BGH, U.v. 16.02.2016 – VI ZR 367/15 – GRUR 2016, 532, juris Rn. 28; OLG Köln, U.v. 12.07.2016 – 15 U 175/15 – juris Rn. 53; OLG Karlsruhe, U.v. 09.12.1992 – 3 U 37/92 – NJW-RR 1973, 732, juris Ls. 3 (dort nur Kurztext).

4 BayVGH, B.v. 21.03.2024 – 7 CE 24.218.

5 § 86a, § 130 StGB.

6 Angaben zu Übereinstimmungen oder Abweichungen im Schriftbild enthält die Pressemeldung nicht.

7 Der Entscheid des BayVGH verhält sich dazu nicht. Die Presseerklärung der StA Würzburg findet sich auf deren Homepage, www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/staatsanwaltschaft/wuerzburg/presse/2023/47.php.

8 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. C 202/389 v. 07.06.2016.

9 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes v. 19.12.2022 (BGBl. I S. 2478).

10 BVerfG, B.v. 06.11.2019 – 1 BvR 16/13 – BVerfGE 152, 216, juris Ls. 1b, Rn. 55.

11 BVerfG, B.v. 14.02.1973 – 1 BvR – 112/65 – BVerfGE 34, 269, 283, juris Rn. 30.

12 In der vom 15.11.1994 bis zum 31.08.2006 gültigen Fassung.

13 Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes v. 28.08.2006 (BGBl. I S. 2034).

14 BVerwG, U.v. 20.02.2013 – 6 A 2.12 – BVerwGE 146, 56, juris Rn. 21.

15 OVG Berlin-Bbg, U.v. 05.02.2020 – 6 S 59/19 – AfP 2020, 245, juris Rn. 73; dort heißt es „in Ermangelung eines Bundespressegesetzes“.

16 BVerwG, U. v. 20.02.2013 – 6 A 2.12 – BVerwGE 146, 56, juris Rn. 21.

17 S. § 3 Telekommunikationsgesetz vom 23.06.2021 (BGBl. I S. 1858), zuletzt geändert durch Art. 35 des Gesetzes v. 06.05.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149).

18 S. § 2 und § 1 Abs. 3 Telemediengesetz v. 26.02.2007 (BGBl. I S. 179, 251; 2021 I S. 1380), aufgehoben durch Art. 37 Abs. 2 des Gesetzes v. 06.05.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149).

19 Medienstaatsvertrag in der Fassung des Vierten Staatsvertrages zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge, in Kraft seit 01.01.2024, abrufbar z. B. unter www.zdf.de/zdfunternehmen/zdf-rechtsgrundlagen-und-vorschriften-100.html oder www.die-medienanstalten.de/fileadmin/user_upload/Rechtsgrundlagen/Gesetze_Staatsvertraege/Medienstaatsvertrag_MStV.pdf.

20 Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Tele-medien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag – JMStV) v. 10. bis 27.09.2002, in der Fassung des Zweiten Medienänderungsstaatsvertrages in Kraft seit 30.06.2022 abrufbar z. B. unter www.zdf.de/zdfunternehmen/zdf-rechtsgrundlagen-und-vorschriften-100.html.

21 Abrufbar unter https://presserat.de/pressekodex.html.

22 Gramlich/Lütke, GeschG HinSchG Kommentar 2024, § 5 GeschG Rn. 22, § 6 HinSchG Rn. 10.

23 Z. B. § 5 Satz 1 SächsPresseG (Sächsisches Gesetz über die Presse v. 03.04.1992, SächsGVBl. S. 125, zuletzt geändert durch Art. 13 des Gesetzes v. 11.05.2019, SächsGVBl. S. 358); allgemein etwa Dereje www.cmshsbloggt.de/tmc/medienrecht/journalistische-sorgfaltspflichten-auch-fuer-laien-im-netz/ (18.06.2019); Lütke, MMR 2019, 157 ff.

24 Gramlich/Lütke, GeschG HinSchG Kommentar 2024, § 5 GeschG Rn. 22, § 6 HinSchG Rn. 10.

25 KG, U.v. 08.01.2019 – 5 U 83/18 – GRUR 2019, 543, juris Rn. 85. 26 So umfasst der Schutz die Pressetätigkeit in sämtlichen Aspekten. In seinem Zentrum steht indes die Freiheit der Gründung und Gestaltung von Presseerzeugnissen, BVerfG, B.v. 09.12.2020 – 1 BvR 704/18 – NJW 2021, 1585, juris Rn. 15; B.v. 10.11.2018 – 1 BvR 2716/17 – NJW 2019, 419, juris Rn. 12; B.v. 14.01.1998 – 1 BvR 1861/93, 1 BvR 1864/96, 1 BvR 2073/ 97 – BVerfGE 97, 125, juris Rn. 107. Im digitalen Zeitalter dürfte dieser Aspekt jedoch mehr und mehr zurücktreten.

27 Lütke, FS Ludwig Gramlich, 2021, 311.

28 BVerfG, U.v. 20.02.1961 – 2 BvG 1/60, 2 BvG 2/60 – BVerfGE 12, 205, 260, juris Rn. 1, 84, 90, 183.

29 BVerfG, B.v. 14.02.1973 – 1 BvR 112/65 – BVerfGE 34, 283, juris, Rn. 30.

30 St. Rspr. BVerfG, B.v. 10.06.2009 – 1 BvR 1107/09 – juris Rn. 25 = NJW 2009, 2257; B.v. 03.03.2004 – 1 BvR 2378/98, 1 BvR 1084/99 – BVerfGE 109, 279, juris, Rn. 122; B.v. 13.06.2007 – 1 BvR 1783/05 – BVerfGE 119, 1, juris, Rn. 88.

31 BVerfG, B.v. 15.01.1958 – 1 BvR 400/51 – BVerfGE 7, 198, juris Ls. 1, Rn. 25 ff.

32 VG Freiburg, U. v. 04.03.2011 – 4 K 314/ – juris Rn. 13.

33 BVerfG, B.v. 14.02.1973 – 1 BvR 112/65 – BVerfGE 34, 283, juris Rn. 27.

34 BGH, U.v. 20.07.2018 – V ZR 130/17 – juris Rn. 17; BVerfG, B.v. 26.02.2008 – 1 BvR 1602/07, 1 BvR 1606/07, 1 BvR 1626/07 – BVerfGE 120, 180, 200 f., juris Rn. 49, 52 ff.; BGH, U.v. 04.04.2017 – I ZR 123/16, juris Rn. 23; U.v. 29.11.2016 – VI ZR 382/15, juris Rn. 15; U.v. 27.09.2016 – VI ZR 250/13 – juris Rn. 19; U.v. 01.03.2016 – VI ZR 34/15 – juris Rn. 30.

35 BVerfG, U.v. 05.09.1999 – 1 BvR 653/96 – BVerfGE 101, 361, 380, juris Rn. 68; B.v. 26.06.1990 – 1 BvR 776/84 – BVerfGE 82, 236, 269, juris Rn. 102; B.v. 24.03.1998 – 1 BvR 131/96 – BVerfGE 97, 125, 149, juris Rn. 45; B.v. 10.11.1998 – 1 BvR 1531/96 – BVerfGE 99, 185, juris Rn. 42.

36 BVerfG, B.v. 24.03.1998 – 1 BvR 131/96 – BVerfGE 97, 125, 149, juris Rn. 45; B.v. 24.02.1971 – 1 BvR 435/68 – BVerfGE 30, 173, 198 f., juris Rn. 63; BGH, U.v. 20.03.2018 – V ZR 130/17 – juris Rn. 20; U.v. 20.03.1968 – I ZR 44/66 – BGHZ 50, 133, 146, juris Rn. 32; U.v. 21.06.2005 – VI ZR 122/04 – juris Rn. 21, 27.

37 BVerfG, B.v. 06.11.2019 – 1 BvR 16/13 – BVerfGE 152, 216, juris Rn. 107.

38 BVerfG, B.v. 06.11.2019 – 1 BvR 276/17 – BVerfGE 152, 216, juris Rn. 121. Der Entscheid betrifft nur das Verhältnis gegenüber Suchmaschinenbetreibern.

39 BVerfG, B.v. 10.06.2009 – 1 BvR 1107/09 – NJW 2009, 2257, juris Rn. 17.

40 BVerfG, U.v. 02.03.2006 – 2 BvR 2099/04 – BVerfGE 115, 166, juris Rn. 85.

41 BVerfG, U.v. 02.03.2006 – 2 BvR 2099/04 – BVerfGE 115, 166, juris  Rn. 94.

42 BVerfG, B.v. 06.11.2019 – 1 BvR 16/13 – BVerfGE 152, 216, juris Ls. 3, Rn. 83, 85, 87.

[…]

235 Die Außendarstellung im Internet (Website) betreffend.

 

Den vollständigen Beitrag lesen Sie in Bayerische Verwaltungsblätter 24/2024, S. 833.